Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleich für Vorgriffsstunden eines Lehrers. Vorgriffsstunden von Lehrern. spätere Ermäßigung der Pflichtstundenzahl. Regelungslücke. ergänzende Vertragsauslegung. finanzieller Ausgleich. Arbeitslohn
Orientierungssatz
- Nach § 4 der VO zu § 5 SchFG NRW soll die den Lehrerinnen und Lehrern abverlangte Leistung von zusätzlichen wöchentlichen Pflichtstunden durch eine Ermäßigung der Pflichtstundenzahl in späteren Schuljahren ausgeglichen werden. Insoweit besteht eine Regelungslücke für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens einer Lehrkraft aus dem Arbeitsverhältnis.
- Die Regelungslücke kann durch ergänzende Vertragsauslegung im Grundsatz dahin geschlossen werden, dass ein finanzieller Ausgleich für geleistete Vorgriffsstunden geschuldet wird. Ein solcher Ausgleich kommt aber nicht schon bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst zum vorgesehenen Zeitpunkt der Pflichtstundenreduzierung in Betracht.
Normenkette
BGB §§ 133, 157; VO zu § 5 SchFG NRW § 4
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Vergütung für sog. Vorgriffsstunden, die sie bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Schuldienst des beklagten Landes geleistet hat.
Die im November 1950 geborene Klägerin war seit 1996 als Lehrerin an einer Realschule des beklagten Landes tätig. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 27. September 1996 richtete sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen sowie nach den Sonderregelungen der Anlage 2l I (Lehrkräfte) zum BAT. Die Klägerin arbeitete zunächst als Vollzeitkraft mit 26,5 Unterrichtsstunden/Woche.
Gemäß § 3 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) idF der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 (GVBl. NRW S. 88) setzte das Ministerium für Schule und Weiterbildung die wöchentliche Pflichtstundenzahl der Lehrerinnen und Lehrer an Realschulen auf 27 fest. In § 4 der Verordnung heißt es:
“Zusätzliche wöchentliche Pflichtstunden (Vorgriffsstunden)
Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 3 erhöht sich für Lehrerinnen und Lehrer, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr vollendet, aber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Schuljahren um eine Stunde, und zwar
1. an Grundschulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und Kollegschulen in den Schuljahren 1997/98 bis 2002/03,
2. an Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs und Studienkollegs für ausländische Studierende in den Schuljahren 1999/2000 bis 2004/05,
3. an den übrigen Schulen in den Schuljahren 1998/99 bis 2003/04.
Für Lehrerinnen und Lehrer, die auf der Grundlage des Satzes 1 zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde verpflichtet waren, ermäßigt sich die Pflichtstundenzahl nach § 3 ab dem Schuljahre 2008/09 jeweils für einen entsprechenden Zeitraum um eine Stunde.”
Ab dem Schuljahr 1998/99 vereinbarten die Parteien eine Teilzeitbeschäftigung mit 23 Unterrichtsstunden wöchentlich und ab dem Schuljahr 1999/2000 mit 24 Unterrichtsstunden wöchentlich. Die Klägerin erhielt 23/28 bzw. 24/28 der Vergütung einer entsprechenden Vollzeittätigkeit. Zum Schuljahr 2001/02 wechselte die Klägerin in den Schuldienst des Landes Hessen. Die Parteien lösten das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Klägerin einvernehmlich zum 5. August 2001 auf. In Hessen erhält die Klägerin für die in Nordrhein-Westfalen geleisteten Vorgriffsstunden keinen Ausgleich.
Am 4. Februar 2002 forderte die Klägerin von dem beklagten Land schriftlich die Bezahlung der Vorgriffsstunden. Sie berechnet ihre Forderung aus der Differenz zwischen 23/27 und 23/28 bzw. 24/27 und 24/28 der Vergütung für eine Vollzeittätigkeit. Die Differenz für die Zeit vom 1. August 1998 bis zum 5. August 2001 beläuft sich unstreitig auf 4.148,33 Euro.
Mit ihrer im März 2002 erhobenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, der Vergütungsanspruch folge aus der Unmöglichkeit des für die Mehrarbeit vorgesehenen Freizeitausgleichs. Anderenfalls komme es zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber den Lehrern, deren Pflichtstundenzahl bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis vermindert werde, und gegenüber den Lehrern, die von der Regelung ganz ausgenommen seien. Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zur Zahlung von 4.148,33 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. August 2001 zu verurteilen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat geltend gemacht, aus der Verordnungsregelung ergebe sich kein Anspruch auf eine nachträgliche finanzielle Entschädigung der Vorgriffsstunden. Die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden sei unangetastet geblieben. Die vorübergehende Erhöhung der Pflichtstundenzahl bedeute lediglich eine Umverteilung der Arbeitsaufgaben zugunsten der unterrichtlichen Tätigkeit. Wegen des Aufhebungsvertrags habe es sich die Klägerin selbst zuzuschreiben, dass sie nicht mehr an der künftigen Ermäßigung der Pflichtstundenzahl teilhabe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht zur Zeit keine Vergütung für geleistete Vorgriffsstunden zu.
Ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Vergütung der Vorgriffsstunden ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Arbeitsvertrag enthält zwar keine Vereinbarung, dass die Vorgriffsstunden finanziell abgegolten werden sollen; er ist aber insoweit ergänzend auszulegen, §§ 133, 157 BGB.
1. Nach Nr. 3 der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen SR 2l I BAT findet ua. § 15 BAT (regelmäßige Arbeitszeit) keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Damit sind § 78 LandesbeamtenG und die VO zu § 5 SchFG anzuwenden.
2. Durch § 5 SchFG idF der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GVBL. NRW S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GVBl. NRW S. 811), wird der Kultusminister ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen oder Klassen die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer festzusetzen. Durch die VO zu § 5 SchFG hat der Verordnungsgeber, ausgehend von einer wöchentlichen Gesamtarbeitszeit von 38,5 Stunden, die Unterrichtspflicht für Lehrkräfte an Realschulen auf 27 Stunden in der Woche festgesetzt. Zudem hat er in § 4 dieser Verordnung Lehrkräfte, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr vollendet, aber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorübergehend zur Leistung einer zusätzlichen wöchentlichen Pflichtstunde verpflichtet. Als Ausgleich hierfür ermäßigt sich die Pflichtstundenzahl nach § 3 ab dem Schuljahr 2008/09 jeweils für einen entsprechenden Zeitraum um eine Stunde, § 4 Satz 2 VO zu § 5 SchFG.
3. Von dieser Regelung ist auch die Klägerin erfasst worden. Die Klägerin hat zwar nicht über die vereinbarte Teilzeitbeschäftigung von 23 bzw. 24 Unterrichtsstunden wöchentlich hinaus eine zusätzliche Pflichtstunde geleistet. Vielmehr hat sie von der allgemein eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei der bisherigen Stundenzahl mit der Folge zu bleiben, dass sich die Bezüge anteilmäßig verringern. Gleichwohl ist sie von der Pflichtstundenerhöhung betroffen, wie sich aus den Nr. 2 und 4 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 9. Dezember 1996 (GABl. NW I 1997 S. 7) ergibt. Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 4 VO zu § 5 SchFG vom 23. Mai 1997 (GABl. NW I S. 144) gilt der Ausgleich ausdrücklich auch für teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer, da sie durch die anteilige Kürzung der Besoldung oder Vergütung von der Vorgriffsstundenregelung erfasst sind. Dementsprechend hat die Klägerin zum Nachweis ihres Anspruchs auf Ermäßigung der Pflichtstundenzahl ab dem Schuljahr 2008/09 jeweils eine Bescheinigung über die im Schuljahr geleisteten Vorgriffsstunden erhalten.
4. Sieht der Arbeitsvertrag der Klägerin hiernach als Ausgleich für geleistete Vorgriffsstunden ausdrücklich nur eine Reduzierung der Pflichtstunden vor, weist er eine Regelungslücke auf und bedarf deshalb der ergänzenden Auslegung.
a) Eine ausfüllungsbedürftige Lücke setzt eine “planwidrige Unvollständigkeit” der Regelung voraus (BGH 10. Juli 1963 – VIII ZR 204/61 – BGHZ 40, 91, 103; 25. Juni 1980 – VIII ZR 260/79 – BGHZ 77, 301, 304; 21. September 1994 – XII ZR 77/93 – BGHZ 127, 138, 142). Keine ausfüllungsbedürftige Lücke liegt vor, wenn die getroffene Regelung abschließend sein soll.
b) Der Vertrag und die von ihm in Bezug genommene VO zu § 5 SchFG regelt nicht, wie geleistete Vorgriffsstunden ausgeglichen werden, wenn die Kompensation durch Pflichtstundenreduzierung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Auch die zu § 4 VO zu § 5 SchFG ergangenen Verwaltungsvorschriften enthalten insoweit keine Regelung.
c) Bei der festgestellten Lücke handelt es sich um eine “planwidrige Unvollständigkeit”; es ist nicht erkennbar, dass die Ausgleichsregelung in § 4 Satz 2 der VO zu § 5 SchFG abschließend sein sollte. So fehlt eine Bestimmung, die Teil A Abschn. V Nr. 6 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg über die Änderung der Verwaltungsvorschrift “Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen” vom 26. Januar 1998 (Kultus und Unterricht 1998 S. 26) entspricht. Dort war bei vorzeitigem Ausscheiden der Lehrkraft der Ausgleich in Geld ausdrücklich ausgeschlossen. Denkbar ist auch eine Regelung wie nach der Bayerischen Ausgleichszahlungsverordnung vom 16. November 1999 (GVBl. S. 468). Offenbar hat das beklagte Land die Notwendigkeit einer Regelung für das vorzeitige Ausscheiden von Lehrkräften nicht bedacht. Die Parteien des Arbeitsvertrags haben eine unvollständige Regelung übernommen. Es kann ohne weiteres angenommen werden, dass sie eine ergänzende Vereinbarung getroffen hätten, wenn sie die Unvollständigkeit erkannt hätten.
5. Die Regelungslücke ist dahingehend zu schließen, dass für die geleisteten und nicht durch entsprechende Pflichtstundenreduzierung ausgeglichenen Vorgriffsstunden ein finanzieller Ausgleich zu gewähren ist.
a) Der ergänzenden Vertragsauslegung zugängliche Regelungslücken sind entsprechend dem hypothetischen Parteiwillen zu schließen (BAG 24. Oktober 1990 – 6 AZR 37/89 – BAGE 66, 154, 165; BGH 1. Februar 1984 – VIII ZR 54/83 – BGHZ 90, 69, 74 ff.). Entscheidend ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BAG 24. Oktober 1990 – 6 AZR 37/89 – aaO; BGH 21. September 1994 – XII ZR 77/93 – BGHZ 127, 138, 142). Die im Vertrag getroffene Regelung muss demnach unter Berücksichtigung des Vertragszwecks und der gesamten Interessenlage folgerichtig weitergedacht werden (Larenz/Wolf Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 8. Aufl. § 33 Rn. 11). Dabei ist an den Vertrag selbst anzuknüpfen; die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung (BGH 12. Februar 1988 – V ZR 8/87 – NJW 1988, 2099, 2100).
b) Unter Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze ist davon auszugehen, dass die Parteien einen finanziellen Ausgleich der nicht durch Pflichtstundenreduzierung ausgeglichenen Vorgriffsstunden vereinbart hätten. Nach dem Vertrag sollte den Vorgriffsstunden eine Gegenleistung gegenüberstehen. Vorgriffsstunden sind nach der Formulierung des § 4 VO zu § 5 SchFG zusätzliche Pflichtstunden. Die Lehrkraft erbringt im Belastungszeitraum eine über die Normalleistung hinausgehende Leistung. Als Ausgleich steht dem eine Pflichtstundenreduzierung im Entlastungszeitraum ab dem Schuljahr 2008/09 gegenüber. Dafür, dass der Entlastung durch Pflichtstundenreduzierung ein messbarer Wert zukommt, spricht ferner, dass Lehrer und Lehrerinnen in befristeten Arbeitsverhältnissen von der Vorgriffsstundenleistung ausgenommen sind (4.0.1 der genannten Verwaltungsvorschriften zu § 4 VO zu § 5 SchFG in der Fassung des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 21. April 1998 – III C 5.30-12-16/0 Nr. 21/98 –, GABl. NW I S. 87). Diese Lehrkräfte können nicht von der Ausgleichsregelung profitieren. Eine Leistung von Vorgriffsstunden sollte nicht ohne Ausgleich erfolgen.
c) Weder dem Arbeitsvertrag noch der Verordnung zu § 5 SchFG lässt sich entnehmen, Voraussetzung für die Entstehung des Ausgleichsanspruchs solle in jedem Falle der Bestand des Arbeitsverhältnisses im vorgesehenen Ausgleichszeitraum sein. § 4 Satz 2 der Verordnung zu § 5 SchFG enthält vielmehr eine Fälligkeitsregelung. Ab dem Schuljahr 2008/09 wird die Gegenleistung in Zeiträumen erbracht, die denen der Vorgriffsstundenleistung entsprechen. Können die Vorgriffsstunden nicht in Form von Unterrichtsentlastung zurückgegeben werden, müssen sie grundsätzlich finanziell ausgeglichen werden. Hierzu kann das beklagte Land eine die jeweiligen Interessen angemessen berücksichtigende “Störfallregelung” treffen, an die ggf. auch die Klägerin gebunden wäre. Nur diese Lösung berücksichtigt hinreichend, dass die Lehrkraft mit den Vorgriffsstunden eine Vorleistung erbracht hat. Die Freistellung des beklagten Landes von dem Zeitausgleich ohne Vergütungspflicht würde ihm einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen.
Die Einzelheiten und die Höhe eines etwaigen Ausgleichs im Falle der Klägerin bedürfen keiner Klärung. Vor Beginn des Schuljahres 2008/09 kann die Klägerin jedenfalls nicht verlangen, dass ihr die Vorgriffsstunden vergütet werden.
1. Ein finanzieller Ausgleich kommt erst in Betracht, wenn feststeht, dass das beklagte Land die Vorgriffsstunden nicht durch Pflichtstundenreduzierung ausgleichen kann. Solange auch nur die theoretische Möglichkeit besteht, dass die Klägerin in den Schuldienst des beklagten Landes zurückkehrt, kann der Ausgleich noch durch die Reduzierung der künftigen Pflichtstunden bis zum Schuljahresende 2010/11 erfolgen. Die “Rückgabe” der geleisteten Vorgriffsstunden in Form von Arbeitsverringerung geht als die vertraglich ausdrücklich vorgesehene Kompensation einem finanziellen Ausgleich vor.
2. Ein etwaiger finanzieller Ausgleich ist frühestens ab Beginn des Schuljahres 2008/09 fällig. Der Ausgleich hat, nicht anders als bei Pflichtstundenreduzierung, ab 2008 jeweils für ein Schuljahr zu erfolgen, nicht schon bei einem vorherigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis und nicht kumuliert zu Beginn des Ausgleichszeitraums. Ansonsten stünde die Lehrkraft auf Grund der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses besser als die Lehrkräfte, die den Ausgleich durch Pflichtstundenreduzierung in Anspruch nehmen. Die Klägerin soll durch den finanziellen Ausgleich nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn ihr die Pflichtstundenreduzierung gewährt würde. Zudem lässt sich erst innerhalb des festgelegten Ausgleichszeitraums bestimmen, in welcher Höhe die Vorgriffsstunden zu vergüten sind.
- Die Klägerin hat gemäß § 97 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Unterschriften
Müller-Glöge, Mikosch, Linck, Heel, Kremser
Fundstellen
Haufe-Index 1203667 |
NZA 2004, 1120 |
ZTR 2004, 524 |
NJOZ 2004, 3312 |
Tarif aktuell 2004, 5 |