Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenanwartschaften bei Betriebsübergang in der Insolvenz
Leitsatz (amtlich)
- Ein Arbeitsverhältnis geht auch dann auf einen Betriebserwerber über, wenn es wirksam auf das Ende des Tages vor dem Betriebsübergang befristet ist und der Erwerber es nahtlos durch Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses fortsetzt.
- In Rentenanwartschaften, die ein Arbeitnehmer für Zeiten nach der Eröffnung eines insolvenzrechtlichen Verfahrens erwirbt, tritt im Falle eines späteren Betriebsübergangs der Betriebserwerber ein. Die Masse haftet für derartige Ansprüche nur insoweit, als die besonderen Voraussetzungen einer Mithaftung des Betriebsveräußerers vorliegen.
Orientierungssatz
- Der Schutzzweck des § 613a Abs. 1 BGB gebietet es, mehrere Arbeitsverhältnisse als ein einheitliches zu behandeln, wenn ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen beiden Arbeitsverhältnissen besteht. Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers geht deshalb auf den Erwerber über, wenn es wirksam auf das Ende des Tages vor dem Betriebsübergang befristet war, aber nahtlos auf der Basis eines neuen Arbeitsvertrages mit dem Erwerber fortgesetzt wurde.
- Geht ein Arbeitsverhältnis auf Grund eines Betriebsübergangs auf einen Betriebserwerber über, tritt er in die Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung ein. Der Veräußerer haftet lediglich unter den Voraussetzungen des § 613a Abs. 2 BGB neben dem Erwerber. Dies setzt ua. voraus, dass die Ansprüche auf Betriebsrente innerhalb eines Jahres seit dem Betriebsübergang fällig werden.
- Erfolgt der Betriebsübergang im Rahmen eines insolvenzrechtlichen Verfahrens – hier Konkurs – ist die Haftung des Erwerbers eingeschränkt, soweit der insolvenzrechtliche Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung eingreift. Dieser Grundsatz gilt nicht, soweit Masseforderungen betroffen sind. Ob er ausnahmsweise dann heranzuziehen ist, wenn Masseunzulänglichkeit vorliegt, hat der Senat offen gelassen.
Normenkette
BGB § 613a; KO § 59 Abs. 1 Nrn. 1-2, § 60; InsO § 108
Verfahrensgang
Tenor
- Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. September 2003 – 3 Sa 918/02 B – teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 17. April 2002 – 2 Ca 661/00 B – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. Oktober 2006 jeweils am Monatsletzten eine monatliche Altersrente in Höhe von 58,74 Euro zu zahlen, bei Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente gemindert um 1/242 für jeden Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Im Übrigen werden Berufung und Revision zurückgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Konkursverwalter für Versorgungsanwartschaften einzustehen hat, die der Kläger nach der Eröffnung des Konkurses und vor dem Übergang des Betriebes auf die Nebenintervenientin erworben hat.
Der Kläger ist am 26. September 1941 geboren. Er war bei der G… Kommanditgesellschaft, die während des bestehenden Arbeitsverhältnisses in eine GmbH umgewandelt wurde, auf Grund Vertrages vom 13. Juni 1986 beginnend mit dem 1. August 1986 als Leiter des Qualitätswesens tätig. Dieser Vertrag enthielt ua. folgende Regelung:
“§ 6 – Altersversorgung
1. Herrn S… wird eine Altersrente, vorzeitige Altersrente, Invaliden- und Witwenrente zugesagt, die sich grundsätzlich nach der Versorgungsordnung der G… KG in der Fassung vom 22. März 1984 bestimmt. …
Der für die Altersversorgung maßgebliche Dienstantritt wird auf den 1.08.1986 festgesetzt.
Der Anspruch auf Versorgungsleistungen entsteht nach einer Wartezeit von 5 anrechenbaren Dienstjahren.
2. Von der vorstehenden Altersversorgung werden 60 % als Witwenrente bezahlt.”
Die in diesem Vertrag in Bezug genommene Versorgungszusage war sowohl seitens der Arbeitgeberin des Klägers als auch seitens deren Betriebsrats unterzeichnet. Sie lautet auszugsweise wie folgt:
“IV. Feste Altersgrenze
Die feste Altersgrenze ist bei Männern und Frauen mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.
V. Anspruchsvoraussetzungen für Ruhegeld
1. Den Anspruch auf Altersrente erwirbt der Anwärter, dessen Arbeitsverhältnis zur Firma mit oder nach Erreichen der festen Altersgrenze (IV) endet.
2. Den Anspruch auf vorzeitige Altersrente erwirbt der Anwärter, dessen Arbeitsverhältnis zur Firma vor Erreichen der festen Altersgrenze (IV) endet und der spätestens ab Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses Altersruhegeld oder Knappschaftsruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 1248 RVO, 25 AVG, 48 RKG) in Anspruch nimmt. …
VII. Höhe des Ruhegeldes
1. Mit Ablauf eines jeden auf die Vollendung des 30. Lebensjahres folgenden vollen Kalendermonats Februar (Feststellungsmonate) innerhalb der anrechenbaren Dienstzeit (IX) wird ein Versorgungsteilbetrag festgestellt.
…
4. Ein Zwischenbescheid der Firma über den Stand der Anwartschaft auf Ruhegeld ist verbindlich für die Bemessung einer späteren Firmenrente, wenn der Anwärter nicht innerhalb von drei Monaten ab Zugang des Bescheides zu Protokoll oder schriftlich widerspricht.
…
X. Versorgungsfähiger Arbeitsverdienst
1. Der versorgungsfähige Arbeitsverdienst wird nach den Verhältnissen am Ende eines jeden Feststellungsmonats (VII 1) bestimmt. …
XIV. Zahlung der Firmenrenten
1. a) Die Firmenrente wird jeweils am Ende eines Monats fällig, und zwar erstmals für den Monat, der auf den Erwerb des Anspruchs … folgt.
…”
Die Arbeitgeberin erteilte dem Kläger mehrere Zwischenbescheide nach der Versorgungsordnung, zuletzt für den Februar 1995. Danach waren insgesamt Teilbeträge von 554,25 DM aufgelaufen.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers das Anschlusskonkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt.
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. März 1996. Anschließend schloss er mit dem Kläger vier befristete Arbeitsverträge, die insgesamt den Zeitraum vom 1. April 1996 bis zum 31. Dezember 1997 abdeckten. Nach diesen Vereinbarungen erhielt der Kläger eine Vergütung in Höhe von 8.800,00 DM monatlich, im Dezember 1997 in Höhe von 8.932,00 DM. Zudem war vereinbart, dass alle darüber hinaus von der Gemeinschuldnerin gewährten Vergütungen auch weiterhin gewährt bzw. gezahlt würden. Der Kläger hat die Befristungen nicht gerichtlich angegriffen.
Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 21. Januar 1999 – 12 Ca 352/98 – stellte das Arbeitsgericht Hannover fest, dass der Kläger aus den mit dem Beklagten geschlossenen befristeten Arbeitsverträgen vom 1. April 1996 bis zum 31. Dezember 1997 Anwartschaften nach der Versorgungsordnung der Gemeinschuldnerin erworben hat.
Der Beklagte veräußerte den Betrieb, in dem auch der Kläger tätig war, zum 1. Januar 1998 an die Nebenintervenientin. Dort war der Kläger weiterhin ohne Unterbrechung tätig. Ein Rechtsstreit gegen die Nebenintervenientin, mit dem der Kläger ua. die Feststellung begehrt hatte, diese sei “in sämtliche zu diesem Zeitpunkt unverfallbaren Anwartschaften … auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung gemäß Versorgungsordnung” der Gemeinschuldnerin eingetreten und hafte dem Kläger für diese Verbindlichkeiten, endete am 8. Juni 2000 mit einem vor dem Arbeitsgericht Hildesheim geschlossenen Vergleich (– 2 Ca 128/00 –). Durch diesen wurde das Arbeitsverhältnis zur Nebenintervenientin beendet, der Kläger unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt, ihm eine Abfindung zugesagt und unter Ziff. 5 Folgendes geregelt:
“Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen darüber, dass weitere Ansprüche zwischen ihnen nur hinsichtlich der monatlichen Gehaltsansprüche bestehen.
…”
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte als Konkursverwalter und Betriebsveräußerer und nicht die Nebenintervenientin als Betriebserwerberin habe für die zwischen der Konkurseröffnung und dem Betriebsübergang entstandenen Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung einzustehen. § 613a BGB sei im Konkursverfahren nicht anwendbar. Sein Arbeitsverhältnis sei zudem zum 31. Dezember 1997 beendet gewesen und habe deshalb nicht auf die Nebenintervenientin übergehen können.
Der Kläger verlangt vom Beklagten künftige Zahlung der sich daraus ergebenden monatlichen Rente, Feststellung des sich aus der Zahlungspflicht ergebenden Betrags als kapitalisierte Masseforderung und dessen Sicherung durch Sicherheitsleistung. Die sich daraus ergebende Rente berechnet er unter Bezugnahme auf ein von ihm vorgelegtes Privatgutachten anhand des zuletzt von der Gemeinschuldnerin erteilten Zwischenbescheides, weiterer Rentenbausteine auf der Basis eines Gehaltes von 8.800,00 DM für die Jahre 1995 bis 1998 und ab 1999 bis zum Jahre 2006 von 8.932,00 DM. Den so bei einem Lebensalter von 65 Jahren erreichbaren Gesamtbetrag quotelt er anteilig und errechnet den Anteil für die Zeit zwischen dem Konkursantrag bis zum Betriebsübergang. Darauf beruhend beziffert er die ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlende Rente mit 147,74 DM monatlich. Nach derselben Methode errechnet er den anteiligen Betrag für den Zeitraum lediglich der befristeten Arbeitsverträge mit monatlich 114,89 DM. Für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme will der Kläger seine Altersrente nach einem Faktor von 0,003 für jeden Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme mindern lassen.
Der Kläger hat – soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse – zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass ihm ein Masseanspruch in Höhe von 20.440,00 DM zusteht,
2. den Beklagten zu verurteilen, die zu Ziffer 1 festgestellte Forderung in Höhe von 20.440,00 DM zu hinterlegen (§ 232 BGB),
3. der Beklagte wird verurteilt, an ihn ab dem 1. September 2006 eine monatliche Altersrente in Höhe von 147,74 DM zu bezahlen, bei Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente in Höhe des um 0,003 für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme geminderten Zugangsfaktors (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI).
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, wegen des Betriebsübergangs für die Anwartschaften nicht einstehen zu müssen. Im Übrigen sei das Gutachten über die Höhe der Forderung nicht nachvollziehbar.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nur zum Teil begründet.
A. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags unzulässig und im Übrigen zulässig.
I. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage ergibt sich nicht aus konkursrechtlichen Grundsätzen. Gemäß §§ 146 ff. KO (nunmehr §§ 174 ff. InsO) sind Konkursforderungen, die nach Anmeldung zur Tabelle bestritten werden, im Wege der Feststellungsklage weiterzuverfolgen. Der Kläger macht jedoch keine Konkursforderungen, sondern eine Masseverbindlichkeit geltend.
Die Feststellungsklage unterliegt deshalb allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Danach fehlt ihr das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO). Ein solches ist nicht gegeben, soweit der durch einen Feststellungsantrag abgedeckte Streitgegenstand bereits durch einen daneben gestellten Leistungsantrag erschöpft ist (BAG 28. Juli 1992 – 9 AZR 509/90 – BAGE 71, 21). So liegt der Fall hier. Der Antrag auf Feststellung der Masseverbindlichkeit betrifft nach dem Klagevorbringen kapitalisierte Rentenforderungen. Hinsichtlich derer können dem Kläger – auch nach seiner Ansicht – keine weiter gehenden Ansprüche als solche auf Sicherheitsleistung zustehen. Den dahin gehenden Anspruch macht der Kläger bereits mit seinem Klageantrag zu 3. in vollem Umfange als Leistungsklage geltend.
II. Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken. Das gilt auch hinsichtlich des Klageantrags zu 3., mit dem der Kläger Ansprüche auf künftige, ggf. vorgezogene Betriebsrente geltend macht. Insoweit ist der Klageantrag auch nicht unzulässigerweise von einer Bedingung abhängig gemacht:
Allerdings handelt es sich um einen bedingten Klageantrag. Die Pflicht der Beklagten, die Rente zu zahlen, hängt davon ab, ob und wann der Kläger den in der Versorgungsordnung vorgegebenen Rentenbeginn tatsächlich erlebt und – im Falle der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente – die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
Diese Bedingungen führen jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Leistungsklage. Zwar ist es mit Aufgabe und Zweck eines staatlich geordneten Verfahrens unvereinbar, dass ein Rechtsstreit geführt wird, der von Anfang an unter einer vom Kläger willkürlich gesetzten Bedingung steht und gegenstandslos wird, wenn die Bedingung nicht eintritt (BAG 8. April 1988 – 2 AZR 777/87 – AP BGB § 611 Weiterbeschäftigung Nr. 4 = EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 30). Die im Klageantrag enthaltenen Bedingungen sind jedoch nicht willkürlich, sondern ergeben sich aus den Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung. Ob die Voraussetzungen einer, möglicherweise auch vorzeitigen, Zahlungspflicht des Beklagten erfüllt sind, ist ggf. im Klauselerteilungsverfahren nach den §§ 726, 731 ZPO zu klären (vgl. BGH 14. Dezember 1998 – II ZR 330/97 – NJW 1999, 954 f.).
B. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie nur hinsichtlich eines Teils des Zahlungsantrags begründet und im Übrigen unbegründet.
I. Der Beklagte hat für Anwartschaften, die der Kläger während des Zeitraums seiner befristeten Arbeitsverträge erworben hat, wegen der Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Hannover vom 21. Januar 1999 – 12 Ca 352/98 – einzustehen und die sich daraus ergebenden Rentenansprüche zu erfüllen. Weiter gehende Ansprüche bestehen nicht. Hinsichtlich der Höhe der Forderung kann der Kläger mit seiner Berechnung für Zeiträume der möglichen vorgezogenen Inanspruchnahme seiner Betriebsrente nicht in vollem Umfange durchdringen.
1. Der Beklagte ist verpflichtet, für Anwartschaften, die der Kläger vom 1. April 1996 bis zum 31. Dezember 1997 – also während der Dauer seiner befristeten Arbeitsverträge – erworben hat, einzustehen. Das ergibt sich aus der Rechtskraft des zwischen den Parteien ergangenen Urteils des Arbeitsgerichts Hannover vom 21. Januar 1999 – 12 Ca 352/98 – (§ 322 Abs. 1, § 325 Abs. 1 ZPO). In diesem Urteil hat das Arbeitsgericht Hannover festgestellt, dass der Kläger nach den mit dem Beklagten geschlossenen befristeten Arbeitsverträgen für den genannten Zeitraum Anwartschaften auf Gewährung einer Altersrente, vorzeitige Altersrente, Invaliden- und Witwenrente, die sich nach der Versorgungsordnung der G… KG in der Fassung vom 22. März 1984 bestimmen, erworben hat. Damit hat das Arbeitsgericht nicht lediglich darüber entschieden, dass derartige Ansprüche einmal entstanden sind, sondern auch darüber, dass der Beklagte und nicht ein Dritter – etwa die Nebenintervenientin – für diese einzustehen hat. Das folgt aus dem Verlauf des genannten Verfahrens, den der Senat der beigezogenen Verfahrensakte entnehmen konnte:
Danach hatte der Kläger zunächst den Antrag gestellt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm für die genannten Zeiträume eine Altersversorgung nach der Versorgungsordnung der G… KG zu gewähren. Erst später hat er einen Klageantrag entsprechend der späteren Urteilsformel gestellt. Das beruhte ersichtlich darauf, dass eine Verpflichtung, die Altersversorgung zu gewähren, zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Entscheidung über die Klage noch nicht in Betracht kam. Dass der Kläger damit nur einen Teil der ihn interessierenden Frage, nämlich den Erwerb von Anwartschaften, nicht jedoch die Verpflichtung des Beklagten daraus zur Entscheidung des Gerichts stellen und das Gericht nur eine derartig eingeschränkte Entscheidung treffen wollte, ist nicht ersichtlich. Zudem ist in den Urteilsgründen ausdrücklich von einer Verpflichtung des Beklagten aus der Versorgungszusage die Rede. Im Übrigen hätte einem derart beschränkten Leistungsantrag das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gefehlt.
2. Demgegenüber hat der Beklagte für Anwartschaften, die für Zeiträume zwischen der Konkurseröffnung und dem Beginn der befristeten Arbeitsverträge erworben wurden, nicht einzustehen. Insoweit besteht keine Pflicht zur Rentenzahlung. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Gemeinschuldnerin ist nämlich durch Betriebsübergang auf die Nebenintervenientin übergegangen. Dadurch sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Erwerberhaftung eingetreten. Die Voraussetzungen einer Mithaftung des Beklagten als Betriebsveräußerer liegen nicht vor. Dem stehen insolvenzrechtliche Grundsätze nicht entgegen.
a) Geht ein Betrieb durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber über, so tritt dieser nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist nach dieser Bestimmung auf die Nebenintervenientin übergegangen. Der Beklagte hat den Betrieb der Gemeinschuldnerin an die Nebenintervenientin veräußert. Der Betrieb ist deshalb durch Rechtsgeschäft übergegangen. Von diesem Betriebsübergang war auch das Arbeitsverhältnis des Klägers, der in diesem Betrieb tätig war, betroffen.
Dem Übergang des Arbeitsverhältnisses steht dabei nicht entgegen, dass dieses auf den 31. Dezember 1997 befristet war und der Betriebsübergang erst zum 1. Januar 1998 stattfand. Allerdings hat der Kläger die Befristung seiner Arbeitsverträge nicht gerichtlich angegriffen, so dass sie als wirksam zu behandeln ist (§ 1 Abs. 5 des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1995 in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 – BGBl. I S. 1476 – iVm. § 7 KSchG). Diese Befristung ist aber unschädlich:
aa) § 613a Abs. 1 BGB gewährt einen Inhaltsschutz und will insbesondere verhindern, dass eine Betriebsveräußerung zum Anlass genommen wird, die erworbenen Besitzstände der Arbeitnehmer abzubauen. Der Betriebsübernehmer ist deshalb so zu behandeln, als würden die arbeitsrechtlichen Beziehungen des Arbeitnehmers, die zum Betriebsveräußerer entstanden waren, weiterhin bestehen, wenn ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen beiden Arbeitsverhältnissen gegeben ist (vgl. BAG 18. September 2003 – 2 AZR 330/02 – AP BGB § 622 Nr. 62 = EzA BGB 2002 § 622 Nr. 2 für die Berechnung einer Kündigungsfrist mit ausführlichen Nachweisen und 27. Juni 2002 – 2 AZR 270/01 – BAGE 102, 58 für die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG). Eine andere Ansicht würde auf die lediglich formale Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses ohne materielle Bedeutung abstellen und wäre mit diesem Schutzzweck des Gesetzes nicht vereinbar.
bb) Die Rechtsprechung des Senats, wonach Arbeitsverhältnisse bei der Prüfung, ob Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung gesetzlich unverfallbar sind, nur unter engen Voraussetzungen zusammenzuzählen sind (zB 21. Januar 2003 – 3 AZR 121/02 – BAGE 104, 256), betrifft nicht den Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern lediglich die – hier nicht zur Entscheidung stehende – Frage, unter welchen Voraussetzungen die gesetzliche Unverfallbarkeit im Bereich der betrieblichen Altersversorgung eintritt.
cc) Der Anwendung dieser Grundsätze steht es auch nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer – wie hier der Kläger – Rechte daraus herleiten will, dass sein Arbeitsverhältnis nicht übergegangen ist. Die gesetzliche Systematik ist darauf angelegt, die Arbeitnehmer dadurch zu schützen, dass Rechte gegenüber dem Erwerber bestehen. Soweit dieser Zweck des Gesetzes die Annahme eines Übergangs des Arbeitsverhältnisses erfordert, kommt es nicht darauf an, ob dies im Einzelfall negative Auswirkungen für den Arbeitnehmer hat. Der Arbeitnehmer ist ausreichend dadurch geschützt, dass ihm das Recht zusteht, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses insgesamt zu widersprechen und es mit allen Rechten und Pflichten zum Veräußerer fortzusetzen (vgl. bereits BAG 22. April 1993 – 2 AZR 313/92 – AP BGB § 613a Nr. 102 = EzA BGB § 613a Nr. 112 sowie nunmehr § 613a Abs. 6 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. März 2002 BGBl. I S. 1163).
dd) Hier wurde das auf den Ablauf des Tages vor dem Betriebsübergang befristete Arbeitsverhältnis des Klägers nahtlos ab dem nächsten Tag mit der Nebenintervenientin als Betriebserwerberin fortgeführt. Dadurch ist ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen hergestellt. Sie sind deshalb als einheitliches Arbeitsverhältnis zu behandeln mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Gemeinschuldnerin auf die Nebenintervenientin übergegangen ist.
b) Eine Haftungsbeschränkung der Nebenintervenientin ergibt sich auch nicht aus dem zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Vergleich. Der Arbeitnehmer und der Betriebserwerber können keine Vereinbarungen schließen, die einseitig zu Lasten des Betriebsveräußerers gehen (vgl. BAG 30. Oktober 2003 – 8 AZR 491/02 – BAGE 108, 199).
c) Der Beklagte haftet auch nicht nach § 613a Abs. 2 BGB.
Nach dieser Bestimmung hat der bisherige Arbeitgeber – hier der Beklagte – neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen einzustehen, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Im Jahre 1998 hatte der Kläger keine Ansprüche auf Betriebsrente (vgl. Senat 22. Juni 1978 – 3 AZR 832/76 – AP BGB § 613a Nr. 12 = EzA BGB § 613a Nr. 19).
d) Etwas Gegenteiliges folgt auch nicht aus insolvenzrechtlichen Grundsätzen.
aa) § 613a BGB ist im Interesse des Bestandsschutzes der Arbeitnehmer auch in insolvenzrechtlichen Verfahren anwendbar. Das gilt jedoch nicht für die Haftung des Betriebserwerbers, soweit sie Ansprüche betrifft, die dem insolvenzrechtlichen Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung unterliegen (Senat 17. Januar 1980 – 3 AZR 160/79 – BAGE 32, 326; BAG 13. November 1986 – 2 AZR 771/85 – AP BGB § 613a Nr. 57 = EzA BGB § 613a Nr. 55; 13. Juli 1994 – 7 ABR 50/93 – BAGE 77, 218). Diese Einschränkung gilt auch für Versorgungsanwartschaften, unabhängig davon, ob sie bereits verfallbar sind oder – wie das hier der Fall ist – nicht. Der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung greift auch ein, wenn der Pensionssicherungsverein noch nicht für Forderungen einzustehen hat, weil die Versorgungsanwartschaft noch nicht unverfallbar ist (Senat 29. Oktober 1985 – 3 AZR 485/83 – BAGE 50, 62).
bb) Die genannte Einschränkung setzt voraus, dass nach altem Recht ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren durchgeführt wurde (Senat 4. Juli 1989 – 3 AZR 756/87 – BAGE 62, 224) oder nach neuem Recht ein Insolvenzverfahren stattfindet (BAG 20. Juni 2002 – 8 AZR 459/01 – AP InsO § 113 Nr. 10 = EzA BGB § 613a Nr. 211). Nur in diesen Fällen gilt der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung. Zu dieser Einschränkung kommt es dagegen nicht, wenn ein Sanierungsverfahren außerhalb des formalisierten insolvenzrechtlichen Verfahrens durchgeführt wird, selbst wenn das insolvenzrechtliche Verfahren von vornherein mangels Masse nicht eröffnet werden kann (Senat 20. November 1984 – 3 AZR 584/83 – BAGE 47, 206 unter Aufgabe von 3. Juli 1980 – 3 AZR 751/79 – BAGE 34, 38). Ebenso wenig kann sie herangezogen werden, wenn der Betriebsübergang vor der Eröffnung des insolvenzrechtlichen Verfahrens stattgefunden hat (Senat 26. März 1996 – 3 AZR 965/94 – AP BGB § 613a Nr. 148 = EzA BGB § 613a Nr. 143), auch wenn diese Veräußerung im Sequestrationsverfahren erfolgte (BAG 21. Februar 1990 – 5 AZR 160/89 – BAGE 64, 196).
cc) Diese Grundsätze gelten auch zur Bestimmung der Reichweite der insolvenzrechtlichen Einschränkung innerhalb eines insolvenzrechtlichen Verfahrens.
(1) Auch soweit ein insolvenzrechtliches Verfahren eröffnet ist, ist § 613a BGB nicht anzuwenden, soweit Forderungen den besonderen Verteilungsgrundsätzen dieses Verfahrens unterliegen. Nur insoweit können diese Verteilungsgrundsätze den allgemeinen Regeln über den Eintritt des Betriebserwerbers in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vorgehen. Deshalb ist aus insolvenzrechtlichen Gründen die Haftung des Betriebserwerbers für Masseansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO nicht eingeschränkt. Bei diesen Masseschulden handelt es sich um Ansprüche aus Geschäften oder Handlungen des Konkursverwalters sowie solche aus zweiseitigen Verträgen, deren Erfüllung zur Konkursmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Verfahrens erfolgen muss. Im Arbeitsrecht geht es also um Ansprüche, die der Arbeitnehmer für die Zeit nach der Eröffnung erwirbt. Derartige Verbindlichkeiten unterliegen nicht dem gerichtlichen Verteilungsverfahren nach §§ 149 ff. KO und damit nicht dem Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (vgl. BAG 4. Dezember 1986 – 2 AZR 246/86 – BAGE 53, 380; unklar dagegen 21. Februar 1990 – 5 AZR 160/89 – BAGE 64, 196). Ebenso wenig findet nach diesen Grundsätzen eine Einschränkung der Haftung des Betriebserwerbers für Masseforderungen nach der InsO statt (BAG 18. November 2003 – 9 AZR 95/03 – BAGE 108, 357).
(2) Dem steht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2002 (– 1 AZR 58/01 – BAGE 100, 166) nicht entgegen. Danach hat der Betriebserwerber nicht für Sozialplanansprüche einzustehen, die nach dem Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren begründet waren. Zwar begründete dieses Gesetz – unter gleichzeitiger Begrenzung der Höhe der Sozialplanleistungen – Masseverbindlichkeiten. Das Gesetz ist jedoch Ausdruck konkursrechtlicher Verteilungsgrundsätze. Das ergibt sich daraus, dass die Masse nicht unbeschränkt, sondern lediglich zu einem Drittel für die Befriedigung dieser Forderungen zur Verfügung steht (§ 4 Satz 2 1. Halbs. des Gesetzes).
(3) Ebenso wenig greift der gegen dieses Ergebnis in der Literatur erhobene Hinweis auf eine mögliche Masseunzulänglichkeit durch.
Es wurde argumentiert, im Falle der Masseunzulänglichkeit gebe es mit § 60 KO ebenfalls insolvenzrechtliche Verteilungsprinzipien, die der Haftungsregelung des § 613a BGB vorgingen. Liege deshalb Masseunzulänglichkeit vor, sei die Haftung des Erwerbers einzuschränken. Es sei aber nicht sinnvoll, ihm das Risiko aufzuerlegen, eine derartige Einschränkung im Einzelfall vortragen zu müssen. Vielmehr sei die Haftung für Masseverbindlichkeiten auch für den Fall einzuschränken, dass die Masse zur Deckung ausreiche. Die Arbeitnehmer seien dadurch nicht benachteiligt, weil sie dann, wenn keine Masseunzulänglichkeit vorliege, aus der Masse befriedigt werden könnten (grundlegend Willemsen Anm. AP BGB § 613a Nr. 56; ebenso Blomeyer/Otto BetrAVG § 7 Rn. 173; Windel Anm. AP InsO § 113 Nr. 16 und 17; Moll Anm. AP BGB § 613a Nr. 148 sowie – mit Ausnahme jedoch des hier vorliegenden Falles von Versorgungsanwartschaften – Henckel ZIP 1980, 173 f.).
Diese Argumente vermögen jedenfalls dann, wenn – wie hier – keine Masseunzulänglichkeit vorliegt, nicht zu überzeugen. § 613a BGB ordnet die Haftung des Erwerbers als Grundsatz an. Die Arbeitnehmer haben ein berechtigtes Interesse daran, ihre Ansprüche mit dem Arbeitgeber abzuwickeln, mit dem sie ohnehin zu tun haben, also dem Betriebserwerber. Einschränkungen bedürfen konkreter Rechtsprinzipien, die ihnen entgegenstehen. Das kann die bloße Möglichkeit unzureichender Mittel allenfalls dann sein, wenn sie eine Haftung nach besonderen Verteilungsprinzipien auslöst, also im Falle tatsächlich eingetretener Masseunzulänglichkeit. Eine bloße Möglichkeit der Masseunzulänglichkeit reicht nicht aus.
Es kann deshalb letztlich dahingestellt bleiben, ob – wie das Bundesarbeitsgericht dies noch für die Konkursordnung angenommen hat (4. Dezember 1986 – 2 AZR 246/86 – BAGE 53, 380) – der Betriebserwerber auch bei Masseunzulänglichkeit voll haftet. Nunmehr sieht die InsO mit der Regelung der Anzeige der Masseunzulänglichkeit und der allein daran geknüpften eingeschränkten Haftung (§§ 208, 209 InsO; vgl. BAG 11. Dezember 2001 – 9 AZR 80/01 – AP KO § 60 Nr. 10 = EzA KO § 60 Nr. 8) ein formalisiertes Verfahren vor. Den Erwerber träfe insoweit keinerlei Risiko, eine eingeschränkte Haftung vorzutragen.
(4) Entgegen der Revisionserwiderung kann etwas anderes auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unanwendbarkeit von § 25 HGB im insolvenzrechtlichen Verfahren abgeleitet werden.
Nach dieser Bestimmung haftet derjenige, der ein Handelsgeschäft erwirbt und unter der bisherigen Firma fortführt, für die im Betrieb des Handelsgeschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers. Diese Bestimmung ist in insolvenzrechtlichen Verfahren deshalb nicht anwendbar, weil sie es verhindern würde, dass der Verwalter zugunsten der Masse den höchstmöglichen Gewinn erzielt (BGH 11. April 1988 – II ZR 313/87 – BGHZ 104, 151). Dieser Gesichtspunkt kann im Rahmen von § 613a BGB, der auch in insolvenzrechtlichen Verfahren im Interesse des Bestandsschutzes grundsätzlich gilt, nicht herangezogen werden. Es geht nicht um den Ausschluss des Übergangs der Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB, sondern darum, ausnahmsweise die durch diese Bestimmung angeordneten Rechtsfolgen auf Grund vorrangiger anderer Rechtsprinzipien einzuschränken.
dd) Für Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bedeutet dies, dass der Betriebserwerber für den Teil der Betriebsrentenansprüche, der nach Eröffnung des insolvenzrechtlichen Verfahrens erdient worden ist, haftet. Waren bei Verfahrenseröffnung Betriebsrentenansprüche oder -anwartschaften entstanden, nehmen sie an der Verteilung als Konkurs- bzw. Insolvenzforderungen teil. Soweit gesetzliche Unverfallbarkeit vorliegt, haftet der Pensionssicherungsverein (Senat 26. März 1996 – 3 AZR 965/94 – AP BGB § 613a Nr. 148 = EzA BGB § 613a Nr. 143). Maßgeblich für die insolvenzrechtliche Einschränkung der Erwerberhaftung nach § 613a BGB ist deshalb allein der Zeitpunkt der Eröffnung des insolvenzrechtlichen Verfahrens (Senat 23. Juli 1991 – 3 AZR 366/90 – BAGE 68, 160; 12. November 1991 – 3 AZR 559/90 – AP BetrAVG § 1 Betriebsveräußerung Nr. 12 = EzA BGB § 613a Nr. 96; 16. Februar 1993 – 3 AZR 347/92 – AP BetrAVG § 1 Betriebsveräußerung Nr. 15 = EzA BGB § 613a Nr. 106). Soweit der Senat in der Entscheidung vom 11. Februar 1992 (– 3 AZR 117/91 – AP BetrAVG § 1 Betriebsveräußerung Nr. 13 = EzA BGB § 613a Nr. 97) ausgesprochen hat, der Erwerber schulde im Versorgungsfall nur die bei ihm erdiente Versorgungsleistung, ist damit nichts anderes gemeint. Das wird hiermit klargestellt.
Da die hier fraglichen Anwartschaften nach Konkurseröffnung entstanden sind, tritt eine Haftungsbeschränkung nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen zu Lasten des Beklagten nicht ein.
3. Die danach dem Kläger gegen den Beklagten zustehenden, im Zeitraum vom 1. April 1996 bis zum 31. Dezember 1997 erworbenen Ansprüche errechnen sich im Rentenfall wie folgt:
a) Die vom Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Gemeinschuldnerin bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare monatliche Vollrente beläuft sich nach den Berechnungen des vom Kläger vorgelegten Gutachtens auf 1.322,34 DM. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG steht dem Kläger gegen den Beklagten der Teil dieses Betrages zu, der dem Verhältnis der Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Dauer des Arbeitsverhältnisses entspricht. Das sind 114,89 DM (= 58,74 Euro). Das Bestreiten des Beklagten, die Berechnungen seien nicht nachvollziehbar ist unsubstantiiert. Das Gutachten berücksichtigt das gesamte maßgebliche Zahlenmaterial in zutreffender Weise.
b) Der Kläger geht bei seiner Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente von der nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlenden Betriebsrente aus. Dagegen wendet sich der Beklagte nicht. Der Kläger muss sich jedoch höhere als die von ihm vorgenommenen Abschläge gefallen lassen.
Sieht die Versorgungsordnung – wie hier – für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente keine versicherungsmathematischen Abschläge vor, so werden die größeren Belastungen des Arbeitgebers in der Weise berücksichtigt, dass die nach Erreichen der festen Altersgrenze zu zahlende Betriebsrente ein weiteres Mal zeitratierlich, nunmehr auf den Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme, gekürzt wird – sogenannter unechter versicherungsmathematischer Abschlag (Senat 23. Januar 2001 – 3 AZR 164/00 – AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 16 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 23; 24. Juli 2001 – 3 AZR 567/00 – BAGE 98, 212). Die Kürzung erfolgt also in der Weise, dass die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit und der vorgezogenen Inanspruchnahme zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze in Beziehung gesetzt wird.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Da der Kläger bis zur festen Altersgrenze (65) eine Betriebszugehörigkeit von insgesamt 242 Monaten hätte erreichen können, würde sich seine Betriebsrente bei um einen Monat vorgezogener Inanspruchnahme auf 241/242 der Rente belaufen, die er nach Vollendung des 65. Lebensjahres beanspruchen könnte. Anders ausgedrückt: Seine Rente ist für jeden Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme um 1/242 zu kürzen. Dieser Abschlag ist höher als der vom Kläger in Anlehnung an das Sozialversicherungsrecht vorgenommene von 0,3 %.
II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung.
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 67 KO. Diese Bestimmung betrifft, wie ihre Einordnung in den Achten Titel des Ersten Buches der KO mit der Überschrift “Konkursgläubiger” zeigt, lediglich die Sicherstellung von Konkursforderungen. Der Kläger macht jedoch Masseverbindlichkeiten geltend. Auch § 191 KO, auf den die Vorinstanzen den Anspruch auf Sicherheitsleistung gestützt haben, ist nicht einschlägig. Diese Regelung gilt, wie ihre Einordnung in den Sechsten Titel des Zweiten Buches der KO mit der Überschrift “Zwangsvergleich” zeigt, lediglich im Verfahren auf Herbeiführung eines Zwangsvergleiches. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Ebenso wenig kommt eine Pflicht zur Hinterlegung aus § 169 KO in Betracht. Diese Bestimmung betrifft Beträge, die bei dem Vollzug der Schlussverteilung zurückzubehalten sind. Diese hat der Verwalter nach Anordnung des Gerichts für Rechnung der Beteiligten zu hinterlegen. Gericht im Sinne der Vorschrift ist das Konkursgericht (vgl. Kilger/Karsten Schmidt Insolvenzgesetze § 169 KO Anm. 1). Eine derartige Anordnung des Konkursgerichts ist nicht vorgetragen.
Unterschriften
Reinecke, Kremhelmer, Zwanziger, Furchtbar, Perreng
Fundstellen
Haufe-Index 1413189 |
BAGE 2006, 349 |
BB 2006, 943 |
DB 2005, 2362 |
DStZ 2006, 460 |
NWB 2005, 2255 |
EWiR 2005, 855 |
FA 2005, 245 |
FA 2006, 55 |
SAE 2005, 299 |
StuB 2005, 1070 |
ZIP 2005, 1706 |
AP, 0 |
DZWir 2006, 67 |
EzA-SD 2005, 22 |
EzA-SD 2005, 4 |
EzA |
NZA-RR 2006, 373 |
AUR 2005, 227 |
AUR 2005, 423 |
ArbRB 2005, 195 |
SJ 2005, 36 |
SPA 2005, 4 |
SPA 2005, 6 |