Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordentliche Kündigung wegen Störung im Vertrauensbereich
Leitsatz (redaktionell)
Es verstößt nicht gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung, wenn der Vorsitzende einen von einer Partei benannten anwesenden Zeugen, über dessen Vernehmung noch zu entscheiden ist, unmittelbar nach Eröffnung der Verhandlung veranlaßt oder auffordert, den Sitzungssaal bis zur Zeugenvernehmung zu verlassen.
Normenkette
GVG § 169; DRiG § 43; GVG § 197; ZPO §§ 286, 551 Nr. 6, § 394 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; ArbGG § 57 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1; DRiG § 45 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.04.1987; Aktenzeichen 5 Sa 1142/86) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.06.1986; Aktenzeichen 3 Ca 1803/86) |
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 14. März 1986 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung zum 31. März 1986, hilfsweise ordentlichen Kündigung zum 30. September 1986.
Der am 27. März 1939 geborene, geschiedene Kläger trat am 1. April 1959 in die Dienste der Beklagten. Bis zum 30. April 1985 war er Mitleiter der Filiale D-B, danach Mitleiter der Filiale D-E. Sein monatliches Bruttogehalt betrug 1986 6.025,-- DM. Mit Schreiben vom 12. Januar 1982 wurde dem Kläger eine erste Abmahnung erteilt. Sie erfolgte aufgrund eines Revisionsberichts vom Dezember 1981. Gegenstand der Vorwürfe waren Kreditvergaben, die den Richtlinien der Beklagten zuwiderliefen und zu erheblichen Ausfällen geführt haben sollen. Dem Kläger wurden für den Fall einer erneuten Mißachtung der Hinweise "personelle Konsequenzen" angedroht. Eine zweite Abmahnung erfolgte mit Schreiben vom 29. April 1985. Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrter Herr A ,
nachdem wir bereits im Januar 1982 Veranlassung hatten,
Sie im Zusammenhang mit Kreditvergaben, die den Grundsätzen
unseres Hauses nicht entsprechen, abzumahnen,
mußten wir uns in jüngster Zeit erneut kritisch mit Ihrer
Arbeitsweise auseinandersetzen. Die Einzelheiten sind
Ihnen aus dem mit Ihnen behandelten Protokoll geläufig.
Ihnen ist bekannt, daß wir Ihre akquisitorischen Bemühungen
und geschäftlichen Erfolge richtig zu werten und zu
schätzen wissen und daß wir es deswegen um so mehr bedauern,
Sie erneut in dieser deutlichen Form einer Abmahnung an
die Richtlinien und Grundsätze unseres Hauses erinnern
zu müssen. Wir hoffen sehr, daß Sie aus den Vorgängen die
richtigen Lehren ziehen werden, damit wir nicht wegen eines
erneuten Fehlverhaltens gezwungen würden, personelle
Konsequenzen in bezug auf Ihr zu uns bestehendes Dienstverhältnis
zu ziehen. Im Vertrauen auf eine weiter geschärfte
Urteilsfähigkeit, haben wir Ihnen trotz der bekannten
Vorgänge die Mitleitung der Zweigstelle E
übertragen, um Ihnen damit nicht zuletzt auch in einem
anderen Kundenkreis eine Chance zu geben, für unser Haus
und zu Ihrer eigenen Bestätigung erfolgreich tätig zu sein.
Wir bitten Sie sehr, das in Sie gesetzte Vertrauen zu
rechtfertigen.
...."
Bei dem in dem Schreiben erwähnten Protokoll handelt es sich um den Revisionsbericht vom 4. März 1985. Entsprechend dem Abmahnungsschreiben wurde der Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 1985 in die Zweigstelle E versetzt. Im Anschluß an ein Beurteilungsgespräch im Spätherbst 1985 erklärte der Kläger auf der Rückseite des Abmahnungsschreibens handschriftlich, die Einzelheiten aus dem angeführten Protokoll seien ihm anläßlich des Beurteilungsgesprächs 1985 von Herrn K vorgelesen worden. Er stellte fest, die im Frühjahr 1985 revisionsseitig durchgeführte Sonderprüfung habe keinerlei Beanstandungen ergeben - bis auf den bekannten Vorgang "Gr". So beziehe er, der Kläger, das Schreiben ausschließlich auf die fälschlicherweise ohne Legitimationspapier vorgenommene Kontoeröffnung H Ga.
Im Januar 1986 wurde in der Zweigstelle B eine Sonderrevision durchgeführt. Nach dem Vorbringen der Beklagten wurden weitere Pflichtverletzungen des Klägers aufgedeckt, die in diesem Ausmaß bei den früheren routinemäßigen Revisionen nicht hätten festgestellt werden können. Am 3. Januar 1986 wurde der Kläger von der weiteren Arbeitsleistung freigestellt. Die Beklagte veranlaßte eine Revision der Tätigkeit des Klägers in der Zweigstelle E. In dem - nach Angaben der Beklagten ihr am selben Tage vorgelegten - Revisionsbericht vom 4. März 1986 wurde eine Kreditvergabe an eine Kundin N beanstandet. Aus dem Revisionsbericht ergibt sich, daß auf Vorschlag des Klägers die Kundin, die wegen bestehender Steuerschulden einen Zugriff des Finanzamts auf ihr Einfamilienhaus befürchtete, für die Beklagte eine Grundschuld von 300.000,-- DM bewilligt habe, die auch eingetragen wurde. Das Darlehn wurde nicht an die Kundin ausgezahlt, sondern ging auf ein einige Tage später neu errichtetes Sparbuch des Bekannten Sch der Kundin, das dieser der Beklagten verpfändete und dem Kläger aushändigte, der es in Verwahrung nahm. Nachdem dieser Vorgang bekannt geworden war, leitete die Beklagte mit Schreiben vom 7. März 1986, das dem Betriebsrat am selben Tag zuging, das Anhörungsverfahren zur fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung ein. Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom 12. März 1986 der beabsichtigten außerordentlichen und erklärte seine Zustimmung zu der hilfsweise ins Auge gefaßten ordentlichen Kündigung. Mit Schreiben vom 14. März 1986 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich zum 31. März 1986, hilfsweise ordentlich zum 30. September 1986.
Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigungen gewendet. Er hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß gehört worden. Die Kündigung sei auch deshalb unwirksam, weil die Beklagte es versäumt habe, statt einer Beendigungs- eine Änderungskündigung auszusprechen oder seine Vollmachten einzuschränken. Zudem lägen keine rechtserheblichen Abmahnungen vor, auf die die Beklagte zurückgreifen könne. Das Schreiben der Beklagten vom 12. Januar 1982 könne schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil es zu lange zurückliege. Auch sei in dem Schreiben das angeblich fehlerhafte Verhalten des Klägers nicht genügend konkretisiert. Schließlich enthalte es auch keine hinreichend konkrete Sanktionsandrohung. Das gelte in gleicher Weise für das Schreiben der Beklagten vom 29. April 1985. Dieses Schreiben sei überdies keine Abmahnung, sondern ein Belobigungsschreiben. Daß in diesem Schreiben gleichzeitig von einer "Abmahnung" die Rede sei, habe der Zeuge K seinerzeit gewissermaßen augenzwinkernd dahin erläutert, dies sei nicht so ernst gemeint; der Kläger dürfe nur nicht übermütig werden und müsse deshalb einen kleinen formalen "Dämpfer" bekommen. Im übrigen hat der Kläger zu dem Vorfall, der dem Abmahnungsschreiben vom 29. April 1985 zugrundegelegen hat, vorgetragen, ihm seien sowohl der Kunde Gr als auch die mit ihm eng befreundete Frau H G seit langem persönlich bekannt gewesen. Eines Tages sei der Kunde Gr gekommen und habe auf den Namen von Frau G ein Konto eröffnet. In den Kontoeröffnungsunterlagen habe der Kläger vermerkt, daß Frau Ga ihm "persönlich bekannt" sei. Bei persönlich bekannten Bankkunden erübrige sich naturgemäß, die Vorlage eines Personalausweises zu verlangen. Deshalb habe er auch darauf verzichtet, sich den Personalausweis der Frau H Ga vorlegen zu lassen. Unbekannt sei ihm gewesen, daß der Kunde Gr und Frau Ga kurz zuvor geheiratet und sich beide auf Gr als den gemeinsamen Familiennamen geeinigt hätten. Deshalb sei im Moment der Kontoeröffnung die Angabe der Kontoinhaberin mit "H Ga" unzutreffend gewesen.
Zu dem die Kündigung auslösenden Vorgang N hat der Kläger ausgeführt, von einer Vollstreckungsvereitelung und einem fingierten Kredit könne entgegen der Auffassung der Beklagten keine Rede sein. Die Zeugin N habe keine Steuerschulden gehabt, deretwegen sie sich dem Vollstreckungszugriff hätte entziehen können oder auch nur wollen. Im übrigen habe nicht der Kläger allein diesen Kredit bewilligt. Vielmehr habe der Kollege des Klägers, der Zeuge M, das Kreditgeschäft nach Prüfung ebenso wie der Kläger für völlig unbedenklich und in Ordnung geachtet und deshalb mitunterzeichnet.
Der Kläger hat beantragt
1. festzustellen, daß das Anstellungsverhältnis zwischen
den Parteien nicht durch die mit Schreiben der
Beklagten vom 14. März 1986 ausgesprochene fristlose
Kündigung aufgelöst worden ist;
2. festzustellen, daß das Anstellungsverhältnis
zwischen den Parteien auch nicht durch die mit
Schreiben der Beklagten vom 14. März 1986 hilfsweise
zum 30. September 1986 ausgesprochene
Kündigung aufgelöst worden ist;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger am
31. März und jedem letzten Tag der Folgemonate
bis zur rechtskräftigen Erledigung beider vorstehender
Klageanträge jeweils 6.025,-- DM brutto
zuzüglich 10,25 % Zinsen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum
zu bezahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger entsprechend
seinem Anstellungsvertrag unverändert
als Zweigstellenleiter ihrer Zweigstelle E
oder an einem vergleichbaren Arbeitsplatz tatsächlich
zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung vorgetragen, die Kündigung sei bereits als außerordentliche rechtswirksam. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden; neben der schriftlichen Darstellung des Sachverhalts sei eine ausgiebige mündliche Erläuterung aller beanstandeten Fälle gegeben worden. Das Verhalten des Klägers bei der Kreditvergabe N sei ausschlaggebend für die Kündigung und von erheblichem Gewicht gewesen. Die Grundschuldbestellung zum Zwecke der Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts widerspreche in besonders schwerwiegendem Maße den Grundsätzen und Richtlinien ihres Hauses. Der Kläger habe mit seinem Vorgehen jedenfalls beabsichtigt, Beihilfe zu einer Vollstreckungsvereitelung zu leisten. Der Plan hierfür stamme ausschließlich vom Kläger, wie die Kundin N der Beklagten gegenüber ausdrücklich eingeräumt habe. Den der zweiten Abmahnung zugrundeliegenden Sachverhalt (Gr/Ga) habe der Kläger auf dem Abmahnungsschreiben als Pflichtwidrigkeit eingeräumt. Der Kläger habe insoweit ein Konto auf den Namen einer bestimmten Person eröffnet, ohne eine Legitimationsprüfung des Kontoinhabers vorgenommen zu haben. Das sei ein Verstoß gegen § 154 Abs. 2 A0. Später habe sich herausgestellt, daß der angegebene Name nicht existiere und somit ein falscher Name angegeben worden sei. Nach dem Ergebnis der Sonderrevision der Zweigstelle B Anfang Januar 1986 sei dem Kläger zudem vorzuwerfen, daß er seine Kreditzusagekompetenz (150.000,-- DM pro Kreditnehmer bzw. Haftungseinheit = Mehrheit von Kreditnehmern, wenn diese aufgrund ihrer wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Verpflichtung als Einheit anzusehen sind) überschritten und die Kreditverhältnisse U/F, B-GmbH, Gesellschafter W M), daß er in unverantwortlicher Weise Kredite vergeben habe (betreffend Firma W, R. M, G. R) und daß er in einer Reihe von Fällen Drittschecks von Schuldnern der Bank über sein eigenes Konto eingezogen habe.
Die Abmahnung vom 29. April 1985 sei auch ernst gemeint gewesen. Dieses Schreiben sei dem Kläger von Herrn K mit dem ausdrücklichen Hinweis übergeben worden, bei weiteren Verstößen gegen die Pflichten aus dem Anstellungsvertrag werde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Eine Änderungskündigung sei nicht in Betracht gekommen, weil in Anbetracht der offensichtlich wirkungslosen Abmahnungen das Vertrauensverhältnis zu nachhaltig gestört worden sei. Ein Arbeitsplatz, auf dem der Kläger unter diesen Umständen hätte weiterbeschäftigt werden können, sei nicht vorhanden. Auch der Kläger habe einen solchen Arbeitsplatz nicht behauptet. Mit der Einschränkung der Vollmachten des Klägers hätten ihre Interessen nicht gewahrt werden können, da der Kläger sich in der Vergangenheit schon nicht an die Beschränkungen seiner Vollmachten gehalten habe.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung nicht aufgelöst worden ist und die Beklagte zur Gehaltszahlung bis zum 30. September 1986 verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach Vernehmung der Zeugin N die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge zu 2 (Unwirksamkeit der fristgerechten Kündigung zum 30. September 1986) und zu 4 (Beschäftigungsanspruch) weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
A. Streitgegenstand in der Revisionsinstanz ist nur noch die Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 14. März 1986 hilfsweise erklärte fristgerechte Kündigung zum 30. September 1986 aufgelöst worden und die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger als Zweigstellenleiter weiterzubeschäftigen. Insoweit war die Entscheidung, mit der die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden war, wenigstens im Ergebnis zu bestätigen.
B.I. Soweit die Revision mit Nichtwissen rügt, das Landesarbeitsgericht habe die Vorschrift des § 197 GVG verletzt, hat sie schon deshalb keinen Erfolg haben können, weil die Beachtung des Beratungsgeheimnisses (§ 43 DRiG bzw. § 45 Abs. 1 Satz 2 DRiG) voraussetzt, daß die Gerichtsakte über die Wahrung dieser Verfahrensregel keine Auskunft gibt. Im übrigen ist die Rüge völlig unsubstantiiert.
II. Auch die Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe die Vorschriften über die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung verletzt, hat keinen Erfolg.
Die Revision hat ihre Rüge damit begründet, der Vorsitzende habe die zum Termin am 23. Februar 1987 erschienen Zeugen, insbesondere die Zeugin N, gleich nach Eröffnung der Verhandlung aus dem Sitzungssaal entfernt. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit seien selbst dann verletzt, wenn davon ausgegangen werde, daß die Zeugen auf die Bitte des Vorsitzenden "freiwillig" den Saal verlassen hätten. Hierauf beruhe auch die Entscheidung, da sich nicht ausschließen lasse, daß die Zeugin N bei ihrer Vernehmung umfassender und klarer ausgesagt hätte, wenn sie Gelegenheit gehabt hätte, durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung besser zu verstehen, worum es bei dem Rechtsstreit gegangen sei.
Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Revision, daß nach § 551 Nr. 6 ZPO ein absoluter Revisionsgrund vorliegt, wenn der Grundsatz der öffentlichen Verhandlung (§ 169 GVG) verletzt ist, wenn also einzelne Personen aus dem Sitzungssaal entfernt werden, ohne daß einer der Fälle der §§ 175 bis 177 GVG vorliegt (Zöller, ZPO, 15. Aufl., § 169 GVG Rz 5). Die Aufforderung des Vorsitzenden an die Zeugen, zu Beginn der mündlichen Verhandlung (und vor Beginn der Beweisaufnahme), sich aus dem Sitzungssaal zu entfernen, ist jedoch aufgrund der gebotenen extensiven Auslegung von § 394 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt. Gemäß § 394 Abs. 1 ZP0 ist jeder Zeuge einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. Von seinem Wortlaut her rechtfertigt § 394 Abs. 1 ZPO zwar lediglich die Entfernung der Zeugen für die Dauer der Zeugenvernehmung der früher anzuhörenden Zeugen. Berücksichtigt man aber den Sinn und Zweck der Vorschrift, die Unbefangenheit der Zeugen zu erhalten und eine selbständige Darstellung zu ermöglichen, ist eine Auslegung des § 394 Abs. 1 ZPO geboten, nach der der Zeuge auch von der der Beweisaufnahme vorangehenden mündlichen Verhandlung ausgeschlossen ist. Nach § 57 Abs. 2 ArbGG soll die gütliche Erledigung des Rechtsstreits während der ganzen Verhandlung angestrebt werden. Üblicherweise wird daher auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zu Beginn der Sitzung noch einmal eine gütliche Beilegung versucht. Hierbei werden in der Regel neben rechtlichen Gesichtspunkten auch der durch die anstehende Beweisaufnahme festzustellende Sachverhalt erörtert. Durch derartige Erörterungen kann jedoch die Unbefangenheit der Zeugen ebenso beeinflußt werden wie durch die Aussagen anderer Zeugen.
Während die Literatur zu § 394 ZPO dieses Problem nicht behandelt, wird die mit § 394 ZPO übereinstimmende Vorschrift des § 58 StPO ebenso dahin ausgelegt, daß die Zeugen zu Beginn der Hauptverhandlung den Sitzungssaal zu verlassen haben, um ihre Aussagen ohne Kenntnis dessen machen zu können, was Angeklagte und andere Beweispersonen bekunden (BGHSt 3, 386; Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 58 Rz 3; Kleinknecht/Meyer, StPO, 38. Aufl., § 58 Rz 2). Dieser Grundsatz ist entsprechend auch auf den Zivilprozeß zu übertragen.
C.I. Die ordentliche Kündigung scheitert entgegen der Ansicht der Revision nicht an einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist der Betriebsrat umfassend angehört worden. Zwar hat die Beklagte im Anhörungsschreiben zu dem kündigungsauslösenden Vorfall N lediglich ausgeführt, es handele sich um den Sachverhalt einer fingierten Kreditgewährung zum Zwecke der Entziehung von Vermögenswerten des Kunden vor dem Zugriff des Finanzamts. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch festgestellt, daß dem Betriebsrat der entsprechende Revisionsbericht vorgelegen und die Beklagte darüber hinaus den Sachverhalt mündlich erläutert hat. Insofern war dem Betriebsrat das von der Beklagten dem Kläger in der Kreditangelegenheit N vorgeworfene Verhalten bekannt. Ob dieses Verhalten des Klägers als Vollstreckungsvereitelung oder als sonstige Arbeitsvertragsverletzung zu werten ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Nach § 102 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat nur den Kündigungssachverhalt, auf den er die Kündigung stützten will, mitzuteilen. Dies hat die Beklagte getan. Ob sie den Kündigungssachverhalt rechtlich zutreffend würdigt, ist für die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung ohne Belang. Die rechtliche Bewertung des Sachverhalts bleibt dem Gericht vorbehalten.
II. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Kreditangelegenheit N sei geeignet, eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen.
1. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, auch wenn davon ausgegangen werde, daß eine bevorstehende oder befürchtete Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt von der Zeugin N nicht erwähnt worden sei, habe der Kläger die Kreditangelegenheit N in mehrfacher Hinsicht unkorrekt durchgeführt. Der Kläger habe durchgehend falsche Eintragungen in die Kreditunterlagen vorgenommen. In dem Antrag vom 26. September 1985 sei unter III als einzige Sicherheit die Grundschuld eingetragen. In der Anlage werde wahrheitswidrig erklärt, die Kreditgewährung erfolge erst nach Vorlage aktueller Einkommensnachweise und nach Eintragung einer Grundschuld in Kredithöhe, bei zusätzlicher Vereinbarung, daß der nicht im Beleihungsrahmen liegende Teil der Grundschuld durch Stellung anderweitiger Sicherheiten abgedeckt werde. In Wahrheit hätten die Grundschuld und die Vorlage des Einkommensteuerbescheids bei der Gewährung des Darlehens keine Rolle spielen sollen. Ausweislich der insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin N seien die weiteren Sicherheiten nicht mehr weiterverfolgt worden, da ins Auge gefaßt worden sei, den Darlehnsbetrag auf das auf den Namen eines Dritten einzurichtende Sparkonto zu überweisen und dieses zu verpfänden. Bereits am 27. September 1985 sei das Darlehen genehmigt worden. An diesem Tage sei die Zeugin zur Ausstellung von Schecks in der Lage gewesen. Die eigentliche Sicherheit, das verpfändete Sparbuch, tauche weder in dem Kreditantrag noch in anderen offiziellen Unterlagen auf. Das Sparbuch sei vielmehr von dem Kläger in seiner Schreibtischschublade aufbewahrt worden. Für die Beklagte hätten sich die Dinge so darstellen müssen, als sei die Darlehnsgewährung ohne entsprechende Sicherheiten erfolgt. Der ganze Vorgang sei um so bemerkenswerter, als bei Bewilligung des Darlehens und Hingabe der Schecks am 27. September 1985 das Sparbuch noch nicht verpfändet gewesen sei. Die entsprechende Erklärung sei von dem Berechtigten Sch erst am 3. Oktober 1985 abgegeben worden. Unrichtig seien auch die Angaben in der Anlage zum Kreditantrag, das Darlehen solle zur Finanzierung größerer Umbau/Renovierungsarbeiten dienen. Bei einer Überweisung des gesamten Darlehnsbetrages auf das Sparbuch unter gleichzeitiger Verpfändung und der nicht beabsichtigten Weiterverfolgung der übrigen Sicherheiten habe das Geld de facto für die Zeugin nicht zur Verfügung gestanden, so daß eine Verwendung des Geldes zur Finanzierung des Umbaues nicht in Betracht gekommen sei. Vielmehr sei es allein darum gegangen, "eine optische Belastung" auf dem Haus herzustellen, wie der Kläger in der ersten Berufungsverhandlung auf gerichtliches Befragen auch selbst angegeben habe. Auch wenn der Vortrag des Klägers als richtig unterstellt werde, solche Geschäfte (Darlehnsgewährung ohne Valutierung) seien nichts Ungewöhnliches, unterscheide sich der vorliegende Fall von einem "normalen" Geschäft in zu beanstandender Weise dadurch, daß Sicherheiten vereinbart worden seien, die in den offiziellen Unterlagen nicht auftauchten (Verpfändung des Sparguthabens) und statt dessen Sicherheiten angegeben worden seien, die nicht verlangt worden waren (Einkommensnachweis) bzw. deren Werthaltigkeit nicht überprüft worden sei (Grundschuld).
2. Die Rügen der Revision gegen diese Würdigung sind unbegründet.
a) Die Rüge der Revision, entgegen der Auffassung des Berufungsurteils habe der Kläger nicht durchgehend falsche Eintragungen in den Kreditunterlagen vorgenommen, greift nicht durch. Soweit sie hierzu vorträgt, es treffe zwar zu, daß im Kreditantrag unter III als Sicherheit lediglich die Grundschuld eingetragen sei, in der Anlage des Formulars jedoch festgehalten sei, "der nicht im Beleihungsrahmen liegende GS-Teil (= Grundschuld-Teil) werde durch Stellung anderweitiger Sicherheiten abgedeckt", übersieht die Revision folgendes: Auch wenn in der Anlage auf "weitere Sicherheiten" verwiesen worden ist, sind diese jedenfalls nicht benannt und vor allem nicht als Sicherheiten unter Ziff. III eingetragen worden. Dies wäre aber erforderlich gewesen, denn der Kläger hatte unter Ziff. III als einzige Sicherheit die Grundschuld eingetragen. Die Beleihungsgrenze war jedoch überschritten, nachdem die Kundin den Verkehrswert mit 450.000,-- DM angegeben hatte, eine Vorbelastung in Höhe von 235.000,-- DM vorhanden war und nach einer Faustregel die Beleihungsgrenze bei höchstens 75 % des geschätzten Verkehrswertes liegt (Pottschmidt/Rohr, Kreditsicherungsrecht, 3. Aufl., Rz 856). Entsprechend der Feststellung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger aber die tatsächliche, das gesamte Darlehn umfassende Sicherheit, nämlich das verpfändete Sparbuch, nicht eingetragen.
b) Ebenso unbegründet ist die Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, in der Anlage werde wahrheitswidrig erklärt, die Kreditgewährung erfolge erst nach Vorlage aktueller Einkommensnachweise und nach Eintragung einer Grundschuld in Kredithöhe. Der Kreditantrag enthält tatsächlich fehlerhafte Angaben, weil die Kreditbereitschaft der Beklagten von der Vorlage aktueller Einkommensnachweise und der Eintragung einer Grundschuld in Kredithöhe abhängig gemacht wird, der Kredit jedoch gewährt worden ist, ohne daß diese Voraussetzungen erfüllt gewesen wären. Die Beklagte hat aufgrund der Unterlagen und der Tatsache, daß der Kredit ausgezahlt worden ist, davon ausgehen müssen, daß der Kredit durch die Eintragung einer Grundschuld voll gesichert worden ist und ein Einkommensnachweis vorgelegen hat.
c) Ohne Erfolg rügt die Revision weiter, der Vorwurf des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe unrichtig in der Anlage zum Kreditantrag vermerkt, das Darlehen solle zur Finanzierung größerer Umbau-/Renovierungsarbeiten dienen, sei urkundswidrig und verstoße gegen Denkgesetze. Vielmehr sei der Formulierung in der Anlage zum Kreditantrag,
"Im Laufe der Unterredung konnten wir in Erfahrung bringen,
daß die KN in Kürze beabsichtigt, größere Umbau-/Renovierungsarbeiten
(u.a. Ausbau des Dachgeschosses) vorzunehmen.
An eine traditionelle Finanzierung ist nicht
gedacht, da diese Mittel in variablen Tilgungsraten innerhalb
der nächsten 4 Jahre aus den laufenden Geschäftseinnahmen
zurückgeführt werden sollen",
auch nicht ansatzweise zu entnehmen, daß der beantragte Kredit zur Finanzierung von Umbauarbeiten verwendet werden sollte.
Hierbei läßt die Revision außer acht, daß in dem Kreditantrag unter Ziff. VII (Begründung: Kreditzweck, Art der Rückführung etc., ggf. sep. Anlage) auf die Anlage verwiesen wird. Wenn aber in dieser Anlage von beabsichtigten Umbau- und Renovierungsarbeiten die Rede ist und von einer Rückführung dieser Mittel in variablen Tilgungsraten innerhalb der nächsten vier Jahre, kann das nur das beantragte Darlehn betreffen, da die Anlage keine weiteren Ausführungen zum Kreditzweck und Art der Rückführung enthält.
d) Soweit der Kläger die Feststellung des Landesarbeitsgerichts angreift, das Sparbuch sei von dem Kläger in seiner Schreibtischschublade aufbewahrt worden, hätte es eines erfolgreichen Tatbestandsberichtigungsantrages bedurft. Der insoweit vom Kläger gestellte Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist jedoch vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen worden. Ob berechtigt oder nicht, kann in der Revisionsinstanz nicht mehr geprüft werden.
Insoweit liegt auch kein in sich widersprüchlicher Tatbestand vor. Das Landesarbeitsgericht hat zwar in seinem Tatbestand durch Inbezugnahme der Schriftsätze der Parteien festgestellt, daß das verpfändete Sparbuch sich im "Doppelverschluß" befunden hat. An die im Safe unter Doppelverschluß liegenden Gegenstände können zwar nur zwei speziell hierfür zuständige Mitarbeiter gemeinsam heran. Die Tatsache des Doppelverschlusses schließt daher die Aufbewahrung des Sparbuchs in dem Schreibtisch des Klägers aus. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe sich in der Kreditangelegenheit N unkorrekt verhalten, beruht jedoch nicht entscheidend auf der Tatsache, das Sparbuch habe sich im Schreibtisch des Klägers befunden. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, die eigentliche Sicherheit, das verpfändete Sparbuch, tauche weder in dem Kreditantrag noch in anderen offiziellen Unterlagen auf. Das Sparbuch sei vielmehr - auch dies sei in höchstem Maße zu beanstanden - von dem Kläger in seiner Schreibtischschublade aufbewahrt worden. Für die Beklagte hätten sich die Dinge so darstellen müssen, als sei die Darlehnsgewährung ohne entsprechende Sicherheiten erfolgt.
Damit hat das Landesarbeitsgericht entscheidend darauf abgestellt, daß die Sicherheit - das verpfändete Sparbuch - nicht im Kreditantrag bzw. bei weiteren Kreditunterlagen aufgeführt worden ist. Das Landesarbeitsgericht hat das Verwerfliche der Handlung des Klägers allein darin gesehen, daß aus den offiziellen Unterlagen der Kreditangelegenheit N nicht ersichtlich war, daß das verpfändete Sparbuch als Sicherheit dienen sollte. Da durch das Handeln des Klägers der Zusammenhang zwischen dem verpfändeten Sparbuch und dem Kreditantrag verschleiert worden ist, wäre die Beklagte, wenn die Vorgänge nicht aufgedeckt worden wären, nicht in der Lage gewesen, auf das Sparbuch des Herrn Sch als Sicherheit für den Kredit der Kundin N zurückzugreifen. Deshalb ist es unerheblich, ob das Sparbuch unter Doppelverschluß im Safe oder im Schreibtisch des Klägers aufbewahrt worden ist. Allein die Besitzverhältnisse machten noch nicht den Zusammenhang zwischen dem Darlehen und dem Sparbuch für die Beklagte deutlich.
3. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Kreditangelegenheit N sei von dem Kläger im höchsten Maße unkorrekt behandelt worden und sei geeignet, eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Der Kläger hat die dem Kreditgeschäft tatsächlich zugrundeliegende Sicherheit, die Verpfändung des Sparbuchs Sch, nicht angegeben. Der Kreditantrag nebst Anlage erweckt den Anschein, der Kredit sei erst bewilligt worden, nachdem Einkommensnachweis und Grundschuldeintragung vorgelegen hatten. Tatsächlich ist der Kredit ausgezahlt worden, obwohl weder ein Einkommensnachweis erbracht worden bzw. die Grundschuld eingetragen worden war. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war auch nicht das später als Sicherheit eingesetzte Sparbuch zuvor verpfändet worden. Hierin lag nicht nur ein Verstoß gegen die vom Kläger arbeitsvertraglich zu berücksichtigenden Richtlinien der Beklagten, sondern auch ein Verstoß gegen § 18 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG), wonach sich das Kreditinstitut von Kreditnehmern, denen Kredite von insgesamt mehr als 50.000,-- DM gewährt werden, die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen lassen muß. Zwar kann das Kreditinstitut nach § 18 Satz 2 KWG hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten offensichtlich unbegründet wäre. Da zum Zeitpunkt der Kreditauszahlung von der Kundin tatsächlich noch keine Sicherheit gestellt worden war, hätte der Kläger jedoch nicht von der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse absehen dürfen.
Hinzu kommt, daß eine Grundschuld in Höhe von 300.000,-- DM auch unstreitig tatsächlich eingetragen worden ist. Legt man die Angaben der Kundin im Kreditantrag zugrunde, liegt - unter Berücksichtigung der Verpfändung des Sparbuchs mit einer Einlage von 300.000,-- DM - eine beträchtliche Übersicherung vor. Die Revision meint hierin sei ein vom "Kläger geradezu exzellent gemachtes Geschäft" zu sehen, da das Darlehnsgeschäft für die Beklagte risikofrei gewesen sei. Hierbei berücksichtigt die Revision nicht, daß zum einen die Banken nach § 19 Abs. 7 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken verpflichtet sind, den Kunden auf Verlangen Sicherungsgegenstände nach ihrer Wahl freizugeben, soweit der Wert des Sicherungsgutes die vereinbarte Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend überschreitet. Zum anderen birgt eine unverhältnismäßige Übersicherung die Gefahr des Verstoßes gegen § 9 AGBG bzw. sogar der Gläubigerbenachteiligung (vgl. hierzu Pottschmidt/Rohr, aa0, Rz 753 ff.).
Auch die weiteren Rügen der Revision, das Landesarbeitsgericht habe nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt, daß der Kläger für die Bank eine neue Kundin habe gewinnen können und der Kläger keinen persönlichen Vorteil bei der Abwicklung des Kreditgeschäftes gehabt habe, gehen fehl. Diese Gesichtspunkte vermögen das arbeitsvertragswidrige Verhalten des Klägers nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte ist darauf angewiesen, daß ihre Mitarbeiter die Geschäftsunterlagen korrekt führen und hierbei die hauseigenen Richtlinien und insbesondere die gesetzlichen Vorschriften berücksichtigen.
b) Der Senat hat über die soziale Rechtfertigung der Kündigung auch abschließend entscheiden können, da das Urteil des Berufungsgerichts nicht tragend auf den Ausführungen zu den Abmahnungen vom 12. Januar 1982 und vom 29. April 1985 beruht, die möglicherweise nicht in allen Teilen frei von Rechtsfehlern sind. Allein das vorstehend gewürdigte Verhalten des Klägers ist nämlich geeignet gewesen, die ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen, ohne daß es einer Abmahnung bedurft hätte.
aa) Die Beklagte hat die Kündigung damit begründet, das Fehlverhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Erteilung des Scheinkredits an die Kundin N habe in Verbindung mit der Vorgeschichte, insbesondere seinem Verhalten bei der Kontoeröffnung Gr/Ga das notwendige Vertrauensverhältnis endgültig zerstört. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts, soweit sie die ordentliche Kündigung betrifft, deshalb zurückgewiesen, weil für den Kläger nur eine bankgeschäftliche Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz in Betracht gekommen wäre, eine solche Tätigkeit aber stets eine Vertrauenssache sei, die Beklagte dem Kläger jedoch aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit das erforderliche Vertrauen nicht mehr habe entgegenbringen können. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zuvor im einzelnen ausgeführt, worin es die Pflichtverletzungen des Klägers gesehen hat. Unzweifelhaft haben die Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Gewährung des Scheinkredits auch den Leistungsbereich berührt. Das aber, was die Beklagte im Kern dem Kläger vorwirft, sind nicht einzelne Leistungsstörungen, sondern manipulative Aktivitäten zu dem Zweck, einzelnen Bekannten oder Kunden einen von der Rechtsordnung mißbilligten Vorteil gegenüber einem Dritten zu verschaffen. Dem Landesarbeitsgericht ist darin zuzustimmen, daß dies keine Bank dulden darf, die Wert auf einen seriösen Ruf legt. Es steht zwar nicht fest, ob der Scheinkredit einer Vollstreckungsvereitelung diente. Fest steht aber, daß die Kundin N in Höhe von 300.000,-- DM zugunsten der Beklagten eine Grundschuld auf ihr Hausgrundstück hat eintragen lassen, ohne hierfür einen Gegenwert zu erhalten. Denn der "Kredit" in Höhe von 300.000,-- DM wurde auf das zu diesem Zweck eingerichtete Sparkonto des mit der Kundin N bekannten Herrn Sch eingezahlt, und dieser verpfändete das Sparguthaben wiederum an die Beklagte. Auch hat der Kläger bewußt unrichtige Eintragungen in die Kreditunterlagen vorgenommen. Er hat wahrheitswidrig angegeben, der Kredit werde für Umbaumaßnahmen an dem Eigenheim der Kundin benötigt, obwohl die Kundin als Zeugin ausgesagt hat, es gehe ihr ausschließlich um die Belastung des Grundstücks. Weiter hat der Kläger angegeben, die Kreditgewährung erfolge erst nach Vorlage aktueller Einkommensnachweise. Tatsächlich hat die Kundin irgendwelche Einkommensnachweise nicht erbringen können oder wollen. Der Kläger hat den Kredit aber dennoch bewilligt. Das ist ein Verstoß gegen § 18 Satz 1 KWG. Denn erst einige Tage, nachdem der Kredit bewilligt worden war, wurde das Sparkonto eingerichtet und das Sparguthaben an die Beklagte verpfändet. Der Kläger hat auch gewußt, daß sein Vorgehen alles andere als banküblich gewesen ist, denn er hat zwar das Sparbuch des Herrn Sch unter Doppelverschluß genommen, aber nicht kenntlich gemacht, daß dieses Sparbuch der Sicherung eines Kredites diente. Es fehlt der erforderliche Vermerk über die Verpfändungserklärung in den Kreditakten, stattdessen hat er diese bei seinen eigenen Unterlagen aufbewahrt. So hat der Kläger verbergen können, daß hier ein Scheinkredit erteilt bzw. eine Doppelsicherung für einen Kredit vereinbart wurde. Der Kläger hat damit die Bank zum Werkzeug eines höchst dubiosen Geschäftes gemacht. Er hat mit Hilfe der Vergabe des Scheinkredits und der Eintragung der Grundschuld für die Beklagte die objektive Verwertbarkeit des Grundstücks für andere eingeschränkt, ohne daß dies durch eine Forderung der Beklagten gerechtfertigt gewesen wäre. Der Kläger ist jede Erklärung dafür schuldig geblieben, welch anderen Sinn die Einräumung des Scheinkredits und die Eintragung des Grundpfandrechts durch die Kundin N hätte haben können, als den, andere Gläubiger zu benachteiligen. Schließlich wendet kein vernünftiger Mensch erhebliche Kosten für Bewilligung und Eintragung des Grundpfandrechts auf, nur um einer Bank eine Sicherheit für eine nicht bestehende Schuld zu geben. Das Fehlverhalten des Klägers berührt daher nicht in erster Linie den Leistungsbereich. Vielmehr hat der Kläger mit seinem Verhalten bei der Vergabe des Scheinkredits in grober Weise das Vertrauen der Beklagten in seine Redlichkeit mißbraucht. Eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung ist daher nicht erforderlich gewesen.
bb) Auch die Interessenabwägung des Landesarbeitsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß der Kläger nicht zum ersten Mal ganz erheblich gegen seine vertraglichen Pflichten, die den Vertrauensbereich berühren, verstoßen hat. Der Kläger hat bereits bei der Eröffnung des Kontos Ga Pflichten im Vertrauensbereich verletzt. Aufgrund von § 154 Abs. 2 AO ist es bei jeder Bank untersagt, Konten auf falsche oder erdichtete Namen zu errichten. Die Bank hat sich Gewißheit über die Person des Kontoinhabers zu verschaffen. Die Prüfung der Legitimation des Antragstellers erfolgt anhand eines amtlichen Lichtbildausweises. Nach den Richtlinien auch der Beklagten kann von der Prüfung der Personalien nur abgesehen werden, wenn der Antragsteller persönlich bekannt ist. Dabei wird davon ausgegangen, daß Antragsteller und Kontoinhaber identisch sind. Ein Konto für eine Abwesende zu eröffnen, ist ohnehin unzulässig. Vorliegend ist als unstreitig festgestellt, daß der Kunde Gr allein, ohne die ehemalige Frau Ga erschien, um für diese auf ihren Mädchennamen ein Konto zu eröffnen, obwohl Frau Ga den Namen ihres Mannes angenommen hatte. Der Kläger dürfte nicht bereits deswegen das Konto der Frau Gr (Ga) eröffnen, weil Herr Gr ihm bekannt gewesen ist. Schließlich hätte eine Kontoeröffnung der Unterschrift der Frau Gr bedurft. Fehlte diese, hätte das Konto unter keinen Umständen eröffnet werden dürfen. Dem Kläger als langjährigem Mitarbeiter und Zweigstellenleiter muß auch der Sinn dieser Vorschrift bekannt gewesen sein, nämlich Manipulationen zu Ungunsten Dritter und insbesondere des Finanzamts zu vermeiden. Da der Kläger diese schriftliche Rüge nicht zum Anlaß genommen hat, sein Verhalten zu ändern und nur korrekte Geschäfte für die Beklagte abzuschließen, kann der Kündigung die soziale Rechtfertigung nicht abgesprochen werden, auch wenn der Kläger bereits 27 Jahre bei der Beklagten beschäftigt war.
D. Dementsprechend war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hillebrecht Triebfürst Dr. Weller
Dr. Harder Dr. Bobke
Fundstellen
Haufe-Index 437926 |
BB 1988, 1330-1330 (LT1) |
JR 1988, 396 |
JR 1988, 396 (S1) |
RdA 1988, 128 |
AP § 394 ZPO (LT1), Nr 1 |
EzA § 394 ZPO, Nr 1 (LT1) |