Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung für Leistung einer Zusatzversorgungskasse
Leitsatz (redaktionell)
Verspricht ein Arbeitgeber Versorgung durch eine Versorgungskasse des öffentlichen Dienstes, so muß er für deren Leistungen einstehen, wenn die Versicherungs- und Leistungsvoraussetzungen gegeben sind und die Versorgungseinrichtung den Abschluß einer wirksamen Versicherung leugnet.
Normenkette
BGB §§ 249, 254, 280, 325, 437, 440, 445; ZPO §§ 256, 258; BetrAVG § 1
Verfahrensgang
LAG Nürnberg (Entscheidung vom 25.07.1986; Aktenzeichen 2 Sa 10/85) |
ArbG Würzburg (Entscheidung vom 27.08.1984; Aktenzeichen 8 Ca 109/84) |
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Schadenersatzanspruch wegen verspäteter Anmeldung des Arbeitnehmers zu einer Zusatzversorgungsanstalt.
Die am 24. November 1927 geborene Klägerin trat aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 6. August 1981 am 1. September 1981 in die Dienste des Beklagten. Sie arbeitete im Kinderdorf St. A in R. In § 5 des Arbeitsvertrages heißt es:
Der Mitarbeiter nimmt unter Beachtung der Bestimmungen
der Anlage 8 zu den AVR in der ab 1. Januar 1976
gültigen Fassung an der Zusatzversorgung (VersO) ab
1. September 1981 teil.
Die Zusatzversorgung wird getragen von der Bayerischen Versicherungskammer München, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden. Die jeweiligen Mitglieder der Zusatzversorgungskasse versichern ihre Arbeitnehmer bei der Bayerischen Versicherungskammer. Über den Abschluß des Versicherungsvertrages heißt es in § 15 der Satzung:
(1) Die Pflichtversicherung entsteht, falls die Voraussetzungen
der Versicherungspflicht (§§ 16 bis
18) gegeben sind, mit dem Eingang der Anmeldung.
Sie beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem nach den
Angaben in der Anmeldung die Voraussetzungen für
die Versicherungspflicht eingetreten sind.
(2) Das Mitglied hat die der Versicherungspflicht unterliegenden
Arbeitnehmer bei der Kasse unverzüglich
schriftlich anzumelden. Der Versicherte erhält
vom Mitglied einen Abdruck der von der Kasse
bestätigten Anmeldung.
Die Anmeldung erfolgt üblicherweise mit einem aus drei Blättern bestehenden Formularsatz, der an die Bayerische Versicherungskammer übersandt wird. Zwei Formulare werden nach Bestätigung der Anmeldung zurückgesandt. Ein bestätigtes Formular verbleibt beim Arbeitgeber; ein weiteres wird dem Arbeitnehmer ausgehändigt. Am 25. September 1981 wurde die Klägerin arbeitsunfähig krank. Am 24. Oktober 1981 kündigte sie im Einverständnis des Beklagten. Auf ihren Antrag vom 23. Dezember 1981 gewährte ihr die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte am 5. März 1982 Erwerbsunfähigkeitsrente ab 1. Oktober 1981. Unter dem Datum vom 10. Februar 1982 bat die Bayerische Versicherungskammer um eine Kopie oder Zweitschrift der Anmeldung der Klägerin zum 1. September 1981. Da der Beklagte eine Kopie der Anmeldung nicht besaß, meldete er die Klägerin am 15. Februar 1982 rückwirkend zum 1. September 1981 an. Diese Anmeldung bestätigte die Bayerische Versicherungskammer zunächst. Im März 1982 beantragte die Klägerin Versorgungsrente. Diesen Antrag lehnte die Bayerische Versicherungskammer ab. Sie vertrat die Auffassung, daß sie nicht zahlungspflichtig sei, weil im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles kein Versicherungsverhältnis bestanden habe. Vor Eintritt des Versorgungsfalles sei ihr keine Anmeldung zugegangen. Die Anmeldung vom 15. Februar 1982 mit Rückwirkung zum 1. September 1981 sei wirkungslos, weil der Versorgungsfall bereits eingetreten sei. Insoweit hebe sie das Versicherungsverhältnis noch einmal ausdrücklich auf. Sie bewilligte der Klägerin nur wegen einer früheren Versicherung eine Versicherungsrente von 67,90 DM monatlich.
Die Klägerin hat behauptet, wenn sie rechtzeitig vor Eintritt eines Versorgungsfalles bei der Bayerischen Versicherungskammer angemeldet worden sei, hätte sie eine Versorgungsrente erhalten. Die rechtzeitige Anmeldung habe der Beklagte versäumt; dies sei schuldhaft. Zumindest habe der Schuldner keine Vorsorge getroffen, daß seine Anmeldung beim Versicherer rechtzeitig eingeht.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet
ist, ihr ab 1. Oktober 1981 monatlich
denjenigen Betrag zu zahlen, welcher der
Versorgungsrente entspricht, die sie bei
einer zum 1. September 1981 erfolgten Anmeldung
zur Zusatzversorgungskasse der bayerischen
Gemeinden von dieser erhalten würde,
wobei die gewährte Versichertenrente abzurechnen
ist.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, er habe die Klägerin unmittelbar nach Arbeitsaufnahme zur Bayerischen Versicherungskammer angemeldet. Wegen der Vielzahl der Anmeldungen könne sich keiner seiner vier Sachbearbeiter mehr an die Anmeldung erinnern. Gleichwohl ergebe sich dies aus einer Reihe von Umständen. Seine Sachbearbeiter seien angewiesen, erst dann, wenn das Formular über die Anmeldung gefertigt worden sei, einen Stempel auf der Personalakte anzubringen mit dem Vermerk "ZVK Anmeldung ab". Das Formular selbst werde vom Abteilungsleiter unterschrieben; alsdann laufe es an den Sachbearbeiter zurück, der es zur Poststelle bringe, wo es abgesandt werde. Ferner habe er bereits für den Monat September Umlagen für die Klägerin abgeführt. Am 23. Oktober 1981 habe er die Klägerin schließlich wieder abgemeldet. Bei der gegenüber der Bayerischen Versicherungskammer vorzunehmenden Jahresmeldung habe er die Klägerin gleichfalls aufgeführt.
Beide Parteien haben der Bayerischen Versicherungskammer den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten diejenigen Versicherungsleistungen verlangen, die sie bezogen hätte, wenn sie rechtzeitig zur Bayerischen Versicherungskammer angemeldet worden wäre.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Der Klageantrag bedarf der Auslegung. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte auch heute noch eine Nachversicherung bei der Bayerischen Versicherungskammer vornehmen kann, die diese zur Erbringung einer Versorgungsrente verpflichtet. Die Klägerin will das Prozeßrisiko der Verfolgung von Rechtsansprüchen aus einem Versicherungsverhältnis zur Bayerischen Versicherungskammer auch dann nicht übernehmen, wenn der Beklagte sie bei der Durchsetzung von Ansprüchen finanziell unterstützt. Statt dessen fordert sie vom Beklagten so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, wenn sie versichert worden wäre. Für sie ist es ohne Interesse, ob der Beklagte die Rente zahlt oder ob es ihm gelingt, die Bayerische Versicherungskammer zur Versicherung der Klägerin zu bewegen.
2. Mit diesem Inhalt ist die Feststellungsklage zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZP0 kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis alsbald durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Rechtsverhältnis. Es soll geklärt werden, ob der Beklagte für Versicherungsansprüche einzustehen hat, die der Klägerin bei rechtzeitiger Versicherung zustünden. An dieser Klärung hat die Klägerin ein Interesse, da sie danach ihren Lebensstandard einrichten muß.
Dem Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, daß die Klägerin bereits in der Lage ist, eine Leistungsklage auf gegenwärtige und zukünftige Leistung zu erheben (§ 258 ZP0). Die Möglichkeit, eine Leistungsklage zu erheben, steht einer Feststellungsklage dann nicht entgegen, wenn diese unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH Urteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82 - MDR 1984, 28). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Streit nur den Anspruchsgrund betrifft und zu erwarten ist, daß der Beklagte bei Feststellung seiner Leistungspflicht zur Leistung fähig und bereit ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Parteien streiten allein um die Einstandspflicht des Beklagten.
II. Die Klägerin kann von dem Beklagten diejenigen Versicherungsleistungen verlangen, die sie über ihre Versichertenrente hinaus bezogen hätte, wenn die Bayerische Versicherungskammer den Versicherungsantrag des Beklagten angenommen hätte. Dabei kann unentschieden bleiben, ob der Beklagte noch eine Nachversicherung der Klägerin durchsetzen kann und sich dadurch von den Ansprüchen der Klägerin befreit.
1. Der Beklagte war verpflichtet, der Klägerin Versicherungsansprüche gegen die Bayerische Versicherungskammer zu verschaffen.
Der Beklagte war verpflichtet, die Klägerin bei der Bayerischen Versicherungskammer auf den Erlebens- und Todesfall (§ 11 Abs. 2 der Satzung) zu versichern. Nach § 5 des Arbeitsvertrages nahm die Klägerin ab 1. September 1981 an der Zusatzversorgung teil. Die Zusatzversorgung wird von dem Beklagten durch die Bayerische Versicherungskammer durchgeführt.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Bayerischen Versicherungskammer entsteht die Versicherung, wenn die Voraussetzungen der Versicherungspflicht gegeben sind, mit dem Eingang der Anmeldung bei der Zusatzversorgungskasse. Die Klägerin war versicherungspflichtig. Nach § 16 der Satzung ist ein Arbeitnehmer vom Beginn des Arbeitsverhältnisses versicherungspflichtig, wenn er das 17. Lebensjahr vollendet hat, seine durchschnittliche Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt und er vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres noch die zehnjährige Wartezeit (§ 29 der Satzung) erfüllen kann. Die Klägerin war bei Begründung des Arbeitsverhältnisses 53 Jahre und konnte die Wartezeit noch zurücklegen.
2. Ob der Beklagte zugunsten der Klägerin Versicherungsansprüche begründet hat, ist unklar geblieben. Die Bayerische Versicherungskammer bestreitet den Abschluß einer Versicherung; sie hat vorsorglich einen Versicherungsvertrag ausdrücklich aufgehoben. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ist nicht erforderlich. Der Beklagte hat in beiden Fällen für die Versicherungsleistungen einzustehen.
Die Klägerin braucht das prozessuale Risiko eines Rechtsstreits mit der Bayerischen Versicherungskammer nicht zu tragen, in dem geklärt werden müßte, ob eine Nachversicherung durch den Beklagten noch möglich ist. Ob eine Nachversicherung möglich ist, ist im Schrifttum umstritten. Die Satzung der Bayerischen Versicherungskammer ist ähnlich gefaßt wie die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. In bezug auf diese Satzung besteht im Schrifttum Einigkeit darüber, daß eine Anmeldung und ein Versicherungsabschluß zu einem zurückliegenden Zeitpunkt möglich sind. Umstritten ist dagegen, ob einer rückwirkenden Anmeldung auch noch anspruchsbegründende Wirkung zukommt, wenn im Verlaufe des Anmeldungsverfahrens der Versicherungsfall eintritt (bejahend: Berger/Kiefer, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Stand 1. August 1987, § 26 VBL-Satzung Rz 8; verneinend: Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand Januar 1987, § 26 VBL-Satzung Anm. 6). Welche dieser Meinungen zutrifft, kann unentschieden bleiben. Solange der Beklagte der Klägerin diese Versicherungsansprüche verschaffen könnte, aber nicht verschafft, haftet er selbst (§§ 445, 440, 437 BGB). Ist ihm die Verschaffung endgültig unmöglich geworden, ist er zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet (§ 325 BGB).
a) Verspricht ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Altersversorgung, die eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes erbringen soll, muß er eintreten, wenn der Versicherer nicht leistet, obwohl die Versicherungs- und Leistungsvoraussetzungen gegeben sind (BAG Urteil vom 27. Juni 1969 - 3 AZR 297/68 - AP Nr. 2 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL, mit zustimmender Anmerkung von Weitnauer; Urteil vom 15. Mai 1975 - 3 AZR 257/74 - AP Nr. 7, aa0, zu 3 a der Gründe; BAGE 32, 200, 202 = AP Nr. 10, aa0, zu II der Gründe). Der Arbeitgeber hat den Bestand von Versicherungsansprüchen versprochen und das Vertrauen auf Versicherungsleistung begründet. Alsdann haftet er auch auf deren Gewährleistung (§§ 445, 440, 437 BGB). Der Versicherungsberechtigte braucht sich nicht auf eine Auseinandersetzung mit dem Versicherer über die Rechte aus einem von diesem bestrittenen Versicherungsvertrag einzulassen.
b) Der Beklagte haftet auch dann, wenn ihm der Abschluß eines Versicherungsvertrages zugunsten der Klägerin und deren Nachversicherung bei der Bayerischen Versicherungskammer unmöglich geworden ist (§ 325 BGB). Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt. Der Beklagte hat den nicht rechtzeitigen Abschluß des Versicherungsvertrages zu vertreten.
Ist streitig, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines von dem Schuldner zu vertretenden Umstandes ist, so trifft die Beweislast den Schuldner (§ 282 BGB). Der Beklagte hat keine hinreichenden Umstände dargetan, aus denen zu entnehmen ist, daß er das Unterbleiben der Anmeldung und dadurch bedingte Unmöglichkeit der Herstellung eines Versicherungsvertrages nicht zu vertreten hat.
Die Tatsache, daß es nicht zu einer rechtzeitigen Anmeldung gekommen ist, kann verschiedene Ursachen haben. Die Anmeldung der Klägerin zur Zusatzversorgung bei der Bayerischen Versicherungskammer kann überhaupt unterblieben sein. Der Vordruck kann in der Postausgangsstelle des Beklagten, auf dem Postweg oder in der Posteinlaufstelle der Bayerischen Versicherungskammer verloren gegangen sein. Das Landesarbeitsgericht hat ein Verschulden des Beklagten verneint. Es hat als erwiesen angesehen, daß die Anmeldeformulare ausgefüllt wurden. Es hat andererseits festgestellt, daß die Anmeldung nicht bei der Bayerischen Versicherungskammer eingegangen ist. Es hat angenommen, daß den Beklagten keine Verantwortung für Verluste beim Postausgang oder der Postbeförderung trifft.
Das ist nicht richtig. Ein Arbeitgeber, der die Zusatzversorgung seiner Bediensteten durch Versicherungsverträge vornimmt, muß für eine zuverlässige Ausgangskontrolle der Post sorgen. Insoweit gilt nichts anderes als bei einem Rechtsanwalt, der für eine zuverlässige Übersendung der bestimmenden Schriftsätze sorgen muß (BGH Urteil vom 6. Februar 1985 - IV b ZB 141/84 - VersR 1985, 369). Dem Beklagten ist aber auch als Organisationsverschulden anzulasten, wenn er nicht gewährleistet, daß die Versicherungsanträge auf einem postalisch sicheren Weg übersandt werden. Der Verlust von Postsendungen im normalen Postverkehr ist nicht schlechthin auszuschließen. Wichtige Sendungen werden deshalb als "Einschreiben" aufgegeben.
Hat der Beklagte eine nicht hinreichend kontrollierte Postbeförderung gewählt, so hätte es ihm oblegen, den Posteingang bei der Bayerischen Versicherungskammer durch eine Rückfrage zu überwachen. Dies gilt um so mehr, als nach seinem eigenen Vortrag die Bestätigung des Versicherungsvertrages häufig verspätet eintrifft. Der Beklagte kann das Risiko von Beförderungsmängeln nicht auf die Klägerin überwälzen.
c) Ein Verschulden der Klägerin hat bei der Entstehung des Schadens nicht mitgewirkt (§ 254 Abs. 1 BGB). Sie hatte auf die Art der Beförderung der Anmeldung und auf die Kontrolle keinen Einfluß. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten konnte sie aus der verspäteten Aushändigung der Anmeldebestätigung noch nicht auf Fehler im Anmeldeverfahren schließen.
d) Schadenersatz ist nach § 249 Satz 1 BGB zu leisten. Der Beklagte hat die Klägerin so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses ordnungsgemäß versichert worden wäre.
Dr. Heither Schaub Griebeling
Kunze Hromadka
Fundstellen
BB 1988, 2035-2036 (LT1) |
DB 1988, 1958-1959 (LT1) |
NZA 1989, 64-64 (LT1) |
RdA 1988, 316 |
ZTR 1988, 428-429 (LT1) |
AP § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen (LT1), Nr 18 |
AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung V Entsch 8 (LT1) |
AR-Blattei, ES 460.5 Nr 8 (LT1) |
EzA § 1 BetrAVG Zusatzversorgung, Nr 1 (LT1) |
EzBAT § 46 BAT, Nr 9 (LT1) |
VersR 1988, 1058-1059 (LT1) |