Leitsatz (redaktionell)
1. In aller Regel besteht eine besonders stark ausgeprägte sittliche Verpflichtung, an der Familienfeier der Goldenen Hochzeit der Eltern teilzunehmen. In solchen Fällen ist deshalb ein Arbeitnehmer im Sinne des BGB § 616 Abs 1 S 1 an der Dienstleistung verhindert.
2. Auch wird die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht überspannt, wenn er aus diesem - verhältnismäßig seltenen - Anlaß verpflichtet wird, das Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 07.12.1972; Aktenzeichen 4 Sa 340/72) |
Fundstellen
BB 1974, 557 |
DB 1974, 343 |
NJW 1974, 663 |
BetrR 1974, 163 |
ARST 1974, 40 |
AP § 616 BGB (LT1-2), Nr 43 |
AR-Blattei, Arbeitsausfall IV Entsch 14 |
AR-Blattei, ES 140.4 Nr 14 |
ArbuR 1973, 379 |
EzA § 616 BGB, Nr 6 |
PERSONAL 1974, 129 |
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