Leitsatz (redaktionell)
1. |
Die Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus gehören, auch nachdem sie mit Wirkung vom 1. Juli 1993 durch Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen nach Niedersachsen umgegliedert wurden, zu dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet. |
2. |
Auf die Arbeitsverhältnisse der Angestellten des öffentlichen Dienstes, die dort im Sinne des § 1 Abs. 1 BAT-O begründet sind (vgl. dazu: BAGE 76, 57 = AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O; BAGE 78, 108 = AP Nr. 2 zu § 1 BAT-O; ständige Rechtsprechung), findet somit der BAT-O Anwendung. |
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Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 01.12.1995; Aktenzeichen 3 (14) Sa 612/95) |
ArbG Lüneburg (Entscheidung vom 14.02.1995; Aktenzeichen 3 Ca 116/95) |
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ab 1. Juli 1993 die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarif-vertrags (BAT) oder diejenigen des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts
- manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) Anwendung finden.
Der Kläger ist von Beruf Dipl.-Forstingenieur und gemäß Arbeitsvertrags mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Dezember 1991/3. Februar 1992 als Büroleiter im Forstamt C beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach den Regelungen des BAT-O.
Durch Staatsvertrag vom 2. März/9. März 1993 der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen (Nieders. GVBl. 1993, 121, 124) wurden die Gemeinden im ehemaligen nach der Amtsordnung des Landes Mecklenburg-Vorpom-mern gebildeten Amt Neuhaus, auf dessen Gebiet das Forstamt C seinen Sitz hat, mit Wirkung vom 1. Juli 1993 von Mecklenburg-Vorpommern nach Niedersachsen umgegliedert. Das beklagte Land ist in die Arbeitsverhältnisse der im Bereich des Amtes Neuhaus tätigen Bediensteten des Landes Mecklenburg-Vorpom-mern eingetreten. Auf die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Forstangestellten wendet das beklagte Land weiterhin die Bestimmungen des BAT-O an, wohingegen es auf die Arbeitsverhältnisse der dort eingesetzten Forstwirte westliches Tarifrecht anwendet, und zwar den Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz und Saar vom 26. Januar 1982 (im folgenden: MTW). Ein im Gebiet des Amtes Neuhaus beschäftigter Förster erhält Vergütung nach BAT. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis unterfalle infolge der Umgliederung seit 1. Juli 1993 dem BAT und nicht mehr dem BAT-O. Das Amt Neuhaus habe durch die Umgliederung nach Niedersachsen seine Eigenschaft als Beitrittsgebiet verloren. Das Arbeitsverhältnis weise deshalb keinen räumlichen Bezug zum Beitrittsgebiet mehr auf. Außerdem sei es gleichheitswidrig, daß er lediglich Vergütung nach BAT-O erhalte, die Forstwirte aber nach westlichem Tarifrecht vergütet würden. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege auch darin, daß das beklagte Land dem von der Landwirtschaftskammer Lüneburg übernommenen Förster Vergütung nach BAT gewähre. Sämtliche Beschäftigte, die Forstwirte, Forstangestellten und der genannte Förster verfügten, wie er, über Arbeitsverträge, "die aus DDR-Zeiten herrühren". Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß auf das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien der BAT sowie die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung ab 1. Juli 1993 Anwendung finden.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde auch nach dem 30. Juni 1993 der BAT-O Anwendung. Das Amt Neuhaus habe durch die Umgliederung nach Niedersachsen seinen Charakter als Beitrittsgebiet nicht verloren. Der "Forstinspektor" der Landwirtschaftskammer Lüneburg sei Angestellter dieser Landwirtschaftskammer und verrichte keine Tätigkeit, die einen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweise. Mit ihm könne der Kläger sich somit nicht vergleichen. Die unterschiedliche Behandlung von Forstangestellten und Forstwirten beruhe darauf, daß § 1 Abs. 1 MTW anders als § 1 BAT-O nicht darauf abstelle, daß die Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet sind. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
A. Das Landesarbeitsgericht hält auch nach der Umgliederung der Gemeinden des Amtes Neuhaus nach Niedersachsen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien den BAT-O für anwendbar. Der räumliche Geltungsbereich dieses Tarifvertrags beziehe sich auf das in Art. 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet. Dazu zähle auch das Amt Neuhaus. Dessen spätere Umgliederung vom Land Mecklenburg-Vorpommern in das beklagte Land habe an seiner Eigenschaft als Teil des Beitrittsgebiets nichts geändert. Der räumliche Geltungsbereich eines Tarifvertrags werde von den Tarifvertragsparteien festgelegt. Werde er nach einer staatlichen Verwaltungseinheit bezeichnet, habe eine nachträgliche Änderung der Grenzen dieser Verwaltungseinheit auf den Geltungsbereich des Tarifvertrags keinen Einfluß.
B. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten zwar einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Gleichwohl war das Berufungsurteil aufzuheben, weil das Landesarbeitsgericht nicht geprüft hat, ob der Kläger die Anwendung des BAT aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verlangen kann. Insoweit bedarf es weiterer tatrichtlicher Feststellungen. I. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich, was die tariflichen Arbeitsbedingungen betrifft, auch nach der Umgliederung der Gemeinden des Amtes Neuhaus in das beklagte Land nach den Bestimmungen des in § 2 des Arbeitsvertrages in Bezug genommenen BAT-O. Es mag dahinstehen, ob dieser Tarifvertrag auch Kraft beiderseitiger Tarifbindung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, denn im öffentlichen Dienst hat die Verweisung auf den Geltungsbereich eines Tarifvertrages grundsätzlich den Sinn, daß der Arbeitsvertrag das beinhalten soll, was nach den allgemeinen Grundsätzen des Tarifrechts auch für tarifgebundene Angestellte gilt (st. Rspr., vgl. BAG Urteil vom 21. Oktober 1992
- 4 AZR 156/97 - AP Nr. 27 zu § 23 a BAT; Senatsurteil vom 1. Juni 1995 - 6 AZR 922/94 - BAGE 82, 152 = AP Nr. 5 zu § 1 BAT-O). Dies sind vorliegend die Bestimmungen des BAT-O.
Gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. b BAT-O gilt dieser Tarifvertrag für Arbeitnehmer der Länder, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte) und deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages (im folgenden: EV) genannten Gebiet begründet sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet begründet, wenn es einen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweist, der gegenwärtig noch besteht. Wird ein Angestellter für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt und wird er auf unbestimmte Zeit dort beschäftigt, sind diese Voraussetzungen gegeben (BAGE 76, 57 = AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O; BAGE 78, 108 ff. = AP Nr. 2 zu § 1 BAT-O - ständige Rechtsprechung). So liegt der Fall des Klägers.
Der Kläger ist aufgrund des Arbeitsvertrags vom 20. Dezember 1991/3. Fe-bruar 1992 auf unbestimmte Zeit als Büroleiter beim Forstamt C beschäftigt. Das Amt Neuhaus, auf dessen Gebiet der Arbeitsplatz des Klägers liegt, ist Teil des in Art. 3 EV genannten Gebiets, denn es gehörte zu dem in dieser Bestimmung genannten Land Mecklenburg-Vorpommern. Durch die Umgliederung hat sich der Status des Amtes Neuhaus als Bestandteil des in Art. 3 EV genannten Gebiets nicht geändert.
1. Durch den Staatsvertrag zwischen dem beklagten Land und dem Land Mecklenburg-Vorpommern ist die Bestimmung des Art. 3 EV nicht geändert worden. Daran wären die Parteien des Staatsvertrags, selbst wenn sie dies gewollt hätten, durch Art. 31 GG verfassungsrechtlich gehindert gewesen. Das in Art. 3 EV bezeichnete Gebiet umfaßt somit auch nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags die Gemeinden des Amtes Neuhaus und gehört damit nach wie vor zu dem Gebiet, das in § 1 BAT-O zur Bestimmung des tariflichen Geltungsbereichs bezeichnet ist.
2. Der BAT findet auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht deshalb Anwendung, weil die Gemeinden des Amtes Neuhaus durch den Staatsvertrag Bestandteil des Landes Niedersachsen geworden sind.
Zwar gilt der BAT, der seinen räumlichen Geltungsbereich nicht näher bestimmt, in den alten Bundesländern, und zwar grundsätzlich auf dem gesamten Gebiet derselben. Er ist jedoch in den Gemeinden des Amtes Neuhaus durch deren Umgliederung nach Niedersachsen nicht in Kraft getreten.
Die Tarifvertragsparteien bestimmen kraft ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie die geographischen Grenzen, innerhalb derer ein Tarifvertrag gelten soll, selbst. Nimmt der Tarifvertrag auf staatliche oder kommunale Grenzen Bezug, führt eine spätere Veränderung dieser Grenzen nicht zu einer Änderung des räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags. Maßgeblich sind vielmehr die Grenzen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrags, denn nur auf diese können sich die Tarifvertragsparteien bezogen haben. Es handelt sich insoweit um eine statische Verweisung im Tarifvertrag (so schon RAG Urteil vom 23. Oktober 1929
- RAG 82/29 - ARS 4, 220; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz 58; Löwisch/Rieble, TVG, § 4 Rz 29; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl., § 203 III 1 a; Däubler, Tarifvertragsrecht, 3. Aufl., Anm. 255). Soll der bei Abschluß des Tarifvertrags festgelegte räumliche Geltungsbereich geändert werden, bedarf es hierzu einer Vereinbarung der dafür allein zuständigen Tarifvertragsparteien. An dieser fehlt es.
Auch im Wege der Tarifauslegung läßt sich nicht feststellen, daß die für beide Tarifverträge identischen Tarifvertragsparteien für einen Fall wie diesen die Geltung des BAT vereinbart haben. Vielmehr bestehen Anhaltspunkte für das Gegenteil. Im Tarifvertrag über den Geltungsbereich der für den öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Tarifverträge vom 1. August 1990 haben die Tarifvertragsparteien den Geltungsbereich des BAT nämlich, und zwar schon vor der alle Arbeitsbedingungen der Angestellten des öffentlichen Dienstes betreffenden entsprechenden gesetzlichen Regelung des Einigungsvertrags (Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 1 zum Einigungsvertrag) ausdrücklich in seiner Geltung bis auf weiteres, also bis zu einer anderen bisher nicht erfolgten tariflichen Regelung auf die alten Bundesländer beschränkt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet deshalb auch seit dem 1. Juli 1993 der BAT-O Anwendung.
II. Der Kläger kann jedoch möglicherweise aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Anwendung des BAT auf sein Arbeitsverhältnis beanspruchen. Dies kann nicht abschließend entschieden werden, da das Landesarbeitsgericht die hierzu erforderlichen Feststellungen bislang nicht getroffen hat.
1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfGE 71, 39, 58). Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies jedoch, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem generalisierendem Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (st. Rspr., vgl. BAG Urteil vom 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP Nr. 102 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; Senatsurteil vom 26. Oktober 1995
- 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207 = AP Nr. 7 zu § 1 BAT-O).
2. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht nicht darin, daß das beklagte Land auf die Arbeitsverhältnisse der Forstwirte die Bestimmungen des MTW, also - anders als bei den Forstangestellten - westliches Tarifrecht anwendet. Beide Tarifverträge bestimmen ihre Geltungsbereiche unterschiedlich.
Anders als § 1 BAT-O fordert der erste Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW vom 5. April 1991 (MTW-O) nicht, daß "die Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet begründet sind", sondern gilt seinem Wortlaut nach vielmehr
"für Arbeitnehmer
a) der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
b) ...
die in den Forstverwaltungen der Länder ... mit Tätigkeiten beschäftigt sind, die der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegen (Waldarbeiter)".
Damit knüpft dieser Tarifvertrag seine Geltung nicht an die Begründung des Arbeitsverhältnisses in einem der in Art. 3 EV genannten Staatsgebiete, sondern stellt - vergleichbar einem Firmentarifvertrag - darauf ab, daß das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber, nämlich einem der in § 1 Abs. 1 Buchst. a MTW-O genannten Bundesländer, besteht. Aufgrund der Umgliederung der Gemeinden des Amtes Neuhaus in das beklagte Land und dessen Eintritt in die Arbeitsverhältnisse unterfielen die dort beschäftigten Forstwirte nicht mehr dem Geltungsbereich des MTW-O, weil sie seit 1. Juli 1993 nicht mehr Arbeitnehmer eines der in § 1 Abs. 1 Buchst. a MTW-O genannten Länder sind. Ihre Arbeitsverhältnisse richten sich seit diesem Zeitpunkt nach den Vorschriften des MTW vom 26. Januar 1982. Dieser gilt - demselben Regelungsprinzip wie der MTW-O folgend - nach seinem § 1 Abs. 1 MTW u. a. für die Arbeitnehmer des Landes Niedersachsen, die in den Forstverwaltungen dieses Landes mit Tätigkeiten beschäftigt sind, die der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegen (Waldarbeiter). Dies trifft auf die im Gebiet des Amtes Neuhaus beschäftigten Forstwirte des beklagten Landes seit dessen Eintritt in deren Arbeitsverhältnisse zu. Die unterschiedliche tarifliche Behandlung der Forstwirte einerseits und der Forstangestellten andererseits findet ihre Rechtfertigung somit in den unterschiedlichen Regelungen über die Geltungsbereiche der Tarifverträge für die Angestellten und die Arbeiter, die die in beiden Fällen zu dem nicht identischen Tarifvertragsparteien in Ausübung der ihnen verfassungsrechtlich zustehenden Regelungsbefugnis (Art. 9 Abs. 3 GG) getroffen haben.
3. Das Landesarbeitsgericht wird jedoch prüfen müssen, ob das beklagte Land den Kläger dadurch ohne sachlichen Grund ungleich behandelt hat, daß es auf das Arbeitsverhältnis eines auf dem Gebiet des Amtes Neuhaus beschäftigten Försters nicht den BAT-O sondern den BAT anwendet.
Der Kläger hat geltend gemacht, daß "der von der Landwirtschaftskammer des beklagten Landes übernommene Förster nach BAT West vergütet wird", jedoch genau wie er und die übrigen Forstangestellten einen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe, der "aus DDR-Zeiten herrühre". Demgegenüber hat das beklagte Land vorgetragen, daß sich der Kläger nicht auf eine sachwidrige Ungleichbehandlung berufen könne, weil dieser Förster Angestellter der Landwirtschaftskammer Lüneburg sei und keine Tätigkeit verrichte, die einen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweise.
Das Landesarbeitsgericht hat zum sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung des Klägers und des genannten Försters keinerlei Feststellung getroffen. Eine abschließende Entscheidung ist deshalb nicht möglich, so daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war. Das Landesarbeitsgericht wird dabei die Grundsätze zu beachten haben, die der Senat in den Urteilen vom 24. Februar 1994 (- 6 AZR 588/93 - BAGE 76, 57 = AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O), vom 6. Oktober 1994 (- 6 AZR 324/94 - BAGE 78, 108 = AP Nr. 2 zu § 1 BAT-O), vom 23. Februar 1995 (- 6 AZR 667/94 - BAGE 79, 224 = AP Nr. 3 zu § 1 TV Ang Bundespost), vom 21. September 1995 (- 6 AZR 151/95 - ZTR 1996, 120) und vom 26. Oktober 1995 (- 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207 = AP Nr. 7 zu § 1
BAT-O) aufgestellt hat. Danach ist ein Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet begründet i.S.d. § 1 BAT-O, wenn der Grund der Entstehung des Arbeitsverhältnisses im Beitrittsgebiet liegt und der Bezug zum Beitrittsgebiet gegenwärtig noch besteht. Dies ist dann der Fall, wenn der Angestellte für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt und er dort auf unbestimmte Zeit beschäftigt wird. Für den erforderlichen gegenwärtigen Bezug zum Beitrittsgebiet ist die Lage des Arbeitsplatzes entscheidend. Der Bezug zum Beitrittsgebiet ist gegeben, wenn sich der Schwerpunkt der Tätigkeit dort befindet. Beginnt und beendet ein Angestellter seine tägliche Arbeit im Beitrittsgebiet und arbeitet er dort mindestens während der Hälfte der Arbeitszeit, liegt sein Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet. Wird der Angestellte für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt und vorübergehend für nicht absehbare Zeit in den Geltungsbereich des BAT abgeordnet, finden für die Zeit der Abordnung die Bestimmungen des BAT Anwendung. Nach Rückkehr des Angestellten in den Geltungsbereich des BAT-O gelten wieder die Bestimmungen des BAT-O. Gewährt der Arbeitgeber Angestellten, die nach einer vorübergehenden Tätigkeit im Geltungsbereich des BAT in das Beitrittsgebiet zurückkehren, weiterhin Leistungen nach dem BAT statt nach dem an sich geltenden BAT-O, muß er aus Gründen der Gleichbehandlung diese Leistungen auch den übrigen Angestellten, die nicht im Geltungsbereich des BAT tätig waren, gewähren, denn es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, einem Angestellten, dessen Arbeitsverhältnis im Bereich des BAT-O begründet ist und der vorübergehend in den Geltungsbereich des BAT versetzt war, nach seiner Rückkehr eine höhere Vergütung zu belassen als ihm tariflich zusteht. Werden diese Leistungen gewährt, weil sich der Arbeitgeber hierzu rechtsirrig verpflichtet fühlt, kann sich der Arbeitgeber jederzeit von der Zahlung dieser übertariflichen Leistungen lossagen mit der Folge, daß von diesem Zeitpunkt an ein Anspruch der benachteiligten Arbeitnehmer auf Gleichbehandlung entfällt. Bis dahin können die benachteiligten Arbeitnehmer jedoch Gleichbehandlung beanspruchen, sofern der Arbeitgeber die übertariflichen Leistungen für die Vergangenheit nicht zurückfordert. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nur vorliegen kann, wenn das Arbeitsverhältnis des Försters im Beitrittsgebiet begründet ist, d. h., wenn er vor oder nach der Deutschen Einheit für eine Tätigkeit im Gebiet des Amtes Neuhaus oder an einem anderen Ort des in Art. 3 EV genannten Gebietes eingestellt und dort beschäftigt worden ist. War dies nicht der Fall, etwa weil er zunächst in Lüneburg eingestellt und später in das Gebiet des Amtes Neuhaus versetzt oder abgeordnet wurde, unterfiel das Arbeitsverhältnis von vornherein nicht dem räumlichen Geltungsbereich des BAT-O. Wurde der Förster hingegen für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt, vorübergehend zur Landwirtschaftskammer Lüneburg abgeordnet und ist er dann in das Gebiet des Amtes Neuhaus und damit in das Beitrittsgebiet zurückgekehrt, liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor, wenn das beklagte Land dem Förster weiterhin ohne einen sonstigen sachlichen Grund Vergütung nach BAT gewährt, dem Kläger hingegen nicht.
Sollte es sich so verhalten, daß der Förster für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt wurde und seit dem 1. Juli 1993 nur teilweise dort eingesetzt wird, kommt es für seine Vergütung und damit für den vom Kläger in Anspruch genommenen Vergleichsgegenstand entscheidend darauf an, wo der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses liegt.
C. Das Landesarbeitsgericht hat auch über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten zu entscheiden.
Fundstellen
BAGE, 239 |
BB 1998, 1644 |
NZA 1998, 1070 |
RdA 1998, 319 |
ZAP-Ost 1998, 620 |
ZTR 1998, 458 |
AuA 1999, 522 |
LKV 1999, 80 |
PersR 1998, 345 |
RiA 1999, 65 |