Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet.
1. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Krankenbezügen richtet sich nach der Übergangsregelung des § 71 BAT. Für die Angestellten, die am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt anstelle des § 37 BAT für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:
“(1) Wird der Angestellte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durchgeführt wird. …
(2) Krankenbezüge werden bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt. Unbeschadet des Satzes 1 werden sie nach einer Dienstzeit (§ 20) von mindestens
zwei Jahren bis zum Ende der 9. Woche,
drei Jahren bis zum Ende der 12. Woche,
fünf Jahren bis zum Ende der 15. Woche,
acht Jahren bis zum Ende der 18. Woche,
zehn Jahren bis zum Ende der 26. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
…
In den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1 Satz 2 angerechnet.
…
(3) Als Krankenbezüge wird die Urlaubsvergütung gezahlt, die dem Angestellten zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte.
In den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 2 erhält der Angestellte abweichend von Unterabsatz 1 für die Dauer der Maßnahme als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuß in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 3, 8 und 9; der Anspruch auf Krankenbezüge nach Unterabsatz 1 für die Dauer von sechs Wochen (Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 1) bleibt unberührt.”
2. Der Klägerin stehen Krankenbezüge nicht über die Höchstfrist des § 71 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT hinaus zu. Die Bestimmung des § 71 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT über die begrenzte Nichtanrechnung von Kurmaßnahmen greift im Streitfalle nicht ein, weil die Maßnahme innerhalb der sechswöchigen Grundbezugsdauer lag.
a) § 71 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT verweist nicht auf die sechswöchige Grundfrist für die Krankenbezüge gemäß § 71 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 BAT, sondern nur auf die verlängerten Bezugsfristen gemäß § 71 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT. Das spricht dafür, die Zeit der Maßnahme nur insoweit nicht anzurechnen, wie die Bezugsfristen über die Grundfrist von sechs Wochen hinausgehen. Zwar kommt auch ein Verständnis dahingehend in Betracht, die Nichtanrechnung solle – unabhängig von der Lage der Maßnahme – zugunsten der länger Beschäftigten, nicht aber bei einer Dienstzeit unter zwei Jahren eingreifen. Doch liegt es nach dem Wortlaut der Tarifnorm näher, die ersten sechs Wochen der Krankenbezugsdauer auszunehmen; denn § 71 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 BAT betrifft nicht ausschließlich die unter zwei Jahre Beschäftigten, wie Satz 2 der Regelung (“unbeschadet des Satzes 1”) zeigt. Die Sätze 1 und 2 von § 71 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT stellen nicht jeder für sich völlig eigenständige Regelungen je nach der Dauer der Dienstzeit dar (vgl. § 71 Abs. 3 Unterabs. 2 2. Halbsatz BAT).
b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend den § 71 Abs. 3 BAT angeführt, der den Inhalt des Anspruchs regelt. Danach erhält der Angestellte ohne Rücksicht auf den Grund der Arbeitsverhinderung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder wegen einer Kurmaßnahme für die ersten sechs Wochen stets (also unabhängig von seiner Dienstzeit) die vollen Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung. Das entspricht § 9 Abs. 1 EFZG. Anschließend besteht für die Dauer der Arbeitsverhinderung infolge einer Kurmaßnahme nur noch ein Anspruch auf Krankengeldzuschuß in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 3, 8 und 9 BAT. Nach dem Zusammenhang der tariflichen Normen liegt es nahe, von diesen beiden Fallgruppen auch im Rahmen des § 71 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT auszugehen und nicht allein nach der Dauer der Dienstzeit zu differenzieren.
Hierfür spricht auch der Zusammenhang mit § 37 BAT. Nach § 37 Abs. 4 Unterabs. 3 BAT wird die Zeit einer Kurmaßnahme bis zu höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen für die Zahlung des Krankengeldzuschusses nach § 37 Abs. 4 Unterabs. 1 BAT angerechnet. Der Krankengeldzuschuß setzt erst mit Ablauf des Sechs-Wochen-Zeitraums des § 37 Abs. 2 BAT ein (§ 37 Abs. 3 BAT). Deshalb kann die Nichtanrechnung erst mit dem Ablauf der sechswöchigen Dauer der Zahlung der vollen Krankenbezüge beginnen. Es besteht kein Grund, die unter § 71 BAT fallenden Angestellten trotz der völlig parallelen Tarifsystematik insoweit besserzustellen.
c) Aus dem Wortlaut und dem tariflichen Zusammenhang des § 71 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT erschließen sich dessen Sinn und Zweck hinsichtlich der Entgeltfortzahlung bei Kurmaßnahmen: Der Angestellte erhält gemäß § 71 Abs. 3 BAT sechs Wochen seine vollen Bezüge, wie es die zwingenden gesetzlichen Vorschriften vorsehen (§ 9 Abs. 1, § 12 EFZG). Anschließend soll er wie die unter § 37 BAT fallenden Arbeitnehmer einerseits nur noch einen Krankengeldzuschuß beziehen; andererseits verlängert sich die Dauer der Krankenbezüge um bis zu zwei Wochen. Die damit verbundene Entlastung des Arbeitgebers soll dem Arbeitnehmer durch eine längere Bezugsdauer teilweise wieder zugute kommen. Hat der Arbeitnehmer – wie die Klägerin – während der Kur die volle Entgeltfortzahlung erhalten, besteht kein Grund, die Bezugsfristen durch Nichtanrechnung zu verlängern.