Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschlussfrist. Ablehnung geltend gemachter Ansprüche durch Klageabweisungsantrag
Leitsatz (amtlich)
Der vom Arbeitgeber vor der Antragstellung im Kündigungsschutzprozess schriftsätzlich angekündigte Klageabweisungsantrag stellt eine schriftliche Ablehnung der mit der Kündigungsschutzklage vom Arbeitnehmer geltend gemachten Annahmeverzugsansprüche dar. Eine ausdrückliche schriftliche Ablehnungserklärung ist nicht erforderlich, wenn die Verfallklausel nur eine schriftliche Ablehnung verlangt (Bestätigung von BAG 20. März 1986 – 2 AZR 295/85 – EzA BGB § 615 Nr. 48, zu B II 2b der Gründe; Aufgabe von BAG 11. Dezember 2001 – 9 AZR 510/00 – EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 145).
Orientierungssatz
- Ausschlussfristen, die in einem auf das Arbeitsverhältnis kraft Bezugnahme im Arbeitsvertrag anwendbaren Haustarifvertrag des Arbeitgebers enthalten sind, unterliegen gem. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.
- Die Kündigungsschutzklage beinhaltet die wirksame Geltendmachung von Ansprüchen aus Annahmeverzug, wenn die Verfallklausel nur die Geltendmachung der Ansprüche fordert. Dabei ist nicht zwischen formlosem und schriftlichem Verlangen zu unterscheiden.
- Mit dem Klageabweisungsantrag im Kündigungsschutzprozess macht der Arbeitgeber hinreichend deutlich, dass er die Kündigung für wirksam hält und von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung ausgeht. Damit lehnt er zugleich die vom Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage geltend gemachten Entgeltansprüche ab.
Normenkette
BGB § 310 Abs. 4, § 615; ArbGG § 45
Verfahrensgang
LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 09.06.2005; Aktenzeichen 7 Sa 21/05) |
ArbG Dessau (Urteil vom 27.10.2004; Aktenzeichen 5 Ca 187/04) |
Tenor
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. Juni 2005 – 7 Sa 21/05 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus Annahmeverzug.
Der Kläger ist seit dem 1. Dezember 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Sachbearbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Bezugnahme im Arbeitsvertrag der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Lausitzer und Mitteldeutschen Braunkohlenindustrie (MTV) Anwendung.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2003. Das Arbeitsgericht gab der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 1. April 2004 zurückgewiesen.
Während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses war der Kläger arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld.
Mit Schreiben vom 6. April 2004, das der Beklagten am 13. April 2004 zuging, machte der Kläger rückständige Vergütung ab dem 1. April 2003 geltend. Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin am 25. Mai 2004 eine Abrechnung für die Zeit ab dem 13. Januar 2004 und zahlte ihm die sich daraus ergebende Nettoarbeitsvergütung nach. Die weitergehenden Ansprüche lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 8. Juni 2004 unter Hinweis auf die tariflichen Ausschlussfristen ab. Im MTV ist bestimmt:
“…
§ 24
Ausschlussfristen
(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten vom Fälligkeitstage ab geltend gemacht werden.
(2) Wenn Ansprüche schriftlich abgelehnt werden, sind sie innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten im Klagewege geltend zu machen.
…”
Mit seiner am 9. Juli 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum 12. Januar 2004 begehrt. Im ersten Rechtszug hat die Beklagte Ansprüche für die Zeit vom 1. bis zum 12. Januar 2004 anerkannt.
Der Kläger hat – soweit für die Revision noch von Bedeutung – beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.341,91 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds in Höhe von 14.349,50 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins in gestaffelter Höhe zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die erhobenen Ansprüche seien verfallen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage in dem in der Revision noch anhängigen Umfang stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung der begehrten Annahmeverzugsvergütung verlangen.
I. Die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung sind gemäß § 611 iVm. § 615 Satz 1 BGB entstanden. Die Beklagte ist durch die unwirksame Kündigung vom 10. Dezember 2002 nach Ablauf der Kündigungsfrist am 31. März 2003 ab dem 1. April 2003 in Annahmeverzug geraten. Der Annahmeverzug hat mit der Arbeitsaufnahme des Klägers Anfang Mai 2004 geendet.
II. Die entstandenen Annahmeverzugsansprüche sind in Höhe der noch anhängigen Klageforderung gem. § 24 MTV verfallen.
1. Die Ausschlussfrist unterliegt gem. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, weil sie in dem auf das Arbeitsverhältnis kraft Bezugnahme im Arbeitsvertrag anwendbaren Haustarifvertrag der Beklagten enthalten ist.
2. Der Kläger hat mit seiner im Vorprozess erhobenen Kündigungsschutzklage die streitgegenständlichen Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung iSv. § 24 Abs. 1 MTV außergerichtlich geltend gemacht.
a) Die Kündigungsschutzklage beinhaltet die wirksame Geltendmachung von Ansprüchen aus Annahmeverzug, wenn die Verfallklausel nur die Geltendmachung der Ansprüche fordert. Dabei wird nicht zwischen formlosem und schriftlichem Verlangen unterschieden (BAG 9. August 1990 – 2 AZR 579/89 – AP BGB § 615 Nr. 46 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 88, zu B II 2a der Gründe; 7. November 1991 – 2 AZR 34/91 – AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 114 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 93, zu B II 2a aa der Gründe; 11. Dezember 2001 – 9 AZR 510/00 – EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 145, zu II 1a der Gründe; 10. Juli 2003 – 6 AZR 283/02 – EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168, zu 6 der Gründe). Das Gesamtziel der Kündigungsschutzklage ist in der Regel nicht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes beschränkt, sondern zugleich auch auf die Sicherung der Ansprüche gerichtet, die durch den Verlust der Arbeitsstelle möglicherweise verlorengehen. Mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber ausreichend vom Willen des Arbeitnehmers unterrichtet, die durch die Kündigung bedrohten Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten (BAG 7. November 1991 – 2 AZR 34/91 – aaO; 13. Februar 2003 – 8 AZR 236/02 – AP BGB § 613a Nr. 244 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 162, zu II 1 der Gründe; 10. Juli 2003 – 6 AZR 283/02 – aaO).
b) Richtet sich der geltend gemachte Anspruch auf Geld, ist die Kündigungsschutzklage allerdings nicht geeignet, eine Ausschlussfrist zu wahren, mit der die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen verlangt wird. Die gerichtliche Verfolgung von Vergütungsansprüchen setzt die Einreichung einer Klage voraus, deren Streitgegenstand diese Ansprüche sind. Gegenstand einer Kündigungsschutzklage ist demgegenüber die Wirksamkeit einer Kündigung. Sie enthält auch dann keine gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, wenn diese vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängen (BAG 8. August 2000 – 9 AZR 418/99 – AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 151 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 133, zu I 2a der Gründe; 21. März 1991 – 2 AZR 577/90 – AP BGB § 615 Nr. 49 = EzA BGB § 615 Nr. 68, zu II 3a der Gründe; 8. August 1985 – 2 AZR 459/84 – AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 94 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 69). Mit der Kündigungsschutzklage hat der Kläger seine Ansprüche daher nicht iSv. § 24 Abs. 2 MTV gerichtlich geltend gemacht.
3. Die Beklagte hat mit dem im Kündigungsschutzverfahren in der Klageerwiderung vom 4. März 2003 angekündigten Klageabweisungsantrag die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung schriftlich abgelehnt (§ 24 Abs. 2 MTV).
a) Der vom Arbeitgeber vor der Antragstellung im Kündigungsschutzprozess schriftsätzlich angekündigte und dem Arbeitnehmer bzw. seinem Prozessbevollmächtigten zugegangene Klageabweisungsantrag stellt eine schriftliche Ablehnung der mit der Kündigungsschutzklage vom Arbeitnehmer geltend gemachten Vergütungsansprüche dar. Eine ausdrückliche schriftliche Ablehnungserklärung ist nicht erforderlich, wenn die Verfallklausel nur eine schriftliche Ablehnung verlangt (BAG 20. März 1986 – 2 AZR 295/85 – EzA BGB § 615 Nr. 48, zu B II 2b der Gründe). Ebenso wie der Arbeitgeber einer Kündigungsschutzklage entnehmen muss, dass der Arbeitnehmer Zahlungsansprüche, die sich aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis ergeben, geltend machen will, hat der Arbeitnehmer den Klageabweisungsantrag dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber diese Ansprüche zurückweist und ihre Erfüllung ablehnt. Mit dem Klageabweisungsantrag macht der Arbeitgeber hinreichend deutlich, dass er entgegen der Auffassung des Klägers die Kündigung für wirksam hält und von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung ausgeht. Damit lehnt er zugleich die mit der Kündigungsschutzklage vom Arbeitnehmer geltend gemachten Entgeltansprüche ab, die vom Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses abhängen. Der Zweck von Ausschlussfristen, über das Bestehen von Ansprüchen nach Fristablauf nicht mehr streiten zu müssen, besteht für beide Vertragsparteien in gleicher Weise. Der jeweilige Schuldner soll sich darauf verlassen können, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist gegen ihn keine Ansprüche mehr erhoben werden (Senat 14. August 2002 – 5 AZR 341/01 – BAGE 102, 161, 164, zu II 2b bb der Gründe; ErfK/Preis 6. Aufl. §§ 194 bis 218 BGB Rn. 32; Wank in Wiedemann 6. Aufl. § 4 TVG Rn. 721). Der Klageabweisungsantrag genügt allerdings dann nicht, wenn die Verfallklausel eine “ausdrückliche” schriftliche Ablehnungserklärung fordert (Senat 4. Mai 1977 – 5 AZR 187/76 – BAGE 29, 152, 156 f., zu 2b der Gründe).
b) Der schriftsätzlich angekündigte Klageabweisungsantrag des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess genügt dem in Ausschlussklauseln enthaltenen Schriftformerfordernis für die Ablehnung. Die Erklärung, mit der geltend gemachte Ansprüche abgelehnt werden, ist ebenso wie die Geltendmachung keine Willenserklärung, sondern eine geschäftsähnliche Handlung. Hierauf finden die Vorschriften über Willenserklärungen nur entsprechend ihrer Eigenart analoge Anwendung (Senat 14. August 2002 – 5 AZR 341/01 – BAGE 102, 161, 163 f., zu II 2b aa der Gründe; 26. Februar 2003 – 5 AZR 223/02 – BAGE 105, 181, 184, zu II 3a der Gründe). Der Zweck der Schriftform für die Geltendmachung und Ablehnung von Annahmeverzugsansprüchen erfordert nicht die Wiedergabe der Originalunterschrift des Anspruchstellers bzw. Anspruchgegners oder des bevollmächtigten Vertreters in dem notwendigen Schreiben. Entscheidend ist vielmehr, dass der schriftlichen Erklärung die Erhebung bzw. Zurückweisung bestimmter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch Lesen einer textlichen Nachricht entnommen werden kann (Senat 11. Oktober 2000 – 5 AZR 313/99 – BAGE 96, 28, 32, zu II 2c der Gründe, zur Geltendmachung). Damit wird der Beweis- und Warnfunktion des Schriftformerfordernisses für die Geltendmachung und Zurückweisung von Ansprüchen genügt. Lässt der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage durch einen Bevollmächtigten erheben und macht er damit seine Ansprüche aus Annahmeverzug geltend, ist der Vertreter zugleich bevollmächtigt, die Ablehnungserklärung des Arbeitgebers entgegenzunehmen.
c) Die Beklagte hat im Kündigungsschutzprozess mit der Klageerwiderung vom 4. März 2003 ausdrücklich Abweisung der Klage beantragt und damit zugleich die vom Kläger mit der Kündigungsschutzklage erhobenen Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung schriftlich iSv. § 24 Abs. 2 MTV abgelehnt. Die Klageerwiderung der Beklagten wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vom Arbeitsgericht am 7. März 2003 zugeleitet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Schriftsatz der Beklagten vor seinem Fristverlängerungsantrag vom 26. März 2003, mit dem er wegen des Umfangs der Klageerwiderung eine Verlängerung der Erwiderungsfrist begehrt hat, erhalten. Mit Zugang der im Schriftsatz der Beklagten vom 4. März 2003 enthaltenen Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung begann für den Kläger die Frist von drei Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung zu laufen. Diese Frist war zum Zeitpunkt des Eingangs der vorliegenden Zahlungsklage beim Arbeitsgericht am 9. Juli 2004 für die noch streitgegenständlichen Ansprüche verstrichen. Die erhobenen Annahmeverzugsansprüche sind deshalb verfallen.
4. Soweit der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 11. Dezember 2001 (– 9 AZR 510/00 – EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 145) die Auffassung vertreten hat, durch den Klageabweisungsantrag des Arbeitgebers im Kündigungsrechtsstreit werde bei einer zweistufigen Ausschlussfrist die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt, wenn hierfür die schriftliche Ablehnung der Ansprüche wegen Annahmeverzugs erforderlich sei, wird hieran nicht festgehalten. Der Senat schließt sich vielmehr der zuvor vom Zweiten Senat vertretenen Auffassung an (20. März 1986 – 2 AZR 295/85 – EzA BGB § 615 Nr. 48, zu B II 2b der Gründe).
5. Die Voraussetzungen für eine Anrufung des Großen Senats nach § 45 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.
a) Die entscheidende Rechtsfrage ist, ob der Klageabweisungsantrag in einem Kündigungsschutzprozess zugleich die schriftliche Ablehnung zuvor vom Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage geltend gemachter Vergütungsansprüche darstellt, deren Bestehen von einem Obsiegen des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzverfahren abhängt. Solche Ansprüche beruhen auf dem Annahmeverzug des Arbeitgebers. Für Fragen des Annahmeverzugs ist der Neunte Senat nicht mehr zuständig, sondern gem. Tz. 5.1.5 Geschäftsverteilungsplan 2006 (GVP 2006) allein der erkennende Senat.
b) Soweit der Neunte Senat gem. Tz. 9.1 GVP 2006 für die Rechtsgebiete Erholungs-, Bildungs-, Sonder- und Erziehungsurlaub/Elternzeit zuständig ist, gelten nach der Rechtsprechung des Neunten Senats Besonderheiten. In einer Kündigungsschutzklage ist danach nicht die Geltendmachung von Urlaubsansprüchen enthalten. Auch im gekündigten Arbeitsverhältnis obliege es dem Arbeitnehmer, die für die Festlegung des Urlaubs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG maßgeblichen Urlaubswünsche zu äußern (21. September 1999 – 9 AZR 705/98 – BAGE 92, 299, 301 f., zu I 2b und c der Gründe). Sind Urlaubsansprüche nach Maßgabe dieser Anforderungen geltend gemacht, wird damit auch eine tarifliche Ausschlussfrist gewahrt, welche die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen verlangt (zu tariflichen Ausschlussfristen und Urlaubsansprüchen vgl. BAG 25. August 1992 – 9 AZR 329/91 – AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 60 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 101). Eine schriftliche Mahnung des Arbeitnehmers, ihm Urlaub zu gewähren, wahrt tarifliche Ausschlussfristen auch für den nach Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraumes entstehenden Schadensersatzanspruch, der entweder auf Gewährung von Urlaub (Ersatzurlaubsanspruch) oder auf Zahlung gerichtet ist (BAG 24. November 1992 – 9 AZR 549/91 – AP BUrlG § 1 Nr. 23 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 102, zu 6 der Gründe). Entsprechendes gilt für den Abgeltungsanspruch (BAG 16. März 1999 – 9 AZR 428/98 – AP BUrlG § 7 Übertragung Nr. 25 = EzA BUrlG § 7 Nr. 107, zu II 3 der Gründe). Ist nach der Rechtsprechung des Neunten Senats zur Wahrung von Ausschlussfristen für Urlaubsansprüche eine ausdrückliche Geltendmachung der Ansprüche erforderlich, kann dementsprechend auch eine ausdrückliche Ablehnung der Ansprüche verlangt werden. Wegen der vom Neunten Senat betonten Besonderheiten des Urlaubsanspruchs können diese Grundsätze jedoch nicht auf Annahmeverzugsansprüche übertragen werden.
III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Unterschriften
Müller-Glöge, Mikosch, Linck, Müller, Steinmann
Fundstellen
BAGE 2007, 60 |
BB 2006, 1750 |
DB 2006, 1565 |
NJW 2006, 2653 |
FA 2006, 275 |
FA 2006, 286 |
NZA 2006, 845 |
ZAP 2006, 1074 |
ZTR 2006, 662 |
AP, 0 |
AuA 2006, 498 |
EzA-SD 2006, 5 |
EzA |
NJ 2006, 479 |
AA 2006, 213 |
AUR 2006, 294 |
ArbRB 2006, 231 |
SPA 2006, 6 |