Leitsatz (redaktionell)
1. Wird im Zuge allgemeiner Einsparungsmaßnahmen im öffentlichen Dienst ein Plan aufgestellt, nach welchem die Arbeitsbelastung im einzelnen Arbeitsbereich zu berechnen ist (hier: Reinigungsfläche, die eine Raumpflegerin in der Arbeitsstunde zu bewältigen hat), und führt die Berechnung dazu, daß die bisherige Arbeitszeit zu hoch angesetzt war, dann ist eine zum Zwecke der Herabsetzung der Arbeitszeit auf die ermittelte kürzere Dauer ausgesprochene ordentliche Kündigung im Sinne des KSchG § 1 Abs 2 betriebsbedingt.
2. Eine solche Rationalisierungsmaßnahme ist vom Gericht nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur darauf zu überprüfen, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (Fortführung von BAG 1973-11-22 2 AZR 543/72 = AP Nr 22 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2 Fassung 1969-08-25
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.09.1974; Aktenzeichen 4 Sa 830/74) |
Fundstellen
AP § 1 KSchG 1969, Nr 1 |
AR-Blattei, ES 1020 Nr 152 |
AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 152 |
Arbeitgeber 1975, 844 (LT1-2) |
EzA § 1 KSchG Betreibsbedingte Kündigung, Nr 1 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen