Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsatzanfechtung der verspäteten Zahlung von Arbeitsvergütung vor der Insolvenz. Inkongruenz. Inkongruenz der Lohnzahlung wegen des durch einen Insolvenzantrag des Arbeitnehmers auf den Schuldner ausgeübten Drucks
Orientierungssatz
1. Die aufgrund eines Insolvenzantrags erzielte Deckung ist auch außerhalb der gesetzlichen Krise stets inkongruent, weil sie weder dem Inhalt des Schuldverhältnisses entspricht noch mit Zwangsmitteln erlangt worden ist, die dem einzelnen Gläubiger zur Durchsetzung seiner Ansprüche vom Gesetz zur Verfügung gestellt werden.
2. Erfüllt ein Schuldner die Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend, um einen angedrohten Insolvenzantrag zu verhindern oder ein beantragtes Insolvenzverfahren abzuwenden, kommt es ihm auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an. Damit nimmt er im Allgemeinen zugleich die Benachteiligung der übrigen Gläubiger in Kauf.
3. Wurde zur Abwendung eines Insolvenzantrags eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, sind die darauf erhaltenen Zahlungen als inkongruent zu werten.
4. Ob die Voraussetzungen des § 133 InsO vorliegen, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung des Tatsachengerichts. Es ist dabei seine Aufgabe, das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes und die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon gemäß § 286 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Beweisanzeichen und sonstigen Umstände des Einzelfalles isoliert und in ihrer Gesamtheit auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen. Die revisionsrechtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt.
Normenkette
BGB § 164 Abs. 1, § 166 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1, § 140 Abs. 1, § 143 Abs. 1 S. 1; ZPO § 286 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 27. September 2012 – 11 Sa 100/12 –aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Arbeitsentgelt zur Insolvenzmasse aufgrund einer Vorsatzanfechtung.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des G, ehemals Inhaber eines Kleinunternehmens für Maschinen- und Vorrichtungsbau (im Folgenden: Schuldner). Am 28. Januar 2001 beantragte die TKK die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Hierzu kam es jedoch nicht, da der Antrag nach Zahlungen des Schuldners zurückgenommen wurde. Dieser gab am 22. Januar 2002 die eidesstattliche Versicherung ab. Ein Insolvenzantrag der AOK vom 8. Februar 2002 wurde ebenfalls nach Leistungen des Schuldners zurückgenommen.
Der Beklagte war in der Zeit von März 2001 bis Ende Dezember 2001 beim Schuldner als dessen einziger Arbeitnehmer beschäftigt. Nachdem der Beklagte für die Monate April, Mai, November und Dezember 2001 keine Vergütung erhalten hatte, beendete er das Arbeitsverhältnis und erwirkte bezüglich der rückständigen Löhne beim Arbeitsgericht am 5. April 2002 ein Versäumnisurteil gegen den Schuldner über insgesamt 6.405,46 Euro brutto nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 16. Februar 2002. Das Versäumnisurteil wurde rechtskräftig. Mit Schreiben vom 18. Februar 2003, welches erst am 2. Mai 2003 beim zuständigen Insolvenzgericht einging, beantragte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten in dessen Namen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. In der Begründung heißt es unter Bezugnahme auf das Versäumnisurteil vom 5. April 2002 auszugsweise:
„Die Zwangsvollstreckungsversuche blieben bislang ohne Erfolg. Zuletzt wurde eine Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück des Eigentümers G eingetragen.
Eine Zwangsversteigerung hat jedoch wenig Aussicht auf Erfolg, da mehrere Voreintragungen bestehen und deshalb eine Realisierung im Zwangsversteigerungsverfahren erfolglos erscheint.
Es liegt sowohl der Eröffnungsgrund des § 17 Zahlungsunfähigkeit als auch § 19 der Insolvenzordnung vor.
Wenn ein Arbeitgeber nicht mehr in der Lage ist, die titulierten Forderungen eines Arbeitnehmers zu begleichen, so ist von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auszugehen.
…”
Mit Schreiben vom 19. Mai 2003 teilte der Schuldner dem Insolvenzgericht mit, dass mit dem Beklagten vereinbart worden sei, die titulierten Lohnforderungen in monatlichen Raten von 500,00 Euro zum jeweils 30. eines Monats zu erfüllen. Der Schuldner bat vor diesem Hintergrund um Zurückweisung des Insolvenzantrags. Mit Schreiben vom 30. Mai 2003 bestätigte der Beklagte gegenüber dem Insolvenzgericht die Ratenzahlungsvereinbarung und beantragte das Ruhen des Verfahrens. Unter dem 12. Juni 2003 nahm er den Insolvenzantrag zurück. Insgesamt erhielt der Beklagte nach Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung folgende Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.350,50 Euro:
2. Juni 2003 |
500,00 Euro |
2. September 2003 |
500,00 Euro |
11. September 2003 |
600,50 Euro |
18. Dezember 2003 |
300,00 Euro |
11. März 2004 |
300,00 Euro |
12. Mai 2004 |
200,00 Euro |
9. Juni 2004 |
300,00 Euro |
28. Juli 2004 |
400,00 Euro |
25. Oktober 2004 |
150,00 Euro |
3. Dezember 2004 |
100,00 Euro. |
Am 10. November 2004 beantragte die Autovermietung J die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Weitere Insolvenzanträge stellten der ehemalige Auszubildende H und die AOK am 22. Juli 2005 bzw. 4. Oktober 2005. Zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kam es jeweils nicht, da die Anträge wiederum nach Zahlungen des Schuldners zurückgenommen wurden. Aufgrund eines Eigenantrags des Schuldners eröffnete das Insolvenzgericht schließlich am 7. April 2008 das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
Der Kläger verlangt vom Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO die Rückzahlung der in der Zeit vom 2. Juni 2003 bis zum 3. Dezember 2004 erhaltenen Lohnzahlungen.
Er hat behauptet, der Schuldner sei durchgängig seit dem Jahr 2000 zahlungsunfähig gewesen und habe die streitgegenständlichen Lohnzahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit nur unter dem Druck des damaligen Insolvenzantrags des Beklagten erbracht. Dieser habe Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners gehabt. Angesichts der fehlgeschlagenen Zwangsvollstreckungsversuche und ausweislich des eigenen Insolvenzantrags habe er von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gewusst. Der Beklagte habe wegen der gewerblichen Tätigkeit des Schuldners auch mit weiteren Gläubigern mit ungedeckten Ansprüchen rechnen müssen, soweit ihm deren Existenz nicht schon aus der Zwangsvollstreckung bekannt gewesen sei. Ihm sei auch klar gewesen, dass die erhaltenen Zahlungen nur wegen des Drucks des Insolvenzantrags vorgenommen worden seien.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.350,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. April 2008 zu zahlen.
Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass er keine Kenntnis von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gehabt habe. Dieser habe ihm stets versichert, dass er seinen Lohn erhalten werde und die Zahlungsverzögerungen mit Außenständen begründet. Der Insolvenzantrag sei gestellt worden, um bei dem bloß zahlungsunwilligen Schuldner die Lohnforderung zu realisieren. Die Angaben in dem Insolvenzantrag seien nur formularmäßig erfolgt. Da es dem Schuldner gelungen sei, den Betrieb bis zum Jahr 2008 weiter zu führen, könne jedenfalls nicht von einer durchgängigen Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden. Von der Existenz anderer Gläubiger des Schuldners habe er nichts gewusst.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat einen Rückforderungsanspruch bezüglich der streitgegenständlichen Lohnzahlungen nach § 143 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO rechtsfehlerhaft verneint, da es bei der gemäß § 286 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Sachverhalts den Prozessstoff nicht vollständig ausgeschöpft hat. Es hat insbesondere das Vorliegen einer inkongruenten Deckung als Beweisanzeichen für einen dem Beklagten bekannten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners weitgehend unbeachtet gelassen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landesarbeitsgericht wird abschließend zu würdigen haben, ob die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO vorliegen.
I. Gemäß § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Ob die Voraussetzungen des § 133 InsO vorliegen, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung des Tatsachengerichts. Es ist dabei seine Aufgabe, das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes und die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon gemäß § 286 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Beweisanzeichen und sonstigen Umstände des Einzelfalles isoliert und in ihrer Gesamtheit auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BAG 12. September 2013 – 6 AZR 980/11 – Rn. 67; BGH 7. November 2013 – IX ZR 49/13 – Rn. 8).
II. Das Landesarbeitsgericht hat diese Gesamtwürdigung hier erneut vorzunehmen.
1. Die objektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO sind erfüllt. Bei den Lohnzahlungen an den Beklagten handelt es sich um Rechtshandlungen iSv. § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 Satz 1, § 140 Abs. 1 InsO, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem eigenen Insolvenzantrag vorgenommen hat. Durch die Zahlungen wurde das Aktivvermögen des Schuldners vermindert. Dies führt zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung.
2. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit dem Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners bei Leistung der streitgegenständlichen Zahlungen nicht näher befasst, weil es – einen solchen unterstellt – die entsprechende Kenntnis des beklagten Anfechtungsgegners verneint hat. Die festgestellten Tatsachen lassen bei Würdigung der Gesamtumstände darauf schließen, dass der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners bestand.
a) Der Schuldner handelt mit Vorsatz iSd. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BAG 12. September 2013 – 6 AZR 980/11 – Rn. 51; BGH 10. Januar 2013 – IX ZR 13/12 – Rn. 14). Die Rechtsprechung hat für den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes verschiedene Indizien bzw. Beweisanzeichen entwickelt (vgl. Kayser NJW 2014, 422, 424; Gehrlein DB 2013, 2843). Ein solches Beweisanzeichen kann das Vorliegen einer inkongruenten Deckung sein.
aa) Eine solche ist gegeben, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder Sicherung erhalten hat, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (vgl. § 131 Abs. 1 InsO). Nach allgemeiner Erfahrung sind Schuldner nicht bereit, anderes oder gar mehr zu leisten, als sie schulden.
bb) Eine inkongruente Deckung reicht isoliert betrachtet für die Annahme eines Beweisanzeichens jedoch nicht aus. Sie bildet nur dann in der Regel ein Beweisanzeichen, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BAG 12. September 2013 – 6 AZR 980/11 – Rn. 60; BGH 25. Oktober 2012 – IX ZR 117/11 – Rn. 13; 7. November 2013 – IX ZR 248/12 – Rn. 12). Der auslösende Umstand für die von einer inkongruenten Deckung vermittelte Indizwirkung liegt in einer ernsthaften Besorgnis bevorstehender Zahlungskürzungen oder -stockungen des Schuldners, weil sich damit die Gefährdung der anderen, nicht in gleicher Weise begünstigten Gläubiger aufdrängt (vgl. BGH 7. November 2013 – IX ZR 248/12 – Rn. 12).
cc) Die Bedeutung der Inkongruenz als Beweisanzeichen hängt im Übrigen von deren Art und Ausmaß ab. Je geringer das Ausmaß der Inkongruenz im Einzelfall ist, desto mehr tritt ihre Bedeutung als Beweisanzeichen zurück (BAG 12. September 2013 – 6 AZR 980/11 – Rn. 56).
dd) Ebenso wie andere Beweisanzeichen kann die Inkongruenz zudem entkräftet werden bzw. im Einzelfall eine so geringe Beweiskraft entfalten, dass sie den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz als Haupttatsache nicht mehr zulässt (vgl. BAG 29. Januar 2014 – 6 AZR 345/12 – Rn. 76). Eine Entkräftung kommt in Betracht, wenn Einzelfallumstände ergeben, dass die angefochtene Rechtshandlung von einem anderen, anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet war und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger infolgedessen in den Hintergrund getreten ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist (BAG 12. September 2013 – 6 AZR 980/11 – Rn. 58; BGH 10. Januar 2013 – IX ZR 13/12 – Rn. 17 f.; 8. Dezember 2011 – IX ZR 156/09 – Rn. 11).
b) Die Inkongruenz der Lohnzahlungen ergibt sich hier aus der mit dem Insolvenzantrag des Beklagten verbundenen Drucksituation für den Schuldner. Hieraus kann auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden.
aa) Die durch den Druck eines Insolvenzantrags bewirkten Leistungen sind auch außerhalb der gesetzlichen Krise stets inkongruent, weil sie weder dem Inhalt des Schuldverhältnisses entsprechen noch mit Zwangsmitteln erlangt worden sind, die dem einzelnen Gläubiger zur Durchsetzung seiner Ansprüche vom Gesetz zur Verfügung gestellt werden. Dem Schuldner, der einen Gläubiger nach gestelltem Insolvenzantrag befriedigt, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten an, sondern er will diesen Gläubiger zur Rücknahme des Insolvenzantrags bewegen (vgl. BGH 19. September 2013 – IX ZR 4/13 – Rn. 16; 25. Oktober 2012 – IX ZR 117/11 –Rn. 10; 8. Dezember 2005 – IX ZR 182/01 – Rn. 21; 18. Dezember 2003 – IX ZR 199/02 – zu I 2 a bb (1) der Gründe, BGHZ 157, 242; Schoppmeyer in Bork Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap. 8 Rn. 123; MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 133 Rn. 29; Kreft in HK-InsO 6. Aufl. § 131 Rn. 9; Huber in Graf-Schlicker InsO 3. Aufl. § 133 Rn. 5; Lau DB 2013, 1219, 1221; Braun/ de Bra InsO 5. Aufl. § 133 Rn. 15; Leithaus in Andres/Leithaus InsO 3. Aufl.§ 133 Rn. 4; differenzierend Bork in Bork Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap. 5 Rn. 41). Entsprechendes gilt, wenn ein Insolvenzantrag nicht gestellt, sondern nur angedroht ist (BGH 7. März 2013 – IX ZR 216/12 – Rn. 12; aA Gerhardt FS Kreft S. 267, 274). Erfüllt ein Schuldner die Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend, um einen angedrohten Insolvenzantrag zu verhindern oder ein beantragtes Insolvenzverfahren abzuwenden, kommt es ihm auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an. Damit nimmt er im Allgemeinen zugleich die Benachteiligung der übrigen Gläubiger in Kauf (vgl. BGH 10. Januar 2013 – IX ZR 28/12 – Rn. 17; 27. Mai 2003 – IX ZR 169/02 –zu II 3 c der Gründe, BGHZ 155, 75). Die Inkongruenz trifft Gläubiger, die auf solche Weise Befriedigung erlangen, unabhängig davon, ob sie wiederholt und gezielt so vorgehen oder zum ersten Mal einen Insolvenzantrag gestellt haben (Fischer FS Kirchhof S. 73, 81 mwN). Wurde zur Abwendung eines Insolvenzantrags eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, sind die darauf erhaltenen Zahlungen als inkongruent zu werten (vgl. Priebe ZInsO 2013, 2479, 2488). Insoweit gilt nichts anderes als bei sonstigen Leistungen von Teilzahlungen (vgl. BGH 8. Dezember 2005 – IX ZR 182/01 – Rn. 21).
bb) Der Insolvenzantrag wurde vom Beklagten nach eigenen Angaben gestellt, um den Zahlungsdruck auf den Schuldner zu erhöhen. Dem Schuldner ging es bei den Lohnzahlungen dann erkennbar auch in erster Linie um die Abwendung eines Insolvenzverfahrens. Dies belegt der zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen dem Insolvenzantrag und dem Abschluss der den Zahlungen zugrunde liegenden Ratenzahlungsvereinbarung. Nachdem der Schuldner die Lohnforderungen zum Teil über zwei Jahre nicht erfüllte und Zwangsvollstreckungsversuche des Beklagten scheiterten, erklärte er sich binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung von dem Insolvenzantrag zu einer Ratenzahlungsvereinbarung bereit und informierte darüber sogleich das Insolvenzgericht, verbunden mit der Bitte um Zurückweisung des Insolvenzantrags.
cc) Zu den Zeitpunkten der streitigen Lohnzahlungen bestanden durchgängig ernsthafte Zweifel an der Liquidität des Schuldners.
(1) Dafür sprechen die dem Insolvenzantrag des Beklagten vorangegangenen Insolvenzanträge der TKK und der AOK sowie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 22. Januar 2002. Auch wenn der Beklagte bzw. sein Prozessbevollmächtigter hiervon keine Kenntnis hatten, wussten sie doch, dass der Schuldner die titulierten Lohnforderungen des Beklagten über zwei Jahre nicht erfüllt hatte. Deshalb beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in dessen Namen schließlich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen angenommener Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (§§ 16, 17 InsO). Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf ein eigenständiges Handeln seines Prozessbevollmächtigten berufen. Dieser stellte den Insolvenzantrag für den Beklagten als dessen Vertreter (§ 164 Abs. 1 BGB). Das Wissen seines Vertreters ist dem Beklagten nach § 166 Abs. 1 BGB zurechenbar (vgl. BGH 10. Januar 2013 – IX ZR 28/12 – Rn. 28). Jedenfalls sein Prozessbevollmächtigter wusste von den fehlgeschlagenen Vollstreckungsversuchen, mit denen der Insolvenzantrag begründet wurde. Allein dieses Wissen reichte aus, um Zweifel an der Liquidität des Schuldners zu begründen.
(2) Selbst nach Stellung des Insolvenzantrags erklärte sich der Schuldner im Mai 2003 nur mit dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung und nicht mit der vollständigen Erfüllung der bereits titulierten Forderung einverstanden. Diese Umstände mussten beim Beklagten weitere Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners wecken und konnten ihn nicht glauben lassen, dass der Schuldner grundsätzlich in geordneten Verhältnissen wirtschaftete und allenfalls vorübergehende Zahlungsstockungen vorlagen. Zudem hat der Schuldner die Ratenzahlungsvereinbarung hinsichtlich der Höhe und des Zeitpunkts der Zahlungen dann nicht absprachegemäß erfüllt, sondern die einzelnen Zahlungen beliebig vorgenommen. Dies lässt – auch aus Sicht des Beklagten – auf eine Anpassung vor allem der Zahlungshöhe an die jeweilige Leistungsfähigkeit schließen. Anders lassen sich monatlich schwankende Beträge zwischen 100,00 Euro und 600,50 Euro nicht plausibel erklären.
dd) Die Indizwirkung der somit gegebenen Inkongruenz ist nicht ersichtlich durch anderweitige Umstände entkräftet.
(1) Eine Entkräftung kann nicht daraus geschlossen werden, dass der Schuldner nach Rücknahme des Insolvenzantrags überhaupt Zahlungen an den Beklagten leistete. Diese beruhten offensichtlich auf dem als Druckmittel eingesetzten Insolvenzantrag. Der Beklagte war nach Rücknahme des Insolvenzantrags nicht gehindert, jederzeit einen neuen Insolvenzantrag zu stellen. Um dies zu verhindern, leistete der Schuldner nach Rücknahme des Insolvenzantrags noch Zahlungen.
(2) Unerheblich ist, dass die Ratenzahlungsvereinbarung auf Initiative des Schuldners geschlossen wurde. Dieser reagierte mit seinem Angebot der Ratenzahlung nur auf den Insolvenzantrag.
(3) Gegen die Indizwirkung kann auch nicht der mehrjährige Abstand zwischen den Ratenzahlungen und der Insolvenzeröffnung im April 2008 eingewandt werden.
(a) Im Regelfall fällt die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung umso weniger ins Gewicht, je länger die Handlung vor der Verfahrenseröffnung liegt (vgl. BAG 12. September 2013 – 6 AZR 980/11 – Rn. 56; BGH 18. Dezember 2003 – IX ZR 199/02 – zu III 2 c der Gründe, BGHZ 157, 242; Kirchhof ZInsO 2004, 1168, 1175; aA Fischer FS Kirchhof S. 73, 81). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich dieses Indiz durch den längeren Fortbestand des Unternehmens praktisch selbst widerlegt (Kayser NJW 2014, 422, 428). Dies betrifft Fälle der vorübergehenden wirtschaftlichen Stabilisierung des Schuldners, welche die Gefahr von Zahlungsverkürzungen zu Lasten der Gläubigergesamtheit zeitweise entfallen ließ.
(b) Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Bereits im November 2004 beantragte eine Autovermietung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Im Jahr 2005 erfolgten zwei weitere Insolvenzanträge anderer Gläubiger, welche wiederum nach Eingang von Zahlungen zurückgenommen wurden. Diese Vorgehensweise des Schuldners deutet auf strategische Zahlungen hin, die zur Schonung der Liquidität gegenüber dem Gläubiger erbracht werden, der aktuell den größten Zahlungsdruck ausübt. Das Verhalten des Schuldners gegenüber dem Beklagten untermauert diese Vermutung, denn der Schuldner hielt nach zunächst erfolgreicher Abwendung des Insolvenzantrags die Ratenzahlungsvereinbarung nicht durchgängig ein (vgl. zur Frage der Zahlungseinstellung bei herabgesetzter Ratenhöhe BGH 6. Dezember 2012 – IX ZR 3/12 – Rn. 34). Der Beklagte konnte daher aus der bloßen Aufrechterhaltung des Betriebs des Schuldners nicht auf eine wirtschaftliche Gesundung schließen.
c) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlungen an den Beklagten bereits zahlungsunfähig war (§ 17 Abs. 2 InsO) oder drohte zahlungsunfähig zu werden (§ 18 Abs. 2 InsO). § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt die (drohende) Zahlungsunfähigkeit nicht voraus. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus aber als Beweisanzeichen auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden (vgl. BAG 29. Januar 2014 – 6 AZR 345/12 – Rn. 76). Der Schuldner weiß dann in aller Regel, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch in diesen Fällen handelt der Schuldner allerdings nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände mit einer baldigen Überwindung bzw. Abwendung der Krise rechnen kann (BAG 12. September 2013 – 6 AZR 980/11 – Rn. 54; BGH 10. Januar 2013 – IX ZR 13/12 – Rn. 14). Dies bedarf jedoch hier keiner Erörterung. Hier ist schon mit der Inkongruenz ein starkes Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gegeben, das wegen der ausgeprägten Verknüpfung von Insolvenzantrag und Lohnzahlung auch ohne Hinzutreten weiterer Beweisanzeichen geeignet ist, den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nachzuweisen.
3. Hinsichtlich der Kenntnis des Beklagten von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zur Zeit der Lohnzahlungen hat das Landesarbeitsgericht bei der gemäß § 286 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Sachverhalts den Prozessstoff nicht vollständig ausgeschöpft.
a) Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO musste der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kennen. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO).
aa) Die Kenntnis des Anfechtungsgegners ist mit Hilfe der anerkannten Beweisanzeichen spiegelbildlich zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zu beurteilen, denn auch diese Kenntnis kann vielfach nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH 8. Dezember 2011 IX ZR 156/09 – Rn. 16; MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 133 Rn. 38b; Kreft in HK-InsO 6. Aufl. § 133 Rn. 21; Lau DB 2013, 1219, 1222). Der Anfechtungsgegner kann die Beweisanzeichen erschüttern, indem er gegenläufige Indizien geltend macht und nötigenfalls beweist, oder er kann die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO widerlegen (BAG 12. September 2013 6 AZR 980/11 – Rn. 68).
bb) Die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung des Tatsachengerichts und ist nur beschränkt revisibel. Die revisionsrechtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH 7. November 2013 – IX ZR 49/13 – Rn. 8; 16. April 2013 – VI ZR 44/12 – Rn. 13).
b) Auch diesem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand. Die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts würdigen den Prozessstoff nicht umfassend. Das Landesarbeitsgericht lässt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung insbesondere das Beweisanzeichen der Inkongruenz der Lohnzahlungen weitgehend unberücksichtigt.
aa) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bestand für den Beklagten zu keinem Zeitpunkt des Erhalts der streitigen Lohnzahlungen ein Anlass für die Annahme, dass der Schuldner ohne den Druck eines Insolvenzantrags die Lohnansprüche erfüllen werde. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners verwiesen. Soweit das Landesarbeitsgericht auf die Rücknahme des Insolvenzantrags abstellt, übersieht es zudem, dass diese Vorgehensweise eines Gläubigers grundsätzlich keinen Rückschluss auf das Vertrauen in die generelle Zahlungsfähigkeit des Schuldners zulässt. Der Gläubiger hat vielmehr typischerweise kein Interesse an einer Insolvenz des Schuldners und einer damit verbundenen Degradierung seiner Forderung zu einer Insolvenzforderung. Zudem ist sich der Gläubiger der Möglichkeit der erneuten Antragstellung bewusst. Der vorliegende Fall lässt keine Besonderheit erkennen, die eine andere Einschätzung erforderlich machen würde.
bb) Der Umstand, dass der Beklagte als bereits ausgeschiedener und damit für die Aufrechterhaltung des Betriebs nicht mehr notwendiger Arbeitnehmer Lohnzahlungen erhalten hat, erlaubt entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts keine Annahme einer fehlenden Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners. Der Druck des Insolvenzantrags bestand unabhängig von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
cc) Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, dass der Beklagte keine positive Kenntnis von konkreten Ansprüchen anderer Gläubiger und als Produktionsmitarbeiter auch keinen Einblick in die kaufmännischen Belange des Schuldners hatte. Aus diesen Aspekten kann aber nicht auf eine mangelnde Kenntnis des Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden. Das Landesarbeitsgericht lässt den Umstand unberücksichtigt, dass der Schuldner gewerblich tätig war und der Beklagte dies wusste. Damit musste der Beklagte aber nach allgemeiner Erfahrung mit der Existenz weiterer Gläubiger rechnen, deren Ansprüche unbefriedigt sind (BAG 12. September 2013 – 6 AZR 980/11 – Rn. 61; BGH 6. Dezember 2012 – IX ZR 3/12 – Rn. 15).
c) Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landesarbeitsgericht bei rechtsfehlerfreier Gesamtwürdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Dem Landesarbeitsgericht war Gelegenheit zur Vornahme einer erneuten und vollständigen Gesamtwürdigung zu geben.
III. Bei der abschließenden Entscheidung kann offenbleiben, ob die §§ 129 f. InsO bei Rückforderung von Lohnzahlungen verfassungskonform dahin auszulegen sind, dass das Existenzminimum nicht dem Zugriff des Insolvenzverwalters unterliegt (vgl. BAG 29. Januar 2014 – 6 AZR 345/12 –Rn. 17 ff.). Eine derartige Auslegung scheidet in Fällen der inkongruenten Deckung erheblicher Entgeltrückstände aus. Bei solchen Entgeltrückständen können Arbeitnehmer die zur Absicherung des Existenzminimums vorgesehenen und geeigneten staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen (BAG 29. Januar 2014 – 6 AZR 345/12 – Rn. 43; 27. Februar 2014 – 6 AZR 367/13 – Rn. 34).
Unterschriften
Fischermeier, Gallner, Krumbiegel, M. Jostes, Sieberts
Fundstellen
Haufe-Index 6805742 |
BB 2014, 1523 |
DB 2014, 1495 |