Leitsatz (redaktionell)

1. Die Wehrdienstzeit des Soldaten auf Zeit (Grundwehrdienst und zu einem Drittel auch sonstige Wehrdienstzeiten) wird nach SVG § 8 Abs 3 in Verbindung mit Abs 2 nicht in jedem späteren Arbeitsverhältnis, sondern nur in dem ersten auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis angerechnet, das der Zeitsoldat nach Beendigung seines Wehrdienstes begründet. Die Anrechnung setzt voraus, daß das Arbeitsverhältnis im Anschluß an die Entlassung aus dem Wehrdienst begründet worden ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 1974-05-22 5 AZR 427/73 = AP Nr 1 zu § 8 Soldatenversorgungsgesetz).

2. Absolviert der entlassene Soldat im Anschluß an seinen Wehrdienst zunächst ein mehrjähriges Fachhochschulstudium und tritt er erst danach in ein Arbeitsverhältnis ein, so ist jedenfalls in der Regel ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Beendigung des Wehrdienstes und dem Eintritt in das Arbeitsverhältnis nicht mehr anzunehmen. Eine Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit findet in einem solchen Falle nicht statt.

 

Normenkette

SVG § 8 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 13.03.1975; Aktenzeichen 6 Sa 833/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440176

BAGE 28, 187-196 (LT1-2)

BAGE, 187

SAE 1977, 124-127 (LT1-2

AP § 8 SoldatenversorgungsG (LT1-2), Nr 2

AR-Blattei, ES 1800 Nr 14 (LT1-2)

AR-Blattei, Wehrdienst Entsch 14 (LT1-2)

MDR 1977, 434 (LT1-2)

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