Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines "Gewerbeaufsichtsbeamten"
Leitsatz (redaktionell)
1. Angestellte, die als "Gewerbeaufsichtsbeamte" nach § 139b GewO Betriebsbesichtigungen durchführen, sind technische Angestellte im Sinne der Vergütungsordnung zum BAT.
2. § 139b GewO hat lediglich gewerberechtliche und polizeirechtliche, jedoch keine arbeitsrechtliche Bedeutung. Die Vorschrift ist daher auch zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen nach § 22 BAT ungeeignet.
Normenkette
BAT Anlage 1a; GewO § 139b; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17
Verfahrensgang
LAG Bremen (Entscheidung vom 09.02.1983; Aktenzeichen 2 Sa 128/82) |
ArbG Bremen (Entscheidung vom 21.01.1982; Aktenzeichen 6 Ca 6171/81) |
Fundstellen
AP Nr 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-2) |
EzBAT §§ 22, 23 BAT C1, VergGr IVb Nr 5 (LT1-2) |
PersV 1991, 132-133 (K) |
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