Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung Beitragspflicht der Arbeitgeber Verfassungsmäßigkeit, Gleichbehandlungsgrundsatz Durchführungswege Kongruent rückgedeckte und verpfändete direkte Versorgungszusage

 

Leitsatz (amtlich)

Erfolgt eine betriebliche Altersversorgung durch kongruent rückgedeckte unmittelbare Versorgungszusagen sind diese auch dann gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG beitragspflichtig, wenn die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer verpfändet sind. Darin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber unterscheidet die Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge hinsichtlich des Pflichtbeitrags zur Insolvenzsicherung sachgerecht danach, ob der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegen einen vom Arbeitgeber unabhängigen Dritten auf Versorgungsleistungen hat.

 

Normenkette

BetrAVG § 10; GG Art. 3, 12, 14; BGB §§ 1282, 1228

 

Verfahrensgang

VG München (Urteil vom 24.09.2007; Aktenzeichen M 3 K 05.3031)

 

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin führt die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter zum Teil in Gestalt unmittelbarer Versorgungszusagen durch. Für einen Teil dieser Versorgungszusagen hat sie bei der Versorgungskasse E.… VVaG – einer Pensionskasse im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) – sog. Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen und die Ansprüche auf Leistungen aus diesen Rückdeckungsversicherungen an die versorgungsberechtigten Mitarbeiter bzw. deren Hinterbliebene verpfändet.

Mit Bescheid vom 11. November 2004 setzte der Beklagte den Insolvenzsicherungsbeitrag für das Kalenderjahr 2004 auf 1 193 448,99 Euro (abzüglich der Vorschusszahlung in Höhe von 497 270,41 Euro) und den Vorschuss für das Jahr 2005 auf 497 270,41 Euro vorläufig fest. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Januar 2005 verminderte der Beklagte den Beitrag für das Kalenderjahr 2004 um 6 804,95 Euro und den Vorschuss für 2005 um 2 835,39 Euro und setzte den Beitrag für 2004 auf 1 186 644,04 Euro sowie den Vorschuss für 2005 auf 494 435,02 Euro fest. Dem Bescheid legte der Beklagte sowohl für die „klassischen” unmittelbaren Versorgungszusagen als auch für die rückgedeckten, mit Pfandrechtsvereinbarung versehenen unmittelbaren Versorgungszusagen einheitlich den von der Klägerin gemeldeten Teilwert der Pensionsverpflichtungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG zugrunde.

Die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 25. Januar 2005 erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der vom Beklagten erhobene Beitrag für das Jahr 2004 und der Vorschuss für das Folgejahr ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung für den Pensionssicherungsverein – Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit – in Verbindung mit § 10 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetriebsrentengesetzBetrAVG) fänden. Da die Klägerin eine betriebliche Altersversorgung in Gestalt unmittelbarer Versorgungszusagen durchführe, unterliege sie der Beitragspflicht gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG mit der in § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG festgeschriebenen Bemessungsgrundlage.

Der Umstand, dass die unmittelbaren Versorgungszusagen vorliegend teilweise kongruent bei der Versorgungskasse E.… VVaG rückgedeckt und die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung zugunsten der versorgungsberechtigten Mitarbeiter bzw. etwaiger berechtigter Hinterbliebener verpfändet seien, habe auf die Beitragspflicht gemäß § 10 BetrAVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung für den Pensionssicherungsverein keine Auswirkung. Der Gesetzgeber habe die Beitragsbemessungsgrundlagen für verschiedene Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung in § 10 Abs. 3 BetrAVG abschließend geregelt. Das vorliegende Modell einer rückgedeckten und mit Pfandrecht abgesicherten Versorgungszusage sei nicht ausdrücklich in dieser Vorschrift genannt, es stelle aber dem Wesen nach eine Versorgungszusage im Sinne von § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG dar.

Die unterschiedliche Behandlung des von der Klägerin gewählten Modells und anderer – beitragsfreier oder beitragsreduzierter – Modelle verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere sei es verfassungsrechtlich nicht geboten, dem unterschiedlichen Maß an Insolvenzsicherheit der verschiedenen Modelle der betrieblichen Altersversorgung bei der Beitragsbemessung genau Rechnung zu tragen. Die Einführung eines ermäßigten Beitrags für die Insolvenzsicherung bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über einen Pension...

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