nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 16.10.1996; Aktenzeichen S 32 Ka 5124/94) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers und der Beigeladenen zu 9) bis 11) wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Oktober 1996 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, ihre Mitglieder in den satzungsgemäßen Veröffentlichungsorganen schriftlich zu informieren, daß diese entgegen den früheren Informationen der Beklagten zur Herausgabe von Behandlungsunterlagen an den Kläger auf dessen Anforderung verpflichtet sind, soweit dies für eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung erforderlich ist, zu der der Kläger von einer Krankenkasse nach § 275 Abs.1 bis 3 SGB V beauftragt wurde.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang und für das Verfahren der ersten Instanz zu 2/3 zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, ihre Mitglieder schriftlich darüber zu informieren, daß diese entgegen den früheren Informationen der Beklagten zur Herausgabe von Behandlungsunterlagen an den Kläger auf dessen Anforderung hin verpflichtet sind.
Die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns (KZVB) hatte in dem von ihr herausgegebenen "KZVB-Expreß" vom 22. Juli 1994 in einem Artikel "Medizinischer Dienst - Handlanger der Primärkassen" die Auffassung vertreten, daß Begutachtungen von Vertragsleistungen nur von solchen Gutachtern vorgenommen werden dürften, die im Einvernehmen mit ihr bestellt worden seien. Die Angestellten des MDK gehörten nicht dazu ... Eventuelle Konsequenzen aus einer Zusammenarbeit der Zahnärzte mit dem MDK, die nicht vertraglich geregelt seien, müsse der einzelne Zahnarzt selbst vertreten und die Konsequenzen könnten weitreichend sein. Dieser Artikel wurde auch im Zahnärztlichen Anzeiger als Veröffentlichung der KZVB-Pressestelle wiedergegeben (Nr.17 1994, S.8). In den Zahnärztlichen Mitteilungen vom 16. August 1994 vertraten die Vorsitzenden der Beklagten die Auffassung, der MDK habe keine Befugnis zur Begutachtung vertragszahnärztlicher Leistungen. Zahnärzte würden keine patientenbezogene Daten an den MDK weitergeben. Gutachten über vertragszahnärztliche Leistungen dürften nach wie vor nur von solchen Gutachtern erstellt werden, die von der KZV im Einvernehmen mit den Kassen bestellt worden seien. Angestellte des MDK gehörten nicht dazu. Vorstandsmitglieder der Beklagten wandten sich dann auch an Zahnärzte, die ihre Bereitschaft erklärt hatten, als Gutachter für den Kläger, den MDK, tätig zu werden und forderten diese auf, diese nebenberufliche Tätigkeit aufzugeben.
In der Folgezeit weigerten sich dann mehrere Zahnärzte, dem Kläger Unterlagen herauszugeben, die dieser in Fällen angefordert hatte, in denen er von Krankenkassen Gutachtensaufträge erhalten hatte. Sie wiesen hierbei auf die von der Beklagten in den angeführten Veröffentlichungen vertretene Rechtsauffassung hin. Die Beklagte wandte sich auch selbst an Krankenkassen, die den Kläger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt hatten, sowie unmittelbar an den Kläger, und wies darauf hin, daß nach ihrer Rechtsauffassung weder die Erstattung von Gutachten durch den Kläger für gesetzliche Krankenkassen noch die Beiziehung von Unterlagen beim behandelnden Zahnarzt zulässig sei.
Am 22. November 1994 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht München und stellte folgenden Antrag (neben anderen, nicht mehr streitigen Anträgen):
Die Beklagte wird verurteilt, ihre Mitglieder dahingehend zu unterrichten, daß die gesetzlichen Regelungen über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung - MDK - aus § 275 Abs.1 bis 4 SGB V die Rechtsgrundlage für den Beratungs- und Begutachtungsauftrag des MDK in allen zahnmedizinischen Fragen sind und dem vertraglichen Gutachterverfahren nach Bundesmantelvertrag Zahnärzte - BMVZ -, Gesamtvertrag-Zahnärzte - GVZ - und Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte - EKVZ - vorrangig sind und daß § 276 Abs.2 Satz 1 SGB V in der Fassung des 2. SGB-Änderungsgesetzes Rechtsgrundlage für eine unmittelbare Anforderung zahnärztlicher Unterlagen (Röntgenbilder, Kiefermodelle etc.) durch den MDK bei den Leistungserbringern ist, der diese zur Herausgabe verpflichtet.
Klageerhebung sei geboten, da die Beklagte ausweislich ihrer fortdauernden Vorgehensweise sich weigere, die Gesetzeslage zu beachten.
Der Kläger werde durch das Verhalten der Beklagten unmittelbar in seiner Arbeit behindert und die Erfüllung des ihm übertragenen Gutachtensauftrages aus § 275 SGB V sei gefährdet. Die gezielte Falschinformation durch die Beklagte sei nicht nur richtig zu stellen, sondern alle bisherigen Informationen seien zu widerrufen, um die den Kläger schädigende Wirkung zu beseitigen.
Die Beklagte, die die Abweisung der Klage beantragte, bestritt die Parteifähigkeit des Klägers, sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichtes. Die somit unzulässige Klage sei aber auch unbeg...