Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Verletztengeld. Wiedererkrankung. JAV. letzte Versicherungssumme. satzungsmäßige Mindestsumme. freiwillig versicherter Unternehmer. Erlöschen des Versicherungsverhältnisses. Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers
Orientierungssatz
Der Verletztengeldanspruch wegen Wiedererkrankung an Unfallfolgen eines freiwillig versicherten Unternehmers gegen dessen damalige zuständige Berufsgenossenschaft bemisst sich nicht nach der satzungsmäßigen Mindestsumme, sondern nach der damals vereinbarten Versicherungssumme, auch wenn im Zeitpunkt vor der Wiedererkrankung das Versicherungsverhältnis wegen der Übergabe des zwischenzeitlich geänderten Betriebes in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Berufsgenossenschaft erloschen war.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.11.2004 und der Bescheid der Beklagten vom 25.04.2002 in der Fassung des Bescheides vom 14.08.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2002 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Verletztengeld für den Zeitraum vom 31.01.2002 bis 03.03.2002 unter Zugrundelegung einer Versicherungssumme von 40.903,00 EUR zu gewähren.
II. Die Beklagte trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Verletztengeldes für die Zeit der Wiedererkrankung des Klägers vom 31.01.2002 bis 03.03.2002.
Der 1948 geborene Kläger betrieb bis 1990 ein Autohaus mit Kfz-Werkstatt, Handel, Tankstelle und Sachverständigenbüro. Als Unternehmer war er bei der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) mit einer Versicherungssumme von 40.000,00 DM freiwillig versichert (ab 01.01.1991: 80.000,00 DM). Am 30.03.1989 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, wegen dessen Folgen er von der Beklagten Entschädigung erhielt.
Anlässlich einer Wiedererkrankung vom 08.01.1991 bis 01.12.1991 bezog der Kläger Verletztengeld, das die Beklagte nach der Versicherungssumme von 80.000,00 DM berechnete. Für weitere Wiedererkrankungen in den Jahren 1992 und 1994 gewährte die Beklagte Verletztengeld nach Maßgabe des Höchstwertes des Jahresarbeitsverdienstes (JAV), der sich ab 01.01.1990 bis 31.12.1994 auf 108.000,00 DM belief.
Der Kläger gab 1990 den Betrieb des Autohauses auf und führte das Sachverständigenbüro weiter (Neugründung Ende 1990), das mit Wirkung vom 01.01.1992 an die Verwaltungs-BG abgegeben wurde (Bescheid der Beklagten 01.04.1992).
Wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 30.03.1989 bestand beim Kläger erneute Arbeitsunfähigkeit vom 31.01.2002 bis 03.03.2002. Die Beklagte berechnete das Verletztengeld je Kalendertag nach der Höhe des 450. Teils des im Jahr 2000 tatsächlich erzielten JAV von 1.254,00 DM. Hiernach ergab sich ein Betrag von 2,79 DM, den die Beklagte nach Kürzung um 20 vH und ohne Umrechnung als Euro-Betrag in Höhe von 2,23 EUR kalendertäglich auszahlte (insgesamt 75,82 EUR; Bescheid vom 25.04.2002). Nachfolgend korrigierte sie die Berechnung des Verletztengeldes (Bescheid vom 14.08.2002). Von der Kürzung um 20 vH sei abzusehen. Nicht berichtigt werde die fehlerhafte Umrechnung des DM-Betrages. Eine Erhöhung des Verletztengeldes ergebe sich hieraus nicht.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass zur Berechnung des Verletztengeldes auf die mit der Verwaltungs-BG vereinbarte Versicherungssumme (85.000,00 EUR) abzustellen sei.
Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.09.2002). Die Berechnung des Verletztengeldes könne nicht nach Maßgabe der Versicherungssumme der Verwaltungs-BG erfolgen, da die von einem Unternehmer gewählte Versicherungssumme nur in dem Verhältnis zu derjenigen BG von Bedeutung sei, bei der die Versicherung begründet worden sei. Für die Bemessung des Verletztengeldes sei das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen maßgebend, da zum Zeitpunkt der Wiedererkrankung ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten nicht mehr bestanden habe.
Zur Begründung der beim Sozialgericht (SG) Bayreuth erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, dass er nicht auf eigenen Wunsch, sondern aufgrund des Übergangs an die Verwaltungs-BG aus der Mitgliedschaft bei der Beklagten ausgeschieden sei. Nach der Satzung der Beklagten gelte die vereinbarte Versicherungssumme sowohl für die Berechnung der Beiträge als auch der Geldleistungen. Die Berechnung des Verletztengeldes habe nach der ab 01.01.2002 geltenden Höchstversicherungssumme (72.000,00 EUR) oder hilfsweise nach der zum Unfallzeitpunkt vereinbarten Versicherungssumme zu erfolgen.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.11.2004 hat das SG die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Verletztengeld für den streitigen Zeitraum unter Zugrundelegung eines JAV von 16.884,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Grundsätzlich sei das Verletztengeld nach dem vereinbart...