Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Sperrzeit. Arbeitsablehnung. zumutbare Beschäftigung. getrennte Haushaltsführung. Verfügbarkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Der Arbeitslose, der ein Arbeitsangebot ablehnt, weil er jeden Abend zu Hause sein will und dies nach dem Arbeitsangebot nicht möglich ist, lehnt ein zumutbares Arbeitsangebot ab. Nach § 121 Abs 5 SGB 3 handelt es sich auch dann um ein zumutbares Arbeitsangebot, wenn die angebotene Beschäftigung mit einer vorübergehend getrennten Haushaltsführung verbunden ist.
2. Arbeitslos ist nicht, wer sich dem Arbeitsmarkt nur für Arbeiten zur Verfügung stellt, bei denen er jeden Tag abends zu Hause sein kann. Nach § 118 Abs 1 Nr 2 iVm § 119 SGB 3 ist nur derjenige arbeitslos, der arbeitsbereit ist, also auch bereit ist, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. April 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 136 Abs. 4, § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz)
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger hat selbst handschriftlich als Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebots vom 10. 12.2001 gegenüber der Beklagten in seiner Stellungnahme vom 28.01.2002 erklärt, er habe auf Baustellen in U. und M. arbeiten sollen, er habe jedoch jeden Abend zu Hause sein wollen. Auch in seinem Widerspruch vom 11.02.2002 gegen den Sperrzeitbescheid hat er ausgeführt, er habe das Arbeitsangebot abgelehnt, da er jeden Tag Abends habe zu Hause sein wollen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er zu Protokoll erklärt, es sei ihm darauf angekommen, jeden Tag Abends zu Hause zu sein.
Damit steht zum einen fest, dass die Beklagte die Sperrzeit wegen Ablehnung eines Arbeitsangebots zu Recht festgesetzt hat, weil der Kläger ein zumutbares Arbeitangebot abgelehnt hat. Das Arbeitsangebot war zumutbar, denn nach § 121 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) handelt es sich auch dann um ein zumutbares Arbeitsangebot, wenn die angebotene Beschäftigung mit einer vorübergehend getrennten Haushaltsführung verbunden ist.
Zum anderen muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht arbeitslos war, als er sich dem Arbeitsmarkt nur für Arbeiten zur Verfügung stellen wollte, bei denen er jeden Tag Abends zu Hause sein konnte. Denn nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 119 SGB III ist nur derjenige arbeitslos, der arbeitsbereit ist, also auch bereit ist, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Allein deshalb kommt eine Verurteilung der Beklagten, dem Kläger Arbeitslosengeld zu zahlen, nicht in Betracht.
Wegen des erklärten Rechtsmittelverzichts ist das Urteil endgültig.
Fundstellen