Wie bei der Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich) (s. B.II.1.) ist der Schaden grundsätzlich die Differenz des in den vom Lockdown betroffenen Zeiträumen ermittelten Betriebsergebnisses im Vergleich zum in den entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 erzielten Betriebsergebnis, sofern die Differenz negativ ist.
Nach den Vorgaben der EU-Kommission sind dabei allgemeine Folgen des pandemiebedingten gesamtwirtschaftlichen Nachfragerückgangs im Jahr 2020, der größeren Zurückhaltung von Kunden oder Folgen der allgemeinen Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen (einschließlich Kapazitätsbeschränkungen und Abstandsmaßnahmen) nicht Teil des Schadens. Dies muss bei der Ermittlung des Schadens berücksichtigt werden. Es ist daher ein "kontrafaktisches" Betriebsergebnis zu berechnen, das im Jahr 2020 bzw. 2021 hätte erzielt werden können, wenn es keine Schließungsanordnung gegeben hätte (zur genauen Berechnung, die von der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) abweicht, s. folgend unter B.IIa.2.).
Auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich können für die Überbrückungshilfe III zudem zur Ermittlung der Höhe des Schadens alle Zeiträume zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2021 (Ende des Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe III) herangezogen werden, in denen das Unternehmen von den Schließungsanordnungen des Bundes und der Länder zur Bekämpfung der COVID 19-Pandemie betroffen war. Für die Beantragung der Überbrückungshilfe IV können auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich zur Ermittlung der Höhe des Schadens entsprechend alle Zeiträume zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2022 (Ende des Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe IV) herangezogen werden, in denen das Unternehmen von den Schließungsanordnungen des Bundes und der Länder zur Bekämpfung der COVID 19-Pandemie betroffen war.
Hierbei ist zwingend zu beachten, dass ein erlittener Schaden nur einmal herangezogen werden kann. Ein Schaden, der bereits zur Beantragung der Überbrückungshilfe III genutzt wurde, darf also nicht mehr zur Schadensberechnung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus bzw. IV berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Schäden, auf deren Grundlage bereits die November- und/oder Dezemberhilfe beantragt wurde.