Prof. Dr. Inge Wulf, Dipl.-Oec. Jürgen Lars Sackbrook
Rz. 37
Sachanlagen sind alle VG, die körperlich fassbar sind. Sachanlagen können beweglich oder unbeweglich sein; zudem lassen sie sich in abnutzbare und nicht abnutzbare Sachanlagen unterteilen (Rz 21). Entsprechend dem Vollständigkeitsgebot gem. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB sind alle VG des Sachanlagevermögens zu aktivieren. Für das Sachanlagevermögen muss ein Bestandsverzeichnis geführt werden; Veränderungen während des Gj sind im Anlagespiegel (§ 268 Rz 13 ff.) festzuhalten. Nach der Gliederungsvorschrift des § 266 Abs. 2 A. II. HGB müssen KapG – abgesehen von größenabhängigen Erleichterungen – für das Sachanlagevermögen folgende Unterpositionen ausweisen:
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschl. der Bauten auf fremden Grundstücken und Gebäude
- Technische Anlagen und Maschinen
- Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
- Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
3.1.3.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken (Abs. 2 A. II. 1.)
Rz. 38
Unter diesem Posten wird das gesamte Grundvermögen des Unt ausgewiesen, sofern es dem dauernden Geschäftsbetrieb dienen soll. Auch im Falle der gewerblichen Grundstücksvermietung zählen Grundstücke zum AV. Der Gesetzgeber schreibt keinen gesonderten Ausweis in Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten vor. Dieser undifferenzierte Ausweis wird in der Literatur kritisiert, da aus externer Sicht eine Analyse erschwert wird. Allerdings dürfen Unt gem. § 265 Abs. 5 HGB (§ 265 Rz 20 f.) freiwillig eine differenzierte Untergliederung vornehmen.
Praxis-Beispiel
II. Sachanlagen:
1.1 |
Grundstücke
- unbebaute Grundstücke
- bebaute Grundstücke
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1.2 |
Grundstücksgleiche Rechte davon Erbbaurechte |
1.3 |
Bauten
Bauten auf fremden Grundstücken davon Geschäfts-, Fabrik- und andere Bauten
Bauten auf eigenen Grundstücken davon Geschäfts-, Fabrik- und andere Bauten
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Rz. 39
Grundstücke sind im bürgerlich-rechtlichen Sinne durch Vermessung abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, die in Deutschland im Grundbuch jeweils als selbstständige Grundstücke notiert sind. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wird im Bilanzrecht unter einem Grundstück nur der unbebaute Grund und Boden verstanden.
Unter unbebauten Grundstücken werden die verschiedensten Arten wie Wiesen, Äcker, Wälder bis hin zu Seen, Steinbrüchen und Grubengelände zusammengefasst. Zur Erhöhung der Transparenz wird empfohlen, Grundstücke, die betrieblich ausgebeutet werden, entweder offen abzusetzen oder im Anhang separat auszuweisen.
Grundstücke gelten so lange als unbebaut, wie sie nicht in einer engen wirtschaftlichen Beziehung mit dem bebauten Teil, z. B. Geschäfts-, Fabrik- oder andere Bauten oder Wohnbauten, stehen. Grundstücke und Gebäude bilden bei bebauten Grundstücken häufig eine rechtliche Einheit. Dennoch sind sie handelsbilanzrechtlich getrennt zu behandeln, da sie sich hinsichtlich der Abnutzbarkeit und somit der Abschreibung unterscheiden. Steuerrechtlich wird das z. T. anders gesehen. Ein Kfm. kann nicht ausschl. ein Gebäude in sein Betriebsvermögen einlegen und das Grundstück im Privatvermögen belassen (um etwaige stille Reserven aus Bodenwerterhöhungen außerhalb der Steuerpflicht zu halten).
Rz. 40
Grundstücksgleiche Rechte, wie z. B. Erbbaurechte, bestimmte dauernde Wohnungs- und Nutzungsrechte sowie Bergwerkseigentum, sind dinglich abgesicherte, zeitlich befristete Rechte, die bilanzrechtlich wie Grundstücke behandelt werden und unabhängig von ihrer Bebauung zusammen mit Grundstücken in einem Sammelposten ausgewiesen werden. Grunddienstbarkeiten wie auch das Nießbrauchrecht und die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten sind keine grundstücksgleichen Rechte.
Rz. 41
Bei Gebäuden handelt es sich um ein Bauwerk auf einem Grundstück, das durch räumliche Umschließung Aufenthalts- oder Aufbewahrungsmöglichkeit bietet und einen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt sowie fest mit dem Grund und Boden verbunden ist und eine eigene Beständigkeit aufweist. Nach dem betrieblichen Verwendungszweck ist neben den typischen Wohngebäuden zwischen Geschäfts-, Fabrik- oder anderen Gebäuden zu unterscheiden.
Beispiele für Wohngebäude sind Werkswohnungen, Siedlungen, Arbeiterwohnheime und Clubhäuser. Nicht dazu zählen Sportstätten und Verpflegungseinrichtungen, Kasinos und unternehmenseigene Sportstätten, da kein ausschl. Wohnzweck vorliegt.
Die Fabrikgebäude umfassen u. a. Fabrikationshallen, Reparaturwerkstätten und Lagerhallen, während zu den Geschäftsgebäuden Verwaltungs-, Büro- und Wirtschaftsgebäude zählen.
Zu den Gebäuden zählen auch alle der Benutzung dienenden Einrichtungen, wie z. B. Heizungsanlage, Sprinkleranlage, Blockheizkraftwerk, Be- und Entlüftungsanlage und Beleuchtungsanlagen sowie Fahrstühle und Rolltreppen.
Der Posten "Andere Bauten" hat den Charakter eines Sammelpostens, der die nicht unmittelbar der betrieblichen Leistungserstellung dienenden selbstständigen Gebäudeeinrichtungen, wie z. B. Parkplätze, Eisenbahn-, Hafen-, Kanalanlagen, Straßen oder Brücken, umfasst.
Rz. 42
Bei Gebäudeteilen wird untersc...