Zusammenfassung
Unter Berufsausbildung ist die einmalige, breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit notwendige Fachbildung in einem geordneten Ausbildungsgang in einem Berufsausbildungsverhältnis zu verstehen. Es handelt sich also um die Ausbildung eines Auszubildenden (Lehrlings) im handwerklichen, landwirtschaftlichen, kaufmännischen oder industriellen Bereich, im Gesundheits- und Sozialwesen, in den Naturwissenschaften sowie im öffentlichen Dienst.
Auch eine betriebliche oder überbetriebliche Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist der betrieblichen Berufsausbildung gleichgestellt.
Steuerlich können Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung nur beschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden. Demgegenüber stellen Aufwendungen für eine weitere Berufsausbildung (vorweggenommene) Werbungskosten dar. Auszubildende sind grundsätzlich versicherungspflichtig.
Arbeitsrecht
1 Einführung
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) gilt einheitlich für alle Berufs- und Wirtschaftszweige, mit Ausnahme der Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen und auf Kauffahrteischiffen.
Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten die §§ 4–9, 27–49, 53–70, 76–80, 102 BBiG nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.
2 Berufsausbildungsvertrag
Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt, muss mit dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag schließen. Auf diesen Vertrag sind, soweit sich aus dem Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt, die für das Arbeitsrecht geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
Der Berufsausbildungsvertrag kann grundsätzlich ohne Einhaltung einer bestimmten Form, also sowohl schriftlich als auch mündlich, abgeschlossen werden. Aus § 11 Abs. 1 BBiG ergibt sich aber die Verpflichtung des Ausbilders, den wesentlichen Inhalt des Vertrags unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Mindestanforderungen an die Niederschrift sind in § 11 Abs. 1 Satz 2 BBiG genannt. Sie muss beispielsweise die Vertragsparteien benennen und Angaben zur Art, der sachlichen und zeitlichen Gliederung, dem Ziel sowie Beginn und Dauer der Berufsausbildung enthalten. Weiter müssen u. a. die tägliche Ausbildungszeit, Zahlung und Höhe der Vergütung, Dauer des Urlaubs, Kündigungsvoraussetzungen und anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen aufgeführt werden.
Die Vorgaben des BBiG gehen dabei weiter als das Nachweisgesetz. Die reine Niederschrift reicht nicht aus. Der Ausbilder, der Auszubildende und ggf. die gesetzlichen Vertreter müssen die Niederschrift unterzeichnen. Der Ausbilder muss dem Auszubildenden und dessen gesetzlichen Vertretern unverzüglich eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift aushändigen.
Dies gilt auch für nachfolgende Änderungen des Berufsausbildungsvertrags.
Teilzeitausbildung
Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag ist dazu für die gesamte Ausbildungszeit oder nur für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu vereinbaren. Sie kann auch nachträglich, also nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung, vereinbart werden. Für derartige Änderungen gelten die Vorgaben des § 11 Abs. 4 BBiG.
3 Probezeit
Eine Probezeit von mindestens 1...