(1) 1Die Aufgaben der Berufsbildung nach diesem Gesetz werden im Rahmen der Bildungspolitik der Bundesregierung durchgeführt. 2Zur Durchführung dieser Aufgaben wird ein bundesunmittelbares rechtsfähiges Bundesinstitut für Berufsbildung errichtet. 3Es hat seinen Sitz in Bonn.
(2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die folgenden Aufgaben:
1. |
nach Weisung des zuständigen Bundesministers
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2. |
nach allgemeinen Verwaltungsvorschriften des zuständigen Bundesministers die Planung, Errichtung und Weiterentwicklung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten zu unterstützen, |
3. |
die Berufsbildungsforschung nach dem durch den Hauptausschuß (§ 8) zu beschließenden Forschungsprogramm durchzuführen und die Bildungstechnologie durch Forschung zu fördern; das Forschungsprogramm bedarf der Genehmigung des zuständigen Bundesministers; die wesentlichen Ergebnisse der Berufsbildungsforschung sind zu veröffentlichen, |
4. |
das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe zu führen und zu veröffentlichen, |
5. |
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der Hauptausschuß erläßt die Richtlinien für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Buchstaben a bis c; die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des zuständigen Bundesministers.
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