(1) Als ständiger Unterausschuß des Hauptausschusses wird ein Länderausschuß errichtet; er hat insbesondere die Aufgabe, auf eine Abstimmung zwischen den Ausbildungsordnungen und den schulischen Rahmenlehrplänen der Länder hinzuwirken, soweit sie dem Bundesinstitut obliegt.

 

(2) 1Dem Länderausschuß gehören je ein Beauftragter jedes Landes sowie je drei Beauftragte des Bundes, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an. 2An den Sitzungen des Länderausschusses kann ein Beauftragter der Bundesagentur[1] [Bis 31.12.2003: Bundesanstalt] für Arbeit mit beratender Stimme teilnehmen.

 

(3) 1Die vom Bundesinstitut vorbereiteten Entwürfe der Ausbildungsordnungen werden dem Länderausschuß vorgelegt, der dazu innerhalb angemessener, vom Ständigen Ausschuß festzusetzender Frist Stellung nehmen kann. 2Stellungnahmen des Länderausschusses werden mit einfacher Mehrheit beschlossen, die jedoch die Stimmen von mindestens acht Länderbeauftragten umfassen muß.

 

(4) 1Auf Grund der Stellungnahme des Länderausschusses werden die Entwürfe vom Ständigen Ausschuß überprüft. 2Bei der Vorlage an den zuständigen Bundesminister ist kenntlich zu machen, ob und inwieweit die Stellungnahmen des Länderausschusses berücksichtigt worden sind. 3Minderheitsvoten, die von Länderbeauftragten im Ständigen Ausschuß abgegeben werden, sind bei der Vorlage der Entwürfe beizufügen.

 

(5) Der Länderausschuß unterliegt nicht dem Weisungsrecht des zuständigen Bundesministers gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden ab 01.01.2004.

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