(1) Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und
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die Abschlußprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, |
(2) In einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe zur Handwerksordnung besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse auch, wer die Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, oder eine gleichwertige andere Prüfung bestanden hat.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht entsprechen, die fachliche Eignung nach Anhören der Industrie- und Handelskammer widerruflich zuerkennen.
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