Entscheidungsstichwort (Thema)
AdV; Unanfechtbarkeit des Bescheides
Leitsatz (NV)
Ein Antrag, die Vollziehung eines -- mit der Klage angefochtenen -- Verwaltungsaktes auszusetzen, kann keinen Erfolg haben, wenn der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist, weil der BFH die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision im klageabweisenden Urteil zurückgewiesen hat.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2, § 115 Abs. 5 S. 3
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen die Umsatzsteuerbescheide 1984 und 1986 durch Urteil vom 29. Mai 1997 insoweit abgewiesen, als sich der Antragsteller gegen das Vorliegen einer Organschaft (§2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1980) zwischen ihm und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wandte. Daraufhin hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der erkennende Senat mit Beschluß vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen hat.
Am 23. Februar 1998 hat der Antragsteller beantragt, die Vollziehung der Umsatzsteuernachzahlung für 1984 gemäß Abrechnungsbescheid vom 4. September 1997 ohne Sicherheitsleistung bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde auszusetzen. Zur Begründung macht er geltend, die Nichtzulassungsbeschwerde habe durchaus Aussicht auf Erfolg, wie sich aus der Beschwerdeschrift ergebe.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann keinen Erfolg haben.
Dadurch, daß der erkennende Senat die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat, ist das Urteil des FG rechtskräftig geworden (§115 Abs. 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Damit sind die mit der Klage angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 1984 und 1986 unanfechtbar. Infolgedessen kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung (§69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO) lägen vor (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 31. Mai 1989 IV S 1/89, BFH/NV 1990, 301, und vom 17. August 1994 V S 26/92, BFH/NV 1995, 605; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §69 Rz. 88).
Fundstellen
Haufe-Index 67512 |
BFH/NV 1998, 1241 |