Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen die Zurückweisung von Richterablehnungsgesuchen; zu einigen Anforderungen an ein erfolgversprechendes Richterablehnungsgesuch
Leitsatz (NV)
1. Im Gegensatz zur Revision und zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision besteht für eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs keine gesetzliche Verpflichtung zur Begründung.
2. Wird die Besorgnis der Befangenheit aus Verfahrensfehlern hergeleitet, kann eine Richterablehnung nur dann gerechtfertigt sein, wenn die verfahrensrechtlichen Entscheidungen unter Berücksichtigung der Prozeßlage bei einer Gesamtschau der für das Ablehnungsgesuch vorgetragenen Gründe (Verfahrensverstöße und sonstige Verhaltensweisen) auch für einen objektiven Dritten nicht mehr nachvollziehbar sind.
Ein Prozeßbevollmächtigter, der ein Ablehnungsgesuch gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung stellt, muß in der Lage sein, dieses Gesuch ohne großen Zeitaufwand zu begründen.
Aus der alsbaldigen Terminierung der mündlichen Verhandlung über eine Untätigkeitsklage kann grds. nicht auf die Voreingenommenheit des Vorsitzenden Richters geschlossen werden. Eine derartige Klage ist ihrem Wesen nach auf eine möglichst schnelle gerichtliche Entscheidung gerichtet.
Normenkette
FGO § 51 Abs. 1 S. 1, § 128; ZPO § 46 Abs. 2, § 42 Abs. 2
Tatbestand
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhoben mit Schreiben vom 29. September 1986 Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1985 (Streitjahr). Sie begehrten damit zuletzt den Ansatz eines höheren Kinderfreibetrages und höherer Grundfreibeträge. Ferner beanstandeten sie die Art der Adressierung des Bescheides.
Mit Schreiben vom 30. Juli 1990 nahmen sie einen zuvor gestellten Antrag auf Ruhen des Verfahrens zurück und beantragten, umgehend eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung zu übersenden. Über den Einspruch ist bisher nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 19. März 1991, der bei Gericht am 1. Juli 1991 einging, erhoben die Kläger Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie verzichteten nicht auf mündliche Verhandlung. Das Finanzgericht (FG) beraumte diese - gleichzeitig auch für zahlreiche Parallelverfahren - auf den 12. November 1991 an. Die Ladung wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 20. September 1991 zugestellt.
Mit einem bei Gericht am 27. Oktober 1991 eingegangenen Telebrief beantragte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger Akteneinsicht beim Amtsgericht A. Der Vorsitzende des - mit der Sache befaßten - FG-Senats teilte dem Prozeßbevollmächtigten daraufhin mit Schreiben vom 28. Oktober 1991 mit, daß eine Versendung der Akten aus organisatorischen Gründen nicht möglich sei. Die Akten könnten jedoch nach Vereinbarung mit dem Leiter der Geschäftsstelle des Senats in dieser eingesehen werden. Mit einem auf den 30. Oktober 1991 datierten Schreiben, das beim FG am 8. November 1991 einging, wiederholte der Prozeßbevollmächtigte seinen Antrag auf Akteneinsicht beim Amtsgericht A, ohne auf das Schreiben des Vorsitzenden des FG-Senats einzugehen. Dieser teilte dem Prozeßbevollmächtigten mit Telebrief vom 8. November 1991 nochmals mit, daß die Akten nicht versendet werden könnten und stellte anheim, sie beim FG einzusehen. Der Prozeßbevollmächtigte nahm die Akteneinsicht nicht wahr.
Die mündliche Verhandlung wurde am 12. November 1991 durchgeführt.
In ihrem Verlauf stellte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger insgesamt neun Richterablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit. Sechs dieser Gesuche (Nrn. 1, 3, 5, 7, 8 und 9) richteten sich gegen den Vorsitzenden des FG-Senats, den Vorsitzenden Richter am FG B. Ihnen liegen folgende Sachverhalte und Ausführungen zugrunde:
1. Das erste Gesuch (Verfahren III B 249/ 92) stellte der Prozeßbevollmächtigte gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung (gegen 10.30 Uhr). Er sah sich allerdings außerstande, dazu sofort eine Begründung abzugeben. Er hielt eine Sitzungsunterbrechung von 30 Minuten für erforderlich. Die mündliche Verhandlung wurde daraufhin für fünf Minuten unterbrochen. Nach Wiederaufruf der Sache verkündete B den Beschluß, daß der Antrag auf Unterbrechung der Sitzung für 30 Minuten abgelehnt werde. Nach nochmaliger Unterbrechung der Sitzung für eine Minute erklärte der Prozeßbevollmächtigte, er sei nicht in der Lage (gewesen), innerhalb von vier Minuten sein Ablehnungsgesuch so zu formulieren, daß den Klägern das rechtliche Gehör gewährleistet sei.
2. Zur Begründung des zweiten Ablehnungsgesuchs (Verfahren III B 250/92) trug der Prozeßbevollmächtigte vor, die Befangenheit des B ergebe sich für die Kläger daraus, daß dieser es abgelehnt habe, Äußerungen von ihm, dem Prozeßbevollmächtigten, wörtlich zu Protokoll zu nehmen; außerdem sei B nicht bereit gewesen, die Verweigerung der begehrten Protokollierung zu Protokoll zu nehmen. Schließlich habe B nicht die Möglichkeit gegeben, die vorangegangenen Ablehnungsgesuche zu begründen.
3. Mit dem dritten Ablehnungsgesuch (Verfahren III B 251/92) rügte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger, daß während der gesamten (bisherigen) Verhandlung ein weiterer Richter, Richter am FG C, als Ersatzrichter im Zuhörerraum anwesend war. Da dies B veranlaßt habe, folge daraus, daß er bereits bei Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vorgehabt habe, gegen die Klägerseite provozierend tätig zu werden.
4. Das vierte Ablehnungsgesuch (Verfahren III B 252/92) begründete der Prozeßbevollmächtigte damit, daß ihm B vor dem Termin keine Akteneinsicht gewährt habe. Außerdem bestehe - aus der Sicht der Kläger - der Eindruck, B wolle sie vorsätzlich schädigen, weil er die Klagesache mit einer unangemessenen Eilbedürftigkeit angehe. Dies könne nur mit bewußter Willkür erklärt werden; es werde ohne Rücksicht auf Verluste vorgegangen, obwohl die Sache nicht eilbedürftig sei.
5. Gegen 14.45 Uhr stellte der Prozeßbevollmächtigte ein fünftes Ablehnungsgesuch gegenüber B (Verfahren III B 253/92). Mit ihm rügte er, daß B bei der Terminierung der mündlichen Verhandlung nur eine begrenzte Zeit für die einzelnen Sachen vorgesehen habe. Es dränge sich der Verdacht auf, B sei nicht bereit, eine mündliche Verhandlung durchführen zu lassen, die den Vorschriften der FGO entspreche. Innerhalb der vorgesehenen Zeit sei es nicht möglich, den Sachverhalt in aller Ausführlichkeit vorzutragen und ein Rechtsgespräch zu führen.
6. Zur Begründung des sechsten Ablehnungsgesuchs gegenüber B (Verfahren III B 254/92) trug der Prozeßbevollmächtigte vor: B habe die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 1991 bewußt hereinlegen wollen. Er habe ihm, dem Prozeßbevollmächtigten, vorgegaukelt, vom Ausgang eines Parallelverfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH) keine Kenntnis zu haben, obwohl es damals bereits Hausgespräch gewesen sei, daß die Sache abgelehnt worden sei. Andererseits sei er, der Prozeßbevollmächtigte, in vergleichbaren Fällen zur Klagerücknahme aufgefordert worden. Dieses trickreiche Verhalten lasse Befangenheit vermuten. Außerdem habe B gegenüber dem III.Senat des BFH auf eine Entscheidung über Nacht gedrängt; er habe unter Umgehung der Beteiligten konspirativ erforscht, wie der BFH über die Sache denke. B habe aus Sicht der Kläger auf die Zeitabläufe beim BFH Einfluß genommen. Das ergebe sich schon aus dem Zeitablauf beim BFH. All dies lasse Zweifel an der Objektivität des B entstehen.
B erklärte sich in dienstlichen Äußerungen jeweils für nicht befangen.
Das FG wies die sechs Ablehnungsgesuche - allesamt ohne Mitwirkung des B - mit Einzelbeschlüssen zurück. Es ließ jeweils offen, ob die Gesuche bereits unzulässig seien; jedenfalls seien sie unbegründet.
Das FG ging dabei davon aus, daß eine Besorgnis der Befangenheit i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nur gegeben sei, wenn Anhaltspunkte vorhanden seien, die für eine unsachliche Einstellung des Richters oder für Willkür sprächen. Es kam in allen sechs Fällen zu dem Ergebnis, daß diese Voraussetzungen nicht vorlägen.
Dagegen richten sich die Beschwerden der Kläger, die sie nicht begründet haben.
Entscheidungsgründe
1. Die Verbindung der Beschwerdeverfahren III B 249-254/92 zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO.
2. Die sechs Beschwerden der Kläger sind zulässig, aber unbegründet.
a) Im Gegensatz zur Revision und zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision besteht für eine Beschwerde nach §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 128 FGO i.V.m. § 46 Abs. 2 ZPO keine gesetzliche Verpflichtung zur Begründung (Beschluß des BFH vom 13. September 1991 IV B 147/90, BFH/NV 1992, 320).
b) Doch haben die Beschwerden gleichwohl keinen Erfolg, weil das FG die Ablehnungsgesuche im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat.
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Ein derartiger Grund ist gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus, jedoch nach Maßgabe einer vernünftigen, objektiven Betrachtung, davon ausgehen kann, der Richter werde nicht unvoreingenommen entscheiden. Unerheblich ist, ob ein solcher Grund wirklich vorliegt (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluß vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555).
Wird die Befangenheit aus Verfahrensfehlern hergeleitet, so müssen zusätzliche Anhaltspunkte vorliegen, die dafür sprechen, daß das Fehlverhalten aus der Sicht des Beteiligten auf einer unsachlichen Einstellung des Richters beruht. Die Besorgnis der Befangenheit kann deshalb nur dann gerechtfertigt sein, wenn die verfahrensrechtlichen Entscheidungen unter Berücksichtigung der Prozeßlage bei einer Gesamtschau der für das Ablehnungsgesuch vorgetragenen Gründe (Verfahrensverstöße und sonstige Verhaltensweisen) auch für einen objektiven Dritten nicht mehr nachvollziehbar sind (vgl. hierzu BFH-Beschluß vom 21. November 1991 VII B 53-54/91, BFH/ NV 1992, 526).
Der Ablehnungsgrund muß weiter substantiiert dargelegt werden (vgl. Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 51 Rdnr. 23, m.w.N.). Es müssen also Tatsachen vorgetragen werden, die bei objektiver Betrachtung die Besorgnis rechtfertigen könnten, der Richter werde nicht unvoreingenommen entscheiden. Diese Tatsachen sind schließlich nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen (siehe z.B. Senats-Entscheidungen vom 8. Mai 1992 III S 3/92, BFH/NV 1993, 108, und vom 11. August 1992 III S 21/92, BFH/NV 1993, 183).
c) Diesen Anforderungen haben die Ablehnungsgesuche der Kläger gegen B nicht genügt.
aa) Das erste Gesuch (Verfahren III B 249/92) ist vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger nicht begründet worden. Damit fehlt es bereits an der schlüssigen Darlegung eines Ablehnungsgrundes. Ungeachtet dessen kann auch aus der Versagung der 30minütigen Sitzungsunterbrechung für die Begründung des Gesuchs nicht auf ein unsachliches Verhalten des B geschlossen werden. Das FG weist in seinem angefochtenen Beschluß insoweit zutreffend darauf hin, daß ein Prozeßbevollmächtigter, der ein Ablehnungsgesuch gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung stellt, in der Lage sein müßte, dieses Gesuch ohne großen Zeitaufwand zu begründen. Immerhin standen dafür ausweislich der Sitzungsniederschrift insgesamt fünf Minuten zur Verfügung.
bb) Auch das zweite Gesuch (Verfahren III B 250/92) ist vom FG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen worden.
Soweit der Prozeßbevollmächtigte dieses Gesuch mit einer Verletzung der Vorschriften über die Protokollierung (siehe § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO) begründete, fehlt es bereits an der schlüssigen Darlegung eines Ablehnungsgrundes. Es ist nicht einmal ersichtlich, zu welchen Vorgängen die Äußerungen gemacht wurden, die in das Protokoll hätten wörtlich aufgenommen werden sollen.
Die weitere Rüge, B habe dem Prozeßbevollmächtigten keine Möglichkeit gegeben, dieses Ablehnungsgesuch und die beiden vorangegangenen Gesuche (eines davon gegen alle Mitglieder des FG-Senats) zu begründen, entspricht nach den Ausführungen des FG im hier angefochtenen Beschluß und nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift nicht den Tatsachen. Die Kläger haben sich dazu im Beschwerdeverfah- ren auch nicht (mehr) geäußert.
cc) Der Vorwurf der Kläger, aus der Anwesenheit des C während der mündlichen Verhandlung (als Ersatzrichter) sei zu schließen, B habe bereits bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung beabsichtigt, gegen sie provozierend tätig werden zu wollen (Verfahren III B 251/92), ist ebenfalls nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Es ist schon nicht nachvollziehbar, wie allein aus der Anordnung des B, C solle bei der mündlichen Verhandlung zugegen sein, um im Fall der Ablehnung von Mitgliedern des Senats an deren Stelle treten zu können, auf eine Provokationsabsicht des B gegenüber den Klägern geschlossen werden könnte.
Außerdem spricht im Hinblick auf die vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger bereits früher, in zahlreichen Parallelverfahren, nahezu routinemäßig gestellten Ablehnungsgesuche gegen B und die übrigen Mitglieder des FG-Senats einiges dafür, daß die von B getroffene Anordnung sogar geboten war. Sie war jedenfalls sachbezogen und entsprach dem Ziel des § 79 FGO, den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
dd) Eine Besorgnis der Befangenheit kann auch nicht aus der Terminierung der mündlichen Verhandlung bereits auf den 12. November 1991 und aus der Art und Weise der Gewährung der Akteneinsicht (Verfahren III B 252/92) hergeleitet werden.
Die betreffenden Anordnungen des B waren sachbezogen; bei objektiver Betrachtung lagen sie sogar im Interesse der Kläger.
Dies gilt - worauf auch das FG im hier angefochtenen Beschluß hingewiesen hat - in besonderem Maße für die Anberaumung des frühen Termins zur mündlichen Verhandlung. Denn die Kläger hatten eine Untätigkeitsklage erhoben, mit der die Verzögerung der Einspruchsentscheidung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) gerügt wurde. Eine derartige Klage ist ihrem Wesen nach auf eine möglichst schnelle gerichtliche Entscheidung gerichtet. Ungeachtet dessen ist es grundsätzlich Sache des FG und hier insbesondere des Vorsitzenden, über die Reihenfolge der Behandlung anhängiger Verfahren zu bestimmen. Es kann nicht den Beteiligten überlassen sein, über eine Richterablehnung auf die Reihenfolge der vom FG zu treffenden Entscheidungen und den sonstigen Arbeitsablauf bei Gericht einzuwirken (siehe hierzu schon Senats-Beschluß vom 8. Mai 1992 III B 108/92, BFH/NV 1993, 300; auch Beschluß des X.Senats vom 18. Januar 1993 X B 4/92, BFH/NV 1994, 108.
In gleicher Weise war auch die Entscheidung des B, die Akten wegen des bevorstehenden Termins der mündlichen Verhandlung nicht mehr zu versenden, sachgerecht.
ee) Der Vorwurf der Kläger, B habe bei der Terminierung der mündlichen Verhandlung für die einzelnen Sachen eine zu eng begrenzte Zeit vorgesehen, so daß kein ausreichender Vortrag möglich gewesen sei (Verfahren III B 253/92), geht im Streitfall ins Leere. Das FG hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, daß zum Zeitpunkt der Stellung dieses Ablehnungsgesuchs in der Sache der Kläger bereits mehrere Stunden verhandelt worden war.
Ungeachtet dessen haben die Kläger auch nicht ausgeführt, an welchem Vortrag sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter in ihrer Sache gehindert gewesen wären.
Damit fehlt es bereits an der schlüssigen Darlegung eines Ablehnungsgrundes i.S. des § 42 Abs. 2 ZPO (vgl. hierzu auch den Senats-Beschluß vom 8. Mai 1992 III B 123/92, BFH/NV 1993, 244, Nr. 1a cc der Entscheidungsgründe).
ff) Nicht schlüssig ist auch der Vorwurf im letzten Ablehnungsgesuch (Verfahren III B 254/92), B habe sich im Hinblick auf ein beim BFH anhängiges Parallelverfahren gegenüber den Klägern trickreich verhalten.
Die mündliche Verhandlung am 21. Oktober 1991 hatte - worauf auch das FG hingewiesen hat - nicht in der Sache der Kläger stattgefunden. Wenn B nach dem eigenen Vortrag der Kläger ihrem Prozeßbevollmächtigten später in vergleichbaren Fällen - im Hinblick auf das oben genannte BFH-Verfahren - die Rücknahme der Klage empfohlen hatte, wäre es am Prozeßbevollmächtigten der Kläger gelegen, für deren Verfahren die zutreffenden Schlüsse zu ziehen. Es ist demnach nicht ersichtlich, inwieweit das Verhalten des B am 21. Oktober 1991 auch noch auf die mündliche Verhandlung der Kläger am 12. November 1991 hätte Einfluß haben können.
Eine ordnungsgemäße Richterablehnung kann schließlich auch nicht in dem Vorwurf der Kläger gesehen werden, B habe beim BFH auf eine rasche Entscheidung in dem oben genannten Parallelverfahren gedrängt und er habe außerdem konspirativ erforscht, wie der BFH in dieser Sache entscheiden werde.
Sieht man diese Ausführungen nicht bereits als verunglimpfend und aus diesem Grunde - für das Ablehnungsgesuch - als unbeachtlich an (vgl. hierzu z.B. den Senats-Beschluß in BFH/NV 1993, 108, Nr. 2 der Entscheidungsgründe), so fehlt es jedenfalls an einer Glaubhaftmachung i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO. Die Kläger haben die hier zu beurteilenden Vorgänge einfach behauptet, ohne irgendein Beweismittel für deren Richtigkeit anzugeben.
Fundstellen
Haufe-Index 419498 |
BFH/NV 1994, 487 |