Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB, deren Begründung über den geltend gemachten Zulassungsgrund im unklaren läßt
Leitsatz (NV)
1. Zur Behandlung einer NZB, deren Begründung nicht zu entnehmen ist, weshalb ein Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.
2. Auf die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer bestimmten Rechtsfrage kann nur dann verzichtet werden, wenn dies offenkundig ist (Anschluß an BFH-Beschluß vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725).
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2, 3 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie enthält keine ausreichenden Ausführungen darüber, weshalb nach Auffassung der Klin. ein Zulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO vorliege (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Es kann nur vermutet werden, daß die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage erfolgen sollte. Dies aber hätte konkrete Angaben darüber erfordert, weshalb die zu treffende (Revisions-)Entscheidung aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liege (vgl. den BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Hieran aber fehlt es.
Etwas anderes wäre bei Anwendung des BFH-Beschlusses vom 9. Mai 1988 IV B 35/87 (BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725) nur dann denkbar, wenn die grundsätzliche Bedeutung einer bestimmten Rechtsfrage ohne Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung offenkundig wäre. Das aber ist nicht der Fall.
Wenn die Klin. in ihrer Beschwerdeschrift meint, daß ein gedachter Erwerber ihres Unternehmens bei der Ermittlung des Kaufpreises berücksichtigen werde, daß einzelne Filialen mit Verlust arbeiteten, so ist nicht erkennbar, welche grundsätzliche Rechtsfrage hierdurch aufgeworfen worden sein könnte. Es hätte zusätzlicher Ausführungen darüber bedurft, warum die Frage grundsätzlich sein könnte, ob die Unrentabilität einzelner Filialen infolge hoher Mieten bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu einem Abzug vom Rohvermögen führt. Denn diese Frage drängt sich nicht von selbst auf. Angesichts des Umstandes, daß eine hohe Rentabilität in einzelnen Filialen nicht ohne weiteres zum Ansatz eines Geschäftswertes führt, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, warum die Frage eines etwaigen Abzugs wegen Unrentabilität in einzelnen Filialen von grundsätzlicher Bedeutung sein soll. Dies gilt vor allem deshalb, weil nach der Rechtsprechung die Berücksichtigung der Unrentabilität voraussetzt, daß das Unternehmen (und nicht einzelne Betriebsteile) nachhaltig mit Verlusten arbeitet und deswegen objektiv nachprüfbare Maßnahmen ergriffen worden sind, um den Betrieb so bald wie möglich stillzulegen (vgl. das BFH-Urteil vom 2. März 1973 III R 88/69, BFHE 109, 63, BStBl II 1973, 475).
Fundstellen
Haufe-Index 424298 |
BFH/NV 1989, 789 |