Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Wohneigentumsförderung bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung an Angehörige
Leitsatz (NV)
Der Eigentümer nutzt eine Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken i. S. des §10 e Abs. 1 EStG, wenn er die gesamte Wohnung unentgeltlich einem Angehörigen (hier: seiner Mutter) zur Führung eines selbständigen Haushalts überläßt. Nur wenn er einem -- einkommensteuerlich zu berücksichtigenden -- Kind in Erfüllung seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung außerhalb des Familienhaushalts eine Wohnung zur Verfügung stellt, ist die Nutzung der Wohnung durch das Kind dem Eigentümer als eigene zuzurechnen.
Normenkette
EStG § 10e Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach §10 e Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Aus dieser Vorschrift hat das Finanzgericht (FG) zutreffend gefolgert, daß die unentgeltliche Überlassung der gesamten Wohnung nicht als Eigennutzung beurteilt werden kann. Es hat daher im Streitfall den Klägern die Grundförderung nach §10 e Abs. 1 EStG nicht gewährt, weil die Mutter des Klägers in der ihr überlassenen Wohnung einen selbständigen Haushalt geführt hat. Die Einnahme gemeinsamer Mahlzeiten in der Wohnung und die gelegentliche Mitbenutzung einzelner Räume sei keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Kläger. Auch könne die Nutzung der Wohnung durch die Mutter den Klägern nicht als eigene zugerechnet werden.
Das FG weicht mit seiner Entscheidung nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Januar 1994 X R 94/91 (BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544) ab. Danach liegt in der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung an Verwandte, Freunde usw. keine Nutzung des Eigentümers zu eigenen Wohnzwecken. Nur wenn er einem -- einkommensteuerlich zu berücksichtigenden -- Kind in Erfüllung seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung außerhalb des Familienhaushalts eine Wohnung zur Verfügung stellt, ist die Nutzung der Wohnung durch das Kind dem Eigentümer als eigene zuzurechnen.
Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 66701 |
BFH/NV 1998, 576 |