Entscheidungsstichwort (Thema)
Objektverbrauch durch zu Unrecht gewährte erhöhte Absetzungen
Leitsatz (NV)
1. Auch zu Unrecht gewährte erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG führen zum Objektverbrauch.
2. Ein unter Vorbehalt der Nachprüfung stehender Steuerbescheid kann ohne weitere Voraussetzungen mehrmals geändert werden. Ein verstärkter Bestandsschutz tritt auch nicht dadurch ein, daß mit einer Änderung dem Einspruchsbegehren des Steuerpflichtigen abgeholfen worden ist.
Normenkette
AO 1977 § 164 Abs. 1; EStG § 7b
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanz gerichtsordnung muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das finanzgerichtliche Urteil abweicht, bezeichnet werden.
a) Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, ist auszuführen, welche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist und warum sie über den Streitfall hinaus von Bedeutung ist.
b) Wird Divergenz geltend gemacht, ist die Entscheidung des BFH, von der das finanzgerichtliche Urteil abweicht, zu bezeichnen. Da eine Divergenz nur vorliegt, wenn das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem abstrakten, einer BFH-Entscheidung zugrundeliegenden Rechtssatz nicht übereinstimmt, müssen in der Beschwerdebegründung die abstrakten Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils und der Divergenzentscheidung so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar ist (z. B. BFH-Beschluß vom 21. Juli 1993 VII B 147/93, BFH/NV 1994, 484).
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Aus ihr wird hinsichtlich des streitigen Objektverbrauchs nicht deutlich, auf welchen Zulassungsgrund die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihre Nichtzulassungsbeschwerde stützen.
a) Sie führen aus, nach dem BFH-Urteil vom 7. Februar 1996 X R 12/93 (BFHE 179, 413, BStBl II 1996, 360) sei eine nachträglich errichtete Garage kein selbständiges Objekt i. S. des § 10 e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), weil nur vollwertige Wohnräume als Ausbauten und Erweiterungen begünstigt seien. Das FG- Urteil widerspreche somit einer BFH-Entscheidung, so daß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben sei.
Abgesehen davon, daß für die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen Garagen ausdrücklich als Wohnzwecken dienend galten, sofern darin nur ein PKW für jede Wohnung untergestellt werden konnte (vgl. § 54 Abs. 4 EStG 1961 -- BStBl I 1963, 476 --, § 7 b Abs. 5 EStG 1965 -- BStBl I 1964, 384 --), sind nach Auffassung des FG die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG für die Garage zu Unrecht gewährt worden. Denn § 54 EStG, der für erhöhte Absetzungen bei Gebäuden mit Bauantrag nach dem 9. Oktober 1962 und vor dem 1. Januar 1965 maßgebend gewesen sei, habe eine selbständige Förderung von Ausbauten und Erweiterungen nicht vorgesehen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH hat das FG aus geführt, daß aber auch zu Unrecht gewährte erhöhte Absetzungen zu einem Objektverbrauch führen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Entscheidung des BFH zum Begriff der Ausbauten und Erweiterungen nach § 10 e Abs. 2 EStG in Widerspruch zu dem finanzgerichtlichen Urteil steht oder aus ihr auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage geschlossen werden könnte.
b) Allenfalls in den Ausführungen der Kläger zur Änderbarkeit des Einkommensteuerbescheids könnte eine rechtsgrundsätz liche Frage angesprochen sein. Die Frage, inwieweit das Finanzamt einen unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid ändern darf, ist jedoch höchstrichterlich bereits geklärt. Nach dem Urteil des Senats vom 11. Dezember 1996 X R 228/93, BFH/NV 1997, 407, wird der Steuerbescheid, solange ein Vorbehalt der Nachprüfung i. S. des § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) wirksam ist, nicht bestandskräftig und kann ohne weitere Voraussetzungen ganz oder teilweise, auch mehrmals, geändert werden. Unerheblich ist, daß mit der Änderung dem Einspruchsbegehren des Klägers abgeholfen worden ist. Ein verstärkter Vertrauens- oder Bestandsschutz ist dadurch nicht eingetreten.
3. Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 422224 |
BFH/NV 1997, 661 |