Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis des Lebensmittelpunkts bei doppelter Haushaltsführung
Leitsatz (NV)
1. Die Frage, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Steuerpflichtigen und seiner Familie liegt, ist nicht revisibel.
2. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie diesbezügliche Schlussfolgerungen sind nur insoweit durch den BFH nachprüfbar, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen.
Normenkette
EStG § 9; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2002 streitig, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch den behaupteten Verfahrensmangel in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122). Daran fehlt es im Streitfall. Wenn die Kläger vorbringen, dass das Finanzgericht (FG) übersehen habe, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Kläger und ihrer Familie nicht in A (Deutschland), sondern in Italien liege, weil dort die Tochter und --vorwiegend auch-- die Klägerin sowie in Frei- und Ferienzeiten der Sohn lebe, ist damit keine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt. Der Vortrag der Kläger zielt vielmehr auf die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz. Dabei verkennen sie jedoch, dass die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- und Sachverhaltswürdigung sowie die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Tatsacheninstanz nur insoweit revisibel sind, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (§ 96 Abs. 1 FGO; vgl. dazu BFH-Beschluss vom 4. September 2007 VI B 53/06, BFH/NV 2007, 2326; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 30). Davon kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden.
b) Mit dem Vorbringen der Kläger, das FG habe Zweifel am Sachvortrag nicht durch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts behoben, sondern zu ihrem Nachteil ausgelegt, ist auch keine schlüssige Verfahrensrüge erhoben. Dem FG hätten --so die Kläger-- umfangreiche Beweismittel vorgelegen, aus denen sich ergebe, dass der Kläger die in Italien bestehenden und weiter unterhaltenen persönlichen Beziehungen gepflegt habe. Außerdem hätten sie nachgewiesen, dass der gemeinsame Haushalt dort nie aufgelöst worden sei. Das FG habe hieraus jedoch nicht geschlossen, dass der Familienwohnsitz der Kläger in Italien liege, sondern den Angaben der Klägerin zu den Italienaufenthalten wegen vermeintlicher Unstimmigkeiten keinen Glauben geschenkt. Dieses Vorbringen lässt keinen Verstoß des FG gegen § 96 Abs. 1 FGO erkennen. Die Kläger wenden sich auch insoweit letztlich gegen die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich aber dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb einer Überprüfung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 22. April 2008 X B 64/07, BFH/NV 2008, 1345). Auch einen Sachaufklärungsmangel (§ 76 Abs. 1 FGO) des FG haben die Kläger nicht schlüssig gerügt. Hierfür wären Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunkts die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, m.w.N.).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 2159827 |
BFH/NV 2009, 1140 |