Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH für juristische Personen; Vorsteuerabzug; Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (NV)
1. Eine inländische juristische Person erhält nur Prozeßkostenhilfe, wenn auch Erklärungen der am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten -- also der Gesellschafter -- über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse auf einem amtlichen Vordruck sowie entsprechende Belege vorgelegt werden.
2. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 auch imVerfahren über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung. Angaben in Rechnungen über Leistung und Abrechnung im eigenen Namen sind Kriterien zur Bestimmung des leistenden Unternehmers. Diese Indizwirkung entfällt, falls Unselbständigkeit oder Scheinhandlung des Rechnungsausstellers erwiesen sind. Der Nachweis kann nur durch präsente Beweismittel geführt werden.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, § 142 Abs. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2, § 117 Abs. 2, 4; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) handelt mit elektronischen Komponenten, die zur Herstellung von Computern benötigt werden. Die Antragstellerin ist spezialisiert auf Bauteile der Datenspeicherung und hat in den Streitjahren vor allem X-Module (X) veräußert. Seit dem Beginn des Vertriebs von X Anfang 1994 hat die Antragstellerin bis Ende Juni 1995 aus Rechnungen von fünf Rechnungsausstellern Vorsteuerbeträge geltend gemacht.
Aufgrund von Ermittlungsmaßnahmen der Zoll- und Steuerfahndung hat der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) den Umsatzsteuerbescheid 1994 am 21. September 1995 geändert und den Abzug von Vorsteuerbeträgen um ... DM gekürzt. Ferner hat das FA die Umsatzsteuer- Vorauszahlungsbescheide Januar bis Juni 1995 am 2. Oktober 1995 geändert und Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt ... DM zurückgefordert.
Die sofortige Fälligkeit wurde gemäß § 221 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) angeordnet.
Gegen die geänderten Bescheide erhob die Antragstellerin Einspruch. In Vollziehung des geänderten Umsatzsteuerbescheids 1994 hat das FA mit Pfändungsverfügung vom 21. September 1995 Bargeld und einen Scheck bei der Antragstellerin im Wert von insgesamt ... DM gepfändet.
Auf Antrag der Antragstellerin hat das Finanzgericht (FG) die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 1994 in Höhe von ... DM ausgesetzt. Eine weitergehende Vollziehungsaussetzung des Umsatzsteuerbescheids 1994 sowie der geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide Januar bis Juni 1995 lehnte das FG ab.
Das FG führte zur Begründung der teilweisen Antragsablehnung aus, die vorliegenden Ermittlungsakten ergäben, daß in den streitgegenständlichen Rechnungen, die von der Antragstellerin zum Vorsteuerabzug verwendet worden seien, Identität des jeweiligen Rechnungsausstellers mit dem Leistenden nicht gegeben sei. Unabhängig davon, ob die als Rechnungsaussteller aufgetretenen Firmen "A", "B" und "C" wirklich geschäftlich tätige Firmen gewesen seien, müßten die Lieferungen allein dem tatsächlich Leistenden, einem gewissen D, dem Kopf des streitigen X-Handels, zugerechnet werden.
Die vom FG verfügte teilweise Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 1994 stützte das FG auf die Erwägung, daß insoweit keinerlei aktenmäßige Anhaltspunkte vorlägen, die einen Zusammenhang zwischen den Lieferungen und D erkennen ließen.
Das FG ließ die Beschwerde mit der Begründung zu, es sei noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte zu gewähren sei, wenn der Sachverhalt im Aussetzungsverfahren sich auf Vernehmungen der Ermittlungsbehörden stützen müsse, während im Hauptsacheverfahren die entsprechenden Zeugen in der Regel vor dem FG nochmals aussagen müßten und der Sachverhalt erst danach endgültig festgestellt sei.
Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Die Lieferfirmen seien im Handelsregister eingetragen gewesen und hätten tatsächlich Geschäfte mit X ausgeführt. Im übrigen stelle die Vollziehung der angefochtenen Bescheide eine unbillige Härte für sie, die Antragstellerin, dar, da sie gezwungen werde, Konkurs zu beantragen, falls die gepfändeten Gelder und der Scheck nicht freigegeben würden.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich der angefochtenen Bescheide, soweit die Vollziehung nicht durch das FG ausgesetzt worden ist.
Ferner beantragt die Antragstellerin die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Verfahren V B 6/96.
Das FA ist der Beschwerde und dem PKH- Antrag entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat es für zweckmäßig erachtet, die Verfahren V S 1/96 und V B 6/96 zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden (§§ 121, 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Der Antrag auf PKH ist unbegründet.
Nach § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. den sinngemäß geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung (ZPO) -- §§ 114 ff. -- erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO). Nach § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhält eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung allerdings nur dann PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten auf gebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Die Antragstellerin gehört zu den in § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO bezeichneten inländischen juristischen Personen. Sie erfüllt nicht die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 142 Abs. 1 FGO).
Aufgrund des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO hätte die Antragstellerin Erklärungen der am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten -- also der Gesellschafter der Antragstellerin -- über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse (u. a. Vermögen, Einkünfte, Lasten) sowie entsprechende Belege auf einem amtlichen Vordruck vorlegen müssen (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 117 Abs. 2, 4 ZPO; vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 15. Oktober 1992 I B 84/92, BFH/NV 1994, 573). Dies hat die Antragstellerin nicht getan. Sie hat lediglich unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks ihre eigenen Vermögensverhältnisse dargestellt. Da bereits aus diesem Grund die Gewährung von PKH nicht in Betracht kommt, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung durch die Antragstellerin allgemeinen Interessen zwiderlaufen würde.
Die Beschwerde gegen den Beschluß des FG über die Aussetzung der Vollziehung ist begründet.
1. Das FG hat die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide über den ausgesetzten Betrag in Höhe von ... DM hinaus zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Einstweiliger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung soll gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Sätze 1, 3 i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung dieses Bescheids anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (BFH-Beschluß vom 12. November 1992 XI B 69/92, BFHE 170, 106, BStBl II 1993, 263, m. w. N.).
Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) kann ein Unternehmen die in Rechnungen i. S. des § 14 UStG 1993 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Die Antragstellerin ist Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993. Die streitgegenständlichen Rechnungen der Firmen A, B und C erfüllen diese Voraussetzungen.
Das FA hat die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen 1994 und Januar bis Juni 1995 mit dem Ergebnis einer nicht abgeschlossenen Fahndungsprüfung begründet, "wonach nach dem augenblicklichen Kenntnisstand davon ausgegangen werden muß, daß es sich bei verschiedenen Lieferanten der Firma ... um Scheinunternehmer handelt".
Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde im Außenverhältnis gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen des anderen aufgetreten ist (Urteil des Senats vom 28. November 1990 V R 31/85, BFHE 164, 134, BStBl II 1991, 381). Nach diesen Grundsätzen bestehen gewichtige Anhaltspunkte, die Aussteller der streitgegenständlichen Rechnungen als Leistende der bezeichneten Umsätze anzusehen.
Leistung und Abrechnung im eigenen Namen sind zwar Kriterien zur Bestimmung des leistenden Unternehmers. Diese Indizwirkung entfällt aber, falls Unselbständigkeit oder Scheinhandlung erwiesen sind. In tatsächlicher Hinsicht trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, daß die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 erfüllt sind. Dies ist auch im Aussetzungsverfahren zu beachten. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer hat die den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen, soweit seine Mitwirkungspflicht reicht, im Aussetzungsverfahren glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i. V. m. § 294 ZPO). Verbleibende Zweifel können je nach der gegebenen Sachlage eine Aussetzung der Vollziehung ausschließen oder rechtfertigen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und das Gewicht der Gründe, die Anlaß zum Zweifel geben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1985 V B 27/84, BFHE 143, 171, unter 3. a, und vom 22. September 1993 V B 113/93, BFH/NV 1994, 281).
Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens hält es der Senat für nicht ausgeschlossen, daß die Besteuerung der Antragstellerin anhand der von ihr geltend gemachten Leistungsvorgänge und -bezüge vorzunehmen ist. Die Einwendungen des FA im summarischen Verfahren gegen den Vortrag der Antragstellerin stützen sich nicht -- wie erforderlich -- auf präsente Beweismittel, sondern auf Vernehmungsprotokolle der Zollfahndung und der Staatsanwaltschaft. Auch im finanzgerichtlichen Verfahren wurden nicht präsente Beweismittel herangezogen; das FG verweist selbst auf die im Haupt sacheverfahren ggf. erforderliche Zeugenvernehmung. Überdies läßt sich den Vernehmungsprotokollen kaum ein Bezug auf die hier streitigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 entnehmen.
Zu den vorhandenen tatsächlichen Unklarheiten tritt Unsicherheit bei der Beantwortung der daran anknüpfenden Rechtsfragen hinzu.
Im Fall der Firma A ist aus den vorliegenden Unterlagen eine Verbindung zu dem angeblichen Hintermann (D) nicht feststellbar. Aus der Aussage des Inhabers der Firma B ergibt sich, daß er für den angeblichen Hintermann in Kommission gehandelt hat. Falls sich dieser Sachverhalt als zutreffend herausstellt, wäre von einer Lieferung der B an die Antragstellerin auszugehen. Anhaltspunkte für eine Beherrschung durch den Hintermann ergeben sich ferner nicht zweifelsfrei bei der Firma C, die durch ihren Inhaber ... gegenüber der Antragstellerin aufgetreten ist.
Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus den streitgegenständlichen Rechnungen konnte ebenfalls nicht deshalb versagt werden, weil die Rechnungsaussteller die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abgeführt bzw. die erzielten Erlöse nicht verbucht haben (Urteil des Senats vom 18. Juni 1993 V R 6/91, BFHE 172, 172, BStBl II 1993, 854 mit Nachweisen).
Da nach den vorstehenden Ausführungen die Erfolgsaussichten des Einspruchs gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide als offen zu betrachten sind und im Streitfall eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin unstreitig vorhanden ist, würde eine Vollziehung der streitgegenständlichen Bescheide vor Bestandskraft eine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte darstellen (Beschlüsse des Senats vom 25. Februar 1993 V B 84/92, BFH/NV 1994, 422, und vom 31. August 1987 V B 57/86, BFH/NV 1988, 174).
2. Die Bezifferung des Aussetzungsantrags auf S. 2 der Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 1995 ist nach dem Akteninhalt nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Der Senat wertet die Bezugnahme auf die geänderten Steuerbescheide und die Anträge im Verfahren vor dem FG dahin, daß mit der Beschwerde eine Aussetzung der Vollziehung des geänderten Umsatzsteuerbescheids 1994 begehrt wird, soweit dieser nicht vom FG bereits teilweise ausgesetzt wurde sowie eine Aussetzung der Vollziehung der geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide 1 bis 6/95 in voller Höhe. Dies liegt dem im Tenor angegebenen Umfang der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zugrunde.
3. Die Aussetzung erfolgt gegen Sicherheitsleistung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO).
Durch die Verknüpfung der Aussetzung der Vollziehung mit einer Sicherheitsleistung sollen Steuerausfälle bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Ausgang vermieden werden. Eine diesbezügliche Gefahr besteht im Streitfall aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin. Ein für die Antragstellerin günstiger Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist nicht mit so großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen im Streitfall zurücktreten müßte (vgl. Beschluß des Senats vom 28. Juni 1994 V B 18/94, BFH/NV 1995, 515).
Die Höhe der Sicherheitsleistung hält der Senat in Abwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dessen, was der Antragstellerin wirtschaftlich zuzumuten ist, und der Gefährdung des Steueranspruchs mit ... DM für angemessen.
4. Die Aufhebung der Vollziehung wird angeordnet (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Antrag der Antragstellerin ist ersichtlich darauf gerichtet, die vom FA in Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide gepfändeten Geldbeträge und den Scheck freizubekommen. Der Senat ordnet die Aufhebung der Vollziehung an, da anderenfalls die Antragstellerin nach ihrem unwidersprochenen Vortrag die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragen müßte und dadurch die vom Senat verfügte Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide sinnlos wäre.
Fundstellen