Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen über Soziale Sicherheit
Leitsatz (NV)
Es ist bereits durch die bisherige Rechtsprechung entschieden und daher nicht mehr klärungsbedürftig, dass Art. 28 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit seinem Wortlaut gemäß zu verstehen ist und nur die dort ausdrücklich genannten Personenkreise erfasst.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 62; SozSichAbk YUG Art. 28
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Rechtsfrage, ob eine Mutter, die als bosnischer Kriegsflüchtling in der Bundesrepublik Deutschland lebt, hier ihr schwerbehindertes Kind pflegt und nicht als Arbeitnehmerin tätig ist, Anspruch auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 389) hat, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Sie lässt sich aus dem Wortlaut dieses Abkommens und der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) beantworten. Das BSG hat mit dem vom Finanzgericht (FG) zitierten Urteil vom 12. April 2000 B 14 KG 3/99 R (BSGE 86, 115) unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Abkommens entschieden, dass der Arbeitnehmerbegriff des Art. 28 des Abkommens eng auszulegen sei. Denn anders als nach deutschem materiellen Kindergeldrecht hätten nach dem ―in den Teilrepubliken unterschiedlichen― jugoslawischen Recht nur Arbeitnehmer Anspruch auf Kindergeld. Die gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen hätten also nur durch eine Beschränkung des sachlichen Geltungsbereiches auf das "Kindergeld für Arbeitnehmer" (auch für Deutschland) im Gleichgewicht gehalten werden können. Im Einklang damit hat der BFH mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 VI B 138/01 (BFHE 198, 91, BStBl II 2002, 480) entschieden, dass Art. 28 des Abkommens seinem Wortlaut gemäß zu verstehen ist und deshalb nur die dort ausdrücklich genannten Personenkreise erfasst.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begründet die ihrer Meinung nach gegebene grundsätzliche Bedeutung der oben aufgezeigten Rechtsfrage mit dem Hinweis, die Rechtsauffassung des FG verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes, weil eine Mutter, die Landespflegegeld erhalte und ihr schwerbehindertes Kind betreue, einer Arbeitnehmerin gleichzustellen sei. Insoweit genügen ihre Ausführungen jedoch nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage. Denn das BSG hat in seinem Urteil in BSGE 86, 115 ausgeführt, dass sachlich einleuchtende Gründe für die in Art. 28 des Abkommens getroffene Regelung sprechen, weil nur durch die Beschränkung auf Arbeitnehmer und die ihnen ausdrücklich gleich gestellten Personen das Gleichgewicht der gegenseitigen Verpflichtungen der beiden Vertragsstaaten hatte bewahrt werden können. Die Klägerin hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die diese Begründung als unzureichend und überprüfungsbedürftig erscheinen lassen könnten. Dies wäre aber für die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage, die bereits höchstrichterlich entschieden ist, erforderlich gewesen (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 33, m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 873255 |
BFH/NV 2003, 168 |