Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Postulationsfähigkeit eines Prozeßbevollmächtigten

 

Leitsatz (NV)

Ein Diplom-Kaufmann, der auf seine Bestellung als Steuerberater verzichtet hat, kann nicht wirksam Revision einlegen.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob Rentenzahlungen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Zweiten Änderungsgesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl I 1984, 1514, BStBl I 1985, 8) - BFHEntlG - muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision. Der als Prozeßbevollmächtigte auftretende Diplom-Kaufmann A gehörte aber im Zeitpunkt der Einlegung der Revision im Januar 1985 nicht mehr zu den vorgenannten Personengruppen. Nach einem Schreiben des Finanzministeriums Y an den Präsidenten des BFH hat Herr A am 10. Oktober 1984 gegenüber dem Finanzministerium auf seine Bestellung als Steuerberater verzichtet. Diese ist damit zu diesem Zeitpunkt gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes erloschen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422873

BFH/NV 1986, 36

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