Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB bei kumulativer Begründung des Urteils
Leitsatz (NV)
Stützt sich die Entscheidung des FG auf mehrere rechtliche Gesichtspunkte (hier: Ablehnung der Klage auf Vorsteuervergütung, weil die Antragsfrist des § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV nicht rückwirkend verlängert werden kann und wegen Verjährung des Vergütungsanspruchs), so ist für jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2, 3 S. 3; UStDV 1991 § 61
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) importierte im November 1992 über die deutsche Firma A Fahrzeuge. Die Firma A entrichtete in Deutschland Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 83 931 DM. Sie beantragte die Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer; der Antrag wurde Ende 1993 mit der Begründung abgelehnt, daß sie (die Firma A) im Auftrag der Klägerin gehandelt habe und somit diese den Erstattungsantrag hätte stellen müssen.
Die Klägerin forderte daraufhin beim Beklagten und Beschwerdegegner (Bundesamt für Finanzen -BfF-) die Antragsunterlagen an; sie erhielt diese noch im Dezember 1993.
Mit einem Schreiben, das das Datum "26.05.1994" trägt, aber erst am 22. September 1994 beim BfF einging, beantragte der Vertreter der Klägerin, die Frist zur Abgabe des Vorsteuer-Vergütungsantrags (§ 61 Abs. 1 Satz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1991 -UStDV-) zu verlängern. Zur Begründung führte er aus, daß er erst jetzt vom zuständigen Finanzamt in Italien die nötigen Unterlagen und Verzollungsnachweise erhalten habe. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, daß es für die Antragstellung eine Frist gebe. Er könne den Antrag nunmehr kurzfristig stellen.
Das BfF lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. Oktober 1994 ab. Die Frist könne zwar grundsätzlich gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) rückwirkend verlängert werden. Die Klägerin habe den Antrag aber schuldhaft verspätet gestellt; ihr hätte bereits seit Dezember 1993 das Vorhandensein einer Antragsfrist bekannt sein müssen. Die schuldhafte Versäumung der Antragsfrist schließe die Verlängerung aus.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah in der Frist des § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV eine Ausschlußfrist; es ließ aber dahingestellt, ob hieran bereits die Anwendbarkeit des § 109 AO 1977 scheitere; jedenfalls sei die Frist nicht rückwirkend verlängerbar. Hinzu komme, daß der Vergütungsanspruch mittlerweile verjährt sei; es könne folglich auch keinen Grundlagenbescheid über eine Frist, innerhalb deren der Vergütungsantrag zu stellen sei, geben. Das FG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat die Klägerin die vorliegende Beschwerde erhoben, die sie auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt. Die Klägerin meint, das FG habe die Frist des § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV als nicht verlängerbare Ausschlußfrist gewertet; dies sei "nach diesseitiger Ansicht und Ansicht diverser Stimmen in der Rechtsliteratur unzutreffend, so daß für die Nachholung der Umsatzsteuer-Anmeldung bei der Beklagten eine Nachfrist hätte gewährt werden müssen".
Entscheidungsgründe
II. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), das Urteil des FG von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder die angefochtene Entscheidung auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Stützt sich die Entscheidung des FG auf mehrere rechtliche Gesichtspunkte, so ist in der Beschwerdeschrift für jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. zum Beispiel BFH-Beschluß vom 29. Mai 1996 I B 118/95, BFH/NV 1997, 66).
Die Beschwerdeschrift genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Selbst wenn die Klägerin in der Beschwerdeschrift hinreichend deutlich die Frage aufgeworfen hätte, ob die Frist des § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV rückwirkend verlängert werden kann, und die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage dargelegt hätte, hätte sie sich noch mit der Ansicht des FG auseinandersetzen müssen, das Klagebegehren scheitere auch an der Verjährung des Vergütungsanspruchs. Zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist auch nicht ansatzweise ein Zulassungsgrund erkennbar.
Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Fundstellen