Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung: Abzug von Schuldzinsen für einen Baukredit bei Umschuldung
Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, ob Schuldzinsen für einen Baukredit insgesamt dem fremdvermieteten Teil eines Gebäudes zugeordnet werden können, wenn ein ursprünglich nicht diesem Teil zugeordnetes Darlehen zur Finanzierung von nicht lediglich dem fremdvermieteten Teil zugeordneten Aufwendungen im Wege der Umschuldung abgelöst wurde, ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1, § 21a Abs. 1 S. 3 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1, § 52 Abs. 21
Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen 2 K 1986/04) |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Sache aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Schuldzinsen für einen Baukredit nach Änderung der vom Steuerpflichtigen ursprünglich getroffenen Finanzierungsentscheidung im Rahmen einer Umschuldung Jahre nach Abschluss der Bauarbeiten an einem teils eigengenutzten, teils fremdvermieteten Objekt ab dem Zeitpunkt der Umschuldung voll dem vermieteten Objekt zugerechnet werden können, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Danach steht ein Darlehen nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer vermieteten Wohnung, wenn es der Steuerpflichtige zwar dieser Wohnung subjektiv zuordnet, aber --ebenso wie vor der Zuordnung-- alle Herstellungskosten des gemischt genutzten Gesamtgebäudes einheitlich über ein Zwischenfinanzierungskonto begleicht und das gesondert aufgenommene Darlehen lediglich dazu verwendet, den Zwischenkredit zurückzuführen (BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154; BFH-Beschluss vom 13. Juni 2002 IX B 215/01, BFH/NV 2002, 1159). In vollem Umfang sind die Zinsen eines Darlehens nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige das Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienendem Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; vom 27. Oktober 1998 IX R 29/96, BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680). Im Streitfall hat der Kläger aber ursprünglich die gesamten Finanzierungskosten aus einem einheitlichen, unspezifizierten Darlehen beglichen. Insbesondere hat er die auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Herstellungskosten nicht gesondert ausgewiesen (vgl. dazu auch das BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1154).
Es kommt nicht darauf an, dass --wie im Streitfall-- ursprünglich kein Anlass für eine Aufteilung der Finanzierungskosten auf die verschieden genutzten Wohnungen eines Objekts bestand, weil das Anwesen bis zum 31. Dezember 1998 in seinem gesamten Umfang der Nutzungswertbesteuerung nach § 21 des Einkommensteuergesetzes unterfiel. Denn die ursprünglich fehlende Zuordnung von Herstellungskosten zu den verschieden genutzten Gebäudeteilen konnte --unabhängig von der Motivation für das Unterlassen einer Spezifizierung-- tatsächlich nicht nachgeholt werden. Im Übrigen handelt es sich insoweit um ausgelaufenes Recht (vgl. Art. 1 Nr. 13 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999, BStBl I 2000, 13, 15). Besondere Gründe, angesichts derer gleichwohl von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen wäre, sind nicht ersichtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 21. November 2003 III B 67/03, BFH/NV 2004, 336, m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 1747341 |
BFH/NV 2007, 1298 |