Entscheidungsstichwort (Thema)
Allgemeine Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des FG-Urteils
Leitsatz (NV)
Allgemeine Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 12.08.2013; Aktenzeichen 11 K 226/13) |
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer macht nicht in der gebotenen substantiierten Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) einen Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 FGO geltend. Vielmehr wendet sich die Beschwerde allgemein gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Dies kann jedoch die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.
Rz. 2
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Senat ein schlüssiger Antrag auf Urteilsberichtigung i.S. von § 107 FGO nicht vorliegt.
Fundstellen
Haufe-Index 6621275 |
BFH/NV 2014, 714 |
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