Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des leistenden Unternehmers aus der Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
Leitsatz (NV)
1. Die Bezeichnung des Unternehmers mit einem fremden Namen ist nur dann unschädlich, wenn der wirkliche Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar bestimmt werden kann (Anschluß an BFH-Urteil vom 17. September 1992 V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205).
2. Die Vorentscheidung kann nicht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) beruhen, wenn nach dem Vortrag des Beschwerdeführers für den Fall der Gewährung rechtlichen Gehörs Unterlagen vorgelegt worden wären, denen sich ein Nachweis seiner Behauptung nicht entnehmen läßt.
Normenkette
FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3; UStG 1991 §§ 14, 15 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) selbständig als Publizist tätig. Im Streitjahr betrieb er in untergemieteten Räumen ein Unternehmen für Büroservicearbeiten.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) stimmte der vom Kläger eingereichten Umsatzsteuererklärung 1991, in der dieser einen Erstattungsbetrag in Höhe von ... DM errechnet hatte, nicht zu und setzte die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 25. März 1993 auf ./. ... DM fest. Mit Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 1994 setzte das FA die Umsatzsteuer unter teilweiser Abhilfe des Einspruchs auf . /. ... DM fest.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Der Kläger stützt seine Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung, Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) und Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Klärung der vom Kläger als grundsätzlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) herausgestellten Frage, welche Kriterien für eine typisierende Betrachtungsweise im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1991) i. V. m. § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) heranzuziehen seien, ist im Streitfall nicht zu erwarten. Denn die Vorentscheidung, die u. a. Bewirtungsaufwendungen des Klägers für seine Mutter als steuerpflichtigen Eigenverbrauch behandelt hat, erweist sich in diesem Punkt im Ergebnis als richtig, weil der Kläger schon keinen Anspruch auf Abzug der entsprechenden Vorsteuerbeträge hat (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1991). Der Kläger konnte nach der Rechtsprechung des Senats die von ihm bezogenen Leistungen für die Bewirtung der Mutter nicht seiner unternehmerischen Sphäre zuordnen.
Nach den Feststellungen des FG in seinem Urteil vom 13. Februar 1996 über das Begehren des Klägers betreffend das Streitjahr 1990, auf das in den Gründen der Vorentscheidung Bezug genommen ist, hat der Kläger für seine Mutter erst ab 1992 Lohnsteueranmeldungen eingereicht. Das FG hat hieraus geschlossen, daß die Mutter des Klägers im Streitjahr nicht dessen Arbeitnehmerin war. Diese Feststellungen des FG sind für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Der vom Kläger insoweit geltend gemachte Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des Gerichts greift nicht durch (vgl. nachfolgend 2.). Bei dieser Sachlage sind die Aufwendungen des Klägers für die Bewirtung der Mutter der privaten Lebensführung zuzurechnen; sie sind nicht betrieblich veranlaßt und deshalb nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen nicht als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 12 Nr. 1 EStG).
Die gleiche Beurteilung gilt für die Umsatzsteuer. Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. Juli 1993 V R 61/89 (BFHE 172, 183, BStBl II 1993, 810) ausgeführt, die unternehmerische Sphäre im Sinne des Umsatzsteuergesetzes werde durch die Tätigkeiten gebildet, die die Merkmale des § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 erfüllen. Die davon nicht erfaßten Tätigkeiten gehörten zur nichtunternehmerischen bzw. privaten Sphäre. Zur privaten Sphäre einer natürlichen Person rechneten jedenfalls Kleiden, Wohnen, Essen und Trinken. Derartige Leistungen beziehe die Person auch dann für ihre Privatsphäre, wenn sie Unternehmer sei und wenn die Leistungen unumgängliche Voraussetzung für die unternehmerische Betätigung seien. Die Ausführungen des Senats gelten ebenso für die insoweit inhaltsgleichen Vorschriften des § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1991.
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist der Abzug der auf die Bewirtung der Mutter entfallenden Vorsteuerbeträge ausgeschlossen. Diese sind der privaten Sphäre zuzuordnen. Das FG hat festgestellt, daß die Mutter des Klägers im Streitjahr nicht dessen Arbeitnehmerin war. Der Kläger dagegen war ihr gegenüber grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet (vgl. § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
2. Soweit der Kläger rügt, die Vorentscheidung verstoße gegen die Sachaufklärungspflicht des Gerichts, genügt die Beschwerdeschrift nicht den formalen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Wird als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung (Verstoß gegen § 76 FGO) wegen Nichterhebung angebotener Beweise geltend gemacht, so sind darzulegen (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1993 V B 82/92, BFH/NV 1995, 398, m. w. N.):
-- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen,
-- die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen,
-- die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind,
-- das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,
-- inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann,
-- daß die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte.
Diese Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge erfüllt die Beschwerdeschrift nicht.
3. Die Revision ist auch nicht wegen Abweichung der Vorentscheidung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Dabei kann der Senat unerörtert lassen, ob das Vorbringen des Klägers die formalen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erfüllt.
a) Die Vorentscheidung weicht nicht von den vom Kläger bezeichneten Urteilen des BFH vom 28. Oktober 1964 IV 168/63 S (BFHE 81, 45, BStBl III 1965, 16) und vom 18. Februar 1965 IV 209/63 U (BFHE 82, 96, BStBl III 1965, 282) ab, weil über nicht vergleichbare Sachverhalte entschieden worden ist. Im übrigen fehlt es, wie oben unter 1. ausgeführt, im Streitfall an der Klärbarkeit der Rechtsfragen, derentwegen Divergenz geltend gemacht wurde.
b) Die Vorentscheidung weicht auch nicht von der Entscheidung des BFH vom 7. Oktober 1987 X R 60/82 (BFHE 151, 233, BStBl II 1988, 34) ab. Das FG hat keinen von dieser Entscheidung abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat sich vielmehr mit den Grundsätzen dieser Enscheidung auseinandergesetzt und festgestellt, daß sie auf den Streitfall nicht anwendbar sind, weil der Kläger im Geschäftsverkehr als Inhaber des Einzelunternehmens " ... " aufgetreten ist. Im übrigen hat der BFH mittlerweile klargestellt, daß die Bezeichnung des Unternehmers mit einem fremden Namen nur dann unschädlich ist, wenn der wirkliche Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar bestimmt werden kann (BFH-Urteil vom 17. September 1992 V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205).
4. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang zu Unrecht, die Vorentscheidung könne auf der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) beruhen. Denn wenn das FG, wie vom Kläger gefordert, Gelegenheit zur Äußerung gegeben hätte, so wäre den von ihm nach seinem Vortrag daraufhin vorgelegten Rechnungen nur zu entnehmen gewesen, daß die Vorgründungsgesellschaft "N und G" zur Gründung der geplanten "N und G GmbH" Leistungen bezogen hat, nicht dagegen, daß der Kläger einen Scheinnamen benutzt hat. Die das Bestehen der Vorgründungsgesellschaft betreffenden und für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hat der Kläger nicht angegriffen.
5. Im übrigen ergeht die Entscheidung ohne Angabe von Gründen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 422291 |
BFH/NV 1997, 818 |