Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine nachträgliche Kürzung des Vorwegabzugs bei späterem Verzicht auf Pensionszusage
Leitsatz (NV)
Die Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen ist nicht gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 rückgängig zu machen, wenn in späteren Jahren auf die Pensionszusage verzichtet wird. Es gilt insoweit nichts anderes als im Falle des späteren Widerrufs einer Pensionszusage (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 67/03, BFHE 207, 209, BStBl II 2005, 94).
Normenkette
AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 24.07.2003; Aktenzeichen 13 K 497/99 E) |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt. Er hat lediglich Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung erhoben. Mit der Geltendmachung einer bloß fehlerhaften Rechtsanwendung in einem Einzelfall wird ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO jedoch nicht schlüssig dargetan.
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, da das angefochtene Urteil im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) steht. Dieser hat mit Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 67/03 (BFHE 207, 209, BStBl II 2005, 94) entschieden, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen selbst dann gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu kürzen ist, wenn das Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung noch nicht unverfallbar ist, und dass die Kürzung des Vorwegabzugs nicht gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) rückgängig zu machen ist, wenn eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen wird. Wird auf die Pensionszusage --wie im Streitfall-- verzichtet, kann nichts anderes gelten als im Falle des Widerrufs.
Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch kein Widerspruch zu dem BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 X R 7/96 (BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95). Denn dort hatte der Steuerpflichtige mangels Versicherungspflicht --anders als im Streitfall-- zu keinem Zeitpunkt ein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung erworben.
Fundstellen
Haufe-Index 1411480 |
BFH/NV 2005, 1755 |