Entscheidungsstichwort (Thema)
Besorgnis der Befangenheit muß nachvollziehbar sein
Leitsatz (NV)
Wenn auch bei der Beurteilung der Richterablehnung die Sicht des Ablehnenden maßgebend ist, so kann ihr jedoch nur insoweit Rechnung getragen werden, als die Besorgnis der Befangenheit nachvollziehbar ist. Daß die abgelehnten Richter in den vom Antragsteller aufgezählten Verfahren nicht dessen Rechtsansichten gefolgt sind, ist selbst dann kein Ablehnungsgrund, wenn es sich - wie der Antragsteller meint - um unrichtige Rechtsansichten und Verfahrensverstöße gehandelt haben sollte (Anschluß an BFH-Beschluß vom 24. August 1989 IV B 59/89, BFH/NV 1990, 308, m.w.N.). Inwiefern die Entscheidung eines Richters in bezug auf den Ausschluß der Presse darauf schließen lassen kann, er könne sich bei der Entscheidung im Rechtsstreit des Antragstellers von nicht sachgerechten Rücksichten leiten lassen, ist nicht erkennbar.
Normenkette
FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 1-2
Fundstellen
Haufe-Index 418660 |
BFH/NV 1993, 115 |
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