Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung vorausfinanzierter Ausfuhrerstattungen bei Ausfuhr einer anderen Ware
Leitsatz (NV)
Ist das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 10 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 798/80 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 3445/85, dahin auszulegen, daß ein Begünstigter, der bei der Inanspruchnahme der Vorausfinanzierung der Ausfuhrerstattungen nach Art. 4 der VO (EWG) Nr. 565/80 sich nach Art. 2 der VO (EWG) Nr. 798/80 verpflichtet hatte, ein Mehl mit einem Aschegehalt von 0 bis 520 mg/100 g auszuführen, tatsächlich aber ein Mehl mit einem Aschegehalt von über 520 mg/100 g ausgeführt hat, den vollen Vorauszahlungsbetrag zurückzuzahlen hat und stattdessen nur Ausfuhrerstattung für die tatsächlich ausgeführten Waren nach Maßgabe der Regelung der VO (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 beanspruchen kann?
Normenkette
EWGV 2730/79; EWGV 565/80 Art. 4; EWGV 798/80 Art. 2, 10 Abs. 4; EWGVtr Art. 177 Abs. 3
Tatbestand
Die zu einer Zweckgemeinschaft zusammengeschlossenen Klägerinnen, Revisionsklägerinnen und Revisionsbeklagten (Klägerinnen) unterstellten am 28.November 1980 … kg Weizen der Zollkontrolle i.S. des Art.4 der Verordnung (EWG) Nr.565/80 (VO Nr.565/80) des Rates über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 4.März 1980 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ―ABlEG― L 62/5). Die Zweckgemeinschaft verpflichtete sich in der Zahlungserklärung nach Art.2 der Verordnung (EWG) Nr.798/80 (VO Nr.798/80) der Kommission über Durchführungsvorschriften für die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen und positiven Währungsausgleichsbeträgen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 31.März 1980 (ABlEG L 87/42), aus diesem Weizen … kg Mehl mit einem Aschegehalt von 0 bis 520 mg/100 g herzustellen und fristgerecht auszuführen. Die Zweckgemeinschaft beantragte beim Beklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt ―HZA―) die Gewährung von Ausfuhrerstattung und Währungsausgleichsbeträgen (WAB) im Wege der Vorfinanzierung für dieses Mehl. Das HZA gewährte in mehreren Bescheiden insgesamt … DM Ausfuhrerstattung und WAB. Das Mehl wurde in den Nordjemen ausgeführt.
Mit Bescheid vom … forderte das HZA von der Zweckgemeinschaft … DM Ausfuhrerstattung und … DM Mindestzuschlag mit der Begründung zurück, es seien Mehle mit einem Aschegehalt von mehr als 520 mg/100 g ausgeführt worden.
Daher sei der vorfinanzierte Betrag zurückzuzahlen. Zu gewähren und gegen den Rückzahlungsanspruch aufzurechnen seien die Ausfuhrvergünstigungen für das ausgeführte Mehl mit einem Aschegehalt von mehr als 520 mg/100 g. Mit Änderungsbescheid vom …, der zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist, verzichtete das HZA auf die Erhebung des Mindestzuschlages und forderte nur noch den genannten Ausfuhrerstattungsbetrag zurück.
Die Klage hatte teilweisen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) setzte unter entsprechender Änderung der angefochtenen Bescheide die Rückforderung von Ausfuhrerstattung nach Maßgabe von Art.10 Abs.4 Buchst.c VO Nr.798/80 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr.3445/85 (VO Nr.3445/85) der Kommission vom 6.Dezember 1985 (ABlEG L 328/13) fest. Im übrigen wies das FG die Klage ab. Es führte im wesentlichen aus: Art.10 Abs.4 Buchst.c VO Nr.798/80 in der genannten Fassung sei anwendbar, da die Klägerinnen die Anwendung beantragt hätten (Art.2 Abs.2 VO Nr.3445/85). Diese Vorschrift gelte, wenn die Fristen nach Art.11 eingehalten worden seien. Diese Voraussetzung sei erfüllt, wie sich aus Sinn und Zweck der Vorfinanzierungsregelung ergebe. Die Klägerinnen hätten lediglich einen Anspruch auf Ausfuhrerstattung für Mehl mit einem Aschegehalt von 600 mg/100 g, berechnet nach dem Tag der Vorausfestsetzung. Es sei nicht festzustellen gewesen, daß ein Mehl mit einem Aschegehalt von bis zu 520 mg/100 g ausgeführt worden sei. Die Klägerinnen trügen die objektive Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung. Eine Reihe von Umständen spreche dafür, daß die Klägerinnen entgegen ihren Anmeldungen und den eingereichten Proben kein 520er-Mehl ausgeführt hätten.
Beide Beteiligten legten Revision ein.
Das HZA begründet seine Revision im wesentlichen wie folgt: Die von den Klägerinnen gegründete Zweckgemeinschaft habe sich verpflichtet, Mehl mit einem Aschegehalt von bis zu 520 mg/100 g herzustellen und fristgerecht auszuführen. Dies lasse keinen Spielraum zu, eine abweichende Ware mit anderen als den der Vorfinanzierung zugrunde gelegten Ausfuhrvergünstigungssätzen auszuführen. Die Klägerinnen machen dagegen u.a. geltend, Art.10 Abs.4 Buchst.c VO Nr.798/80 sei anwendbar, da die Verarbeitungsfrist nach Art.11 eingehalten worden sei.
Entscheidungsgründe
Die vom Senat gestellte Frage entspricht wörtlich der Frage 1 seines Vorabentscheidungsersuchens vom 21.November 1989 VII R 110-111/87, BFHE 159, 289 (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rs.C-5/90). Der Senat verweist daher auf seine Begründung in Abschn.II Nr.1 dieses Ersuchens.
Fundstellen
Haufe-Index 613626 |
BFH/NV 1990, 746 |