Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zulageberechtigung bei Investitionen im Sonderbetriebsvermögen
Leitsatz (NV)
Für Investitionen im Sonderbetriebsver mögen ist nach -- ersichtlich -- einhelliger Auffassung im Schrifttum die Personen gesellschaft und nicht der investierende Mitunternehmer zulageberechtigt.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob die Zulage nicht trotzdem vom Mitunternehmer beansprucht werden könne, wäre daher insbesondere eine Auseinandersetzung mit der im Schrifttum vertretenen Meinung erforderlich.
Normenkette
InvZulG 1986 § 1 Abs. 1 S. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den einzigen in Betracht kommenden Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.
Es fehlt insbesondere jeder Vortrag dazu, weshalb im Streitfall eine Revisionsentscheidung im Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts liege (s. hierzu z. B. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 7 und 61). Zu derartigen Ausführungen hätte aber um so mehr Veranlassung bestanden, als im einschlägigen Schrifttum -- soweit ersichtlich -- einhellig die Auffassung vertreten wird, daß für Wirtschaftsgüter im Sonderbetriebsvermögen die Personengesellschaft (hier die KG) und nicht der investierende Mitunternehmer (hier die Klägerin) zulageberechtigt ist (s. insbesondere Brönner/Rux/Wagner, Die GmbH und Co. KG in Recht und Praxis, 6. Aufl., Tz. 751, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 1979 I R 199/75, BFHE 128, 516, BStBl II 1979, 750, zur Investitionsprämie nach § 32 des Kohlegesetzes; auch Dankmeyer in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 14. Aufl., § 1 InvZulG Tz. 8; Hartmann, Investitionszulagengesetz, 1981, § 1 Tz. 8, sowie Söffing, Finanz-Rundschau 1975, 129, 130).
Gleiches gilt für den Hinweis der Klägerin, sie habe im Streitjahr selbst gewerbliche Einkünfte erzielt, so daß es einer Umqualifizierung (nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes) nicht bedürfe. Es ist ständige Rechtsprechung, daß in solchen Fällen die Sonderbetriebsvermögenseigenschaft vorgeht (s. hierzu die Nachweise bei Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 13. Aufl., § 15 Anm. 82 a.).
Im übrigen ergeht die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 423826 |
BFH/NV 1995, 731 |