Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzlicher Wechsel der Beteiligten (hier nach Änderung der Zuständigkeit für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater) im Rubrum zu berücksichtigen

 

Normenkette

FGO §§ 57, 122, 63; StBerG § 46 Abs. 4, § 157 Abs. 6; StBÄndG 7 Art. 1 Nrn. 42, 100

 

Gründe

Auf Grund von § 46 Abs. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) i.d.F. von Art. 1 Nr. 42 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) vom 24. Juni 2000 (BGBl I 2000, 874) war im Rubrum als Beklagte und Beschwerdegegnerin die zuständige Steuerberaterkammer zu benennen, weil diese gemäß § 157 Abs. 6 StBerG i.d.F. des Art. 1 Nr. 100 des 7. StBÄndG seit dem 1. Januar 2001 für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater zuständig ist. Damit ist ein gesetzlicher Wechsel des Beteiligten eingetreten, der auch im Rubrum wie geschehen zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1987 VII R 23/85, BFH/NV 1987, 283).

Der Beschluß ergeht im Übrigen nach § 116 Abs. 5 Satz 2, Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung ohne Begründung.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI585733

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge