Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung eines Urteilstenors
Leitsatz (NV)
Die Höhe der im Tenor eines Urteils fest gesetzten Steuer kann gemäß §107 FGO wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden, wenn die in den Entscheidungsgründen enthaltene, ins einzelne gehende und begründete Berechnung der Steuer zu einem anderen Ergebnis gekommen ist.
Normenkette
FGO § 107 Abs. 1
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) änderte mit Urteil vom 22. Oktober 1996 die Umsatzsteuerfestsetzung für die Jahre 1979 bis 1981. Im Tenor des Urteils setzte es die Steuer wie folgt fest:
197927 610 DM 19803 255 DM 198114 226 DM In den Entscheidungsgründen berechnete das FG die Steuer im einzelnen und kam für die Streitjahre zu folgenden, vom Tenor abweichenden Ergebnissen:
197927 911 DM 19803 332 DM 198114 788 DM Mit Beschluß vom 1. November 1996 änderte das FG den Tenor und setzte die Umsatzsteuer mit den Beträgen fest, die es in den Entscheidungsgründen des Urteils berechnet hatte. Zur Begründung führte es aus, die Berichtigung sei notwendig, weil bei der Steuerberechnung ein Fehler unterlaufen sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit der Begründung, es liege keine offenbare Unrichtigkeit vor und auch kein Rechenfehler. Vielmehr sei das Gericht offenbar zunächst von anderen Berechnungsgrundlagen ausgegangen, so daß ein Fehler in der Willensbildung gegeben sei.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Berichtigungsbeschluß ist unbegründet.
Gemäß §107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht berichtigt werden. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Sinne dieser Vorschrift sind nur Erklärungsmängel, also keine Mängel bei der Bildung des Erklärungswillens des Gerichts. Die Berichtigung nach §107 FGO kann nur dazu führen, daß Übereinstimmung des erkennbar gewollten Inhalts der Aussage des Gerichts mit dem erklärten Text des Urteils hergestellt wird. Wie bei der vergleichbaren Vorschrift des §129 der Abgabenordnung (AO 1977) schließt die Möglichkeit eines Rechtsirrtums die Berichtigung nach §107 FGO aus. Nur mechanische Fehler, die ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können, fallen unter diese Berichtigungsvorschriften. Ein offenbarer Fehler liegt vor, wenn er auf der Hand liegt, wenn er durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 4. September 1984 VIII B 157/83, BFHE 142, 13, BStBl II 1984, 834). Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Fehlerberichtigung nicht davon abhängig, daß die Unrichtigkeit für den Empfänger des unrichtigen Urteils erkennbar ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 8. April 1987 II R 236/84, BFHE 149, 413, BStBl II 1988, 164). Schließlich kann die Berichtigung sowohl Tenor als auch Rubrum wie Urteilsgründe betreffen (vgl. BFH-Beschluß vom 13. April 1989 IV B 131/85, BFH/NV 1990, 111, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, §107, Rechtsspruch 13).
Nach diesen Grundsätzen ist die Berichtigung durch das FG nicht zu beanstanden. Die einzigen und maßgeblichen Erwägungen zur Berechnung der Steuer befinden sich am Ende der Entscheidungsgründe des Urteils. Die Entscheidungsgründe enthalten unzweifelhaft den gewollten Urteilsinhalt. Der Tenor weicht hiervon ab.
Wie es zu dieser Abweichung gekommen ist, bedarf keiner Aufklärung. Da keine Anhaltspunkte im Urteil ersichtlich sind, daß dieser Abweichung auch nur die Möglichkeit einer sachlichen Änderung, eines Fehlers in der Sachverhaltsermittlung, Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung zugrunde liegen könnte, bedeutet die Abweichung im Tenor vom gewollten Urteilsinhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit, die gemäß §107 Abs. 1 FGO berichtigt werden konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §135 Abs. 2 FGO. Zwar ist das Berichtigungsverfahren nach §107 FGO kostenfrei; dies gilt aber nicht für das Beschwerdeverfahren (vgl. BFH in BFH/NV 1990, 111).
Fundstellen