Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO - Verfahrensfehler bei Sachentscheidung trotz gebotener Aussetzung des Verfahrens - keine Aussetzung des Verfahrens unter Hinweis auf anhängige Verfassungsbeschwerden, wenn es sich bei den Verfahren um in tatsächlicher Hinsicht jeweils unterschiedliche komplexe Sachverhalte handelt
Leitsatz (amtlich)
Entscheidet das FG trotz eines unter Hinweis auf anhängige Verfassungsbeschwerden gestellten Antrags auf Aussetzung des Verfahrens zur Sache, beruht das finanzgerichtliche Urteil dann nicht auf einem Verfahrensfehler, wenn mit den Verfassungsbeschwerden Grundrechtsverletzungen in bezug auf die Auslegung eines Gesetzes durch die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gerügt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um in tatsächlicher Hinsicht jeweils unterschiedliche komplexe Sachverhalte handelt.
Orientierungssatz
Ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist ein Fehler, der dem FG in bezug auf das Verfahren unterlaufen ist, sofern dadurch der materielle Inhalt seiner Entscheidung beeinflußt sein kann. In diesem Sinne stellt es einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens und damit einen Verfahrensfehler dar, wenn das FG eine Sachentscheidung trifft, obwohl es das Verfahren hätte gemäß § 74 FGO aussetzen müssen. Eine derartige Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens besteht dann, wenn das dem FG in § 74 FGO eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Entscheidung über die Aussetzung des Klageverfahrens auf Null reduziert ist, weil alle Erwägungen ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend für die Aussetzung des Verfahrens sprechen (vgl. BFH-Rechtsprechung).
Normenkette
FGO §§ 74, 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3
Tatbestand
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 23.Februar 1988 erwarb der Kläger von Herrn K und Frau M ein Grundstück zum Kaufpreis von 190 107,74 DM (*= 676,54 DM/qm). Dieser Vertrag kam durch Vermittlung der A-GmbH (GmbH) zustande. Am 3.März 1988 schloß der Kläger mit der GmbH einen Bauvertrag über die Errichtung eines Gebäudes zum absoluten Festpreis von 404 000 DM.
Die Grundstückseigentümer hatten mit der GmbH schon am 3.April 1987 einen "aufschiebend befristeten Kaufvertrag" über das das Erwerbsgrundstück umfassende Flurstück abgeschlossen. Die Befristung sollte nach einer Frist von zwei Jahren ab Vertragsabschluß ablaufen, soweit Teilflächen nicht bereits bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Befristung von den Verkäufern mit Zustimmung der GmbH anderweitig veräußert wurden. Auch hier wurde ein Kaufpreis von 676,54 DM/qm vereinbart. Schon im Mai 1987 hatte die GmbH für das gesamte Flurstück ein Baugesuch betreffend die Errichtung von vier Einfamilienhäusern mit Garagen eingereicht; die Baugenehmigung wurde der GmbH am 12.August 1987 erteilt.
Das Finanzamt (FA) sah die Verträge vom 23.Februar und 3.März 1988 als einheitliches auf die Übertragung eines bebauten Grundstücks abzielendes Vertragswerk an und setzte gegen den Kläger Grunderwerbsteuer aus einer Besteuerungsgrundlage von insgesamt 594 107,74 DM auf 11 882 DM fest.
Mit der nach erfolgloser Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens erhobenen Klage begehrt der Kläger die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer auf 3 802 DM.
Während des finanzgerichtlichen Verfahrens hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3.September 1990 darauf hingewiesen, daß beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zwei Verfassungsbeschwerden anhängig seien, und zwar unter den Az. 2 BvR 72/90 und 2 BvR 795/89, die den vorliegenden Fall beträfen. Wörtlich heißt es weiter: "Ich bitte daher, das Verfahren auszusetzen, bis über die Verfassungsbeschwerden entschieden ist." Nach dem Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) am 23.Januar 1991 hat der Kläger "nochmals" angeregt, "das Verfahren im Hinblick auf eine ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhen zu lassen". Das FA ist diesem Antrag entgegengetreten.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Auf die Frage der Aussetzung bzw. des Ruhens des Verfahrens ist das FG in seiner Entscheidung nicht eingegangen.
Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels. Zur Begründung der Beschwerde führt er aus: Der Verfahrensfehler liege darin, daß das FG das ihm gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zustehende Ermessen fehlerhaft gebraucht habe. Er habe bereits mit Schreiben vom 3.September 1990 beantragt, das Verfahren im Hinblick auf die anhängigen Verfassungsbeschwerden auszusetzen. Diesen Antrag habe er in der mündlichen Verhandlung wiederholt und gleichzeitig darauf hingewiesen, daß er die Klage zurücknehmen werde, falls das BVerfG über die beiden Verfassungsbeschwerden zu seinem Nachteil entscheiden werde. Zugleich habe er ausdrücklich betont, daß aus Gründen der Prozeßökonomie die Durchführung des vorliegenden Verfahrens vor der Entscheidung des BVerfG über die anhängigen Verfassungsbeschwerden nicht sinnvoll sei.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Die angefochtene finanzgerichtliche Entscheidung beruht nicht auf dem mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler, weil die konkludente Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens trotz des entsprechenden Antrags des Klägers nicht auf einem Ermessensfehlgebrauch beruht und deshalb nicht rechtswidrig ist.
a) Ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs.2 Nr.3 FGO ist ein Fehler, der dem FG in bezug auf das Verfahren unterlaufen ist, sofern dadurch der materielle Inhalt seiner Entscheidung beeinflußt sein kann. In diesem Sinne stellt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. Urteil vom 12.November 1985 IX R 85/82, BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239 m.w.N.) einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens und damit einen Verfahrensfehler dar, wenn das FG eine Sachentscheidung trifft, obwohl es das Verfahren hätte gemäß § 74 FGO aussetzen müssen. Eine derartige Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens besteht dann, wenn das dem FG in § 74 FGO eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Entscheidung über die Aussetzung des Klageverfahrens auf Null reduziert ist, weil alle Erwägungen ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend für die Aussetzung des Verfahrens sprechen (vgl. BFH-Urteil vom 18.Juli 1990 I R 12/90, BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986, unter B 3.a).
b) Nach § 74 FGO kann das FG, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde ausgesetzt wird. Dabei braucht die Entscheidung des anderen Gerichts nicht für das Verfahren rechtlich bindend zu sein. Der Senat kann es offenlassen, ob es genügt, daß das andere Verfahren irgendeinen rechtlichen Einfluß auf das auszusetzende Verfahren nimmt (so der I.Senat des BFH in BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986), oder ob die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren dasselbe Rechtsverhältnis betreffen und kraft Gesetzes oder rechtslogisch von dem Bestehen oder Nichtbestehen des in den anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängen muß (so der III.Senat des BFH im Beschluß vom 7.Oktober 1977 III B 8/77, Der Steuerberater --StB-- 1979, 38, und der VI.Senat des BFH im Beschluß vom 21.August 1986 VI B 91/85, BFH/NV 1987, 43). Denn selbst wenn davon ausgegangen würde, die Voraussetzungen des § 74 FGO seien bereits dann erfüllt, wenn das andere Verfahren irgendwie für die Entscheidung erheblich ist in dem Sinne, daß es einen rechtlichen Einfluß auf das auszusetzende Verfahren hat, ist dem FG kein Verfahrensfehler unterlaufen.
c) Das FG war nicht verpflichtet, das Verfahren auf Antrag des Klägers auszusetzen, weil das ihm eingeräumte Ermessen nicht auf Null reduziert war. Unmittelbarer Gegenstand der Verfassungsbeschwerden, auf deren Anhängigkeit der Kläger sein Begehren auf Aussetzung des Verfahrens stützte, sind Beschlüsse des erkennenden Senats, durch die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in klageabweisenden Urteilen von FG als unbegründet zurückgewiesen wurden. Die angegriffenen FG-Urteile hatten die vielfältigen Entscheidungen des erkennenden Senats zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn bei komplexen Sachverhalten, insbesondere im Zusammenhang mit sog. Bauherrenmodellen, in die Einzelfallentscheidung umgesetzt. Wenn auch der Senat im Laufe der Zeit gewisse Auslegungsgrundsätze aufgestellt hat, sind doch seine Erkenntnisse ihrerseits strikt auf die tatsächlichen Verhältnisse des Falles abgestellt (vgl. beispielsweise die den folgenden Entscheidungen des erkennenden Senats jeweils zugrunde liegenden Lebenssachverhalte: Urteil vom 4.Mai 1983 II R 6/82 (BFHE 138, 480, BStBl II 1983, 609); Beschluß vom 18.September 1985 II B 24-29/85 (BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627); Urteil vom 29.Juni 1988 II R 258/85 (BFHE 154, 149, BStBl II 1988, 898); Beschluß vom 21.Dezember 1988 II B 47/88 (BFHE 155, 419, BStBl II 1989, 333); Urteil vom 13.September 1989 II R 28/87 (BFHE 158, 139, BStBl II 1989, 986); Urteil vom 29.November 1989 II R 254/85 (BFHE 159, 246, BStBl II 1990, 230); Urteil vom 24.Januar 1990 II R 94/87 (BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590). Da letztendlich jeder der Fälle in tatsächlicher Hinsicht unterschiedlich gelagert ist, kann nicht von Parallelfällen präjudiziellen Charakters im weitesten Sinne gesprochen werden. Ohne etwa auch nur eine überschlägige Prüfung der Aussichten der Verfassungsbeschwerden vornehmen zu wollen, was dem Senat versagt ist, muß jedoch davon ausgegangen werden, daß dem BVerfG, wenn es die jeweilige Verfassungsbeschwerde für begründet erachtete, nicht nur eine, sondern vielfältige Entscheidungsmöglichkeiten verbleiben. Aus diesem Grunde ist es unwahrscheinlich, daß der Inhalt einer stattgebenden Entscheidung des BVerfG es ermöglichen würde, ihn unmittelbar generell zu übernehmen. Es wird vielmehr erforderlich sein, ihn jeweils bezogen auf den zu entscheidenden Einzelfall umzusetzen. Deshalb konnten auch prozeßökonomische Gründe nicht den nach § 74 FGO bestehenden Ermessenspielraum des FG verengen.
d) Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht ab von dem Beschluß des I.Senats vom 8.Mai 1991 I B 132, 134/90 (BFHE 164, 194, BStBl II 1991, 641). Denn in diesem Beschluß wird die Reduzierung des Ermessens des FG bei seiner Entscheidung über einen Antrag, das Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen, daraus hergeleitet, daß mit der Verfassungsbeschwerde, deren Entscheidung der dortige Beschwerdeführer für vorgreiflich ansah, angestrebt wird, ein Gesetz mit Gesetzeskraft als mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder für nichtig zu erklären, weshalb kein vernünftiger Gesichtspunkt gegen die Aussetzung der im übrigen in tatsächlicher Hinsicht praktisch gleichgelagerten Parallelverfahren spreche. Um ein Parallelverfahren im Sinne dieser Entscheidung handelt es sich, wie unter c ausgeführt, nicht. Eine Abweichung vom Urteil desselben Senats in BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986 liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich in bezug auf die Ausführungen zur Aussetzung des Verfahrens im zweiten Rechtsgang nach der Zurückverweisung nur um vorsorgliche Hinweise handelt.
Fundstellen
Haufe-Index 63815 |
BFH/NV 1992, 4 |
BStBl II 1991, 930 |
BFHE 165, 185 |
BFHE 1992, 185 |
BB 1992, 263 |
BB 1992, 263-264 (LT) |
DB 1992, 23-24 (LT) |
DStR 1991, 1526 (KT) |
HFR 1992, 65 (LT) |
StE 1991, 402 (K) |