Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung zur Entlastung niedriger Erwerbseinkommen in § 32d EStG
Leitsatz (NV)
Nach der Übergangsregelung in § 32d EStG zur Entlastung niedriger Erwerbseinkommen i.d.F. für 1994 ist die festzusetzende Einkommensteuer auf den Betrag zu mildern, der sich aus der Zusatztabelle zur Splittingtabelle 1990 ergibt. Es ist daher nicht die tarifliche Einkommensteuer auf den Betrag der Zusatztabelle herabzusetzen und hiervon die Steuerermäßigung nach § 34f EStG abzuziehen, sondern Vergleichsgröße ist die tarifliche Einkommensteuer nach Abzug der Steuerermäßigung. Diese Regelung entspricht den Vorgaben des BVerfG in der Entscheidung vom 25. September 1992 2 BvL 5/91, 8/91 und 14/91 (BVerfGE 87, 15; BStBl II 1993, 413). Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hierin nicht.
Normenkette
EStG §§ 32d, 34f; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig und rechtfertigt daher keine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
a) Die im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1994 festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 292 DM ist rechtmäßig. Eine "Milderung" der Einkommensteuer aufgrund der Übergangsregelung in § 32d des Einkommensteuergesetzes i.d.F. für das Streitjahr 1994 (EStG) auf 0 DM ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht möglich.
Betragen die Erwerbsbezüge von zusammenveranlagten Ehegatten 22 140 DM bis 27 215 DM, ist nach § 32d Abs. 1 Satz 2 EStG die festzusetzende Einkommensteuer auf den Betrag zu mildern, der sich aus der Zusatztabelle für 1994 zur Splittingtabelle 1990 ergibt. Die festzusetzende Einkommensteuer ist nach § 2 Abs. 6 EStG, auf den in § 32 Abs. 1 Satz 1 EStG verwiesen wird, die tarifliche Einkommensteuer vermindert um -unter anderem- "die Steuerermäßigungen".
Im Streitfall beträgt die tarifliche Einkommensteuer nach der Splittingtabelle 2 292 DM. Nach Abzug der Steuerermäßigung gemäß § 34f EStG für zwei Kinder (2 000 DM), verbleibt eine festzusetzende Einkommensteuer von 292 DM, die niedriger ist als die "gemilderte Einkommensteuer" in Höhe von 648 DM.
b) Nach Auffassung der Kläger ist die tarifliche Einkommensteuer (2 292 DM) auf den Betrag von 648 DM zu mildern und von der "gemilderten" tariflichen Einkommensteuer die Steuerermäßigung nach § 34f EStG in Höhe von 2 000 DM abzuziehen, so daß die festzusetzende Einkommensteuer 0 DM betragen würde, und die nicht ausgenutzte Steuerermäßigung in Höhe von 1 352 DM gemäß § 34f Abs. 3 Satz 3 EStG zurückzutragen wäre.
Eine solche vom eindeutigen Wortlaut abweichende Auslegung käme allenfalls in Betracht, wenn die Vorschrift verfassungswidrig wäre und deshalb verfassungskonform ausgelegt werden müßte. Die Übergangsregelung in § 32d EStG entspricht jedoch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in der Entscheidung vom 25. September 1992 2 BvL 5/91, 8/91 und 14/91 (BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413, Finanz-Rundschau -FR- 1992, 810).
Nach dem Leitsatz dieser Entscheidung muß dem Steuerpflichtigen "nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen soviel verbleiben, als er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und ... desjenigen seiner Familie bedarf (Existenzminimum)". Da nach dem geltenden Einkommensteuertarif das Existenzminimum steuerlich nicht in voller Höhe verschont blieb, hat das BVerfG § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1978 bis 1984, 1986, 1988 und 1991 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt.
Nach der Entscheidungsformel des BVerfG-Beschlusses (vgl. BVerfGE 87, 153, FR 1992, 810) ist der Gesetzgeber "verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 1996 eine Neuregelung zu treffen. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung bleiben die als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen weiter anwendbar. Es ist jedoch mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1993 sicherzustellen, daß bei der Einkommensbesteuerung dem Steuerpflichtigen die Erwerbsbezüge belassen werden, die er zur Deckung eines nach den Grundsätzen dieser Entscheidung zu bestimmenden existenznotwendigen Bedarfs benötigt".
Durch die Regelung in § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG (Freistellung der Erwerbsbezüge bis zu 11 069 DM bzw. 22 139 DM) ist der Gesetzgeber der Forderung des BVerfG nachgekommen, für eine Übergangszeit sicherzustellen, daß dem Steuerpflichtigen die "Erwerbsbezüge" zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs verbleiben. Durch die Regelung in § 32d Abs. 1 Satz 2 EStG sollen Bezieher mit einem zu versteuernden Einkommen oberhalb des Existenzminimums stufenweise an die ungemilderte Tarifsteuer herangeführt werden. Insoweit wird die Steuerbelastung über die verfassungsrechtlichen Anforderungen hinaus gemindert (BTDrucks 12/4801 S. 156; Fitsch in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 32d EStG Rz. 11; Barein in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 32d EStG Rz. 7; Kanzler in Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 32d EStG Rz. 14).
Maßgebend für die steuerliche Freistellung oder die Milderung der Einkommensteuer in § 32d EStG ist die Höhe der "Erwerbsbezüge". Dazu gehören steuerfreie Einnahmen, Bezüge und Einkommensteile, die zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs verwendet werden können und im zu versteuernden Einkommen nicht enthalten sind. Die hinzugerechneten Beträge werden nicht besteuert; sie dienen lediglich der Abgrenzung der sog. Grenzsteuerzahler, die zusätzlich entlastet werden sollen (BTDrucks 12/4801 S. 158). Werden steuerfreie Einnahmen und Einkommensteile, die z.B. aufgrund von Sonderabschreibungen, erhöhten Absetzungen oder Abzugsbeträgen nach § 10e EStG nicht zum versteuernden Einkommen gehören, als Erwerbsbezüge berücksichtigt, müssen folgerichtig für die Beurteilung, ob die Einkommensteuer zu mildern ist, auch die Steuerermäßigungen einbezogen werden. Denn nach den Vorgaben des BVerfG ist für die Übergangszeit bis zur Neuregelung ab dem Jahr 1996 nur sicherzustellen, daß dem Steuerpflichtigen "nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen" soviel verbleibt, als er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen seiner Familie bedarf.
Grundsätzlich wird zwar das verfassungsrechtliche Gebot, das Existenzminimum von der Besteuerung freizustellen, nicht dadurch erfüllt, daß Gruppen von Steuerpflichtigen unter besonderen Voraussetzungen steuerlich entlastet werden. Dies gilt jedoch nur bei einer generellen, das Existenzminimum für jeden Steuerpflichtigen typisierenden Freistellung.
Für die Regelung einer generellen Freistellung hat das BVerfG eine Frist bis zum 1. Januar 1996 gesetzt. Dadurch soll es dem Gesetzgeber ermöglicht werden, Tatbestände, durch die Erwerbsbezüge für Zwecke der Einkommensbesteuerung gemindert oder von dieser ganz oder teilweise ausgenommen werden, mit dem Ziel vollständiger Berücksichtigung und gleicher Belastung aller Erwerbsbezüge bei Belassung des Existenzminimums zu überprüfen und die haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen der gebotenen Neuregelung im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung zu berücksichtigen.
Für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Neuregelung läßt das BVerfG jedoch statt der generellen auch eine individuelle Entlastung zu (BVerfGE 87, 153, FR 1992, 810, BStBl II 1993, 413, unter D.). Mit der Regelung in § 32d EStG hat sich der Gesetzgeber für "individuelle" Entlastung entschieden. Dies entspricht für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1995 den Vorgaben des BVerfG (Finanzgericht -FG- Münster, Urteil vom 11. Dezember 1996 II 497/94, Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 879; Revision durch Beschluß des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 4. Februar 1998 VI R 37/97 nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -BFHEntlG- ohne Begründung zurückgewiesen; das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde durch Beschluß vom 22. Juni 1998 2 BvR 448/98 nicht zur Entscheidung angenommen).
2. Soweit die Kläger hilfsweise Divergenz zu den BFH-Urteilen vom 25. Januar 1995 X R 191/93 (BFHE 177, 65, BStBl II 1995, 586) und vom 14. Februar 1996 X R 61/93 (BFHE 180, 93, BStBl II 1996, 364) rügen, ist die Beschwerde bereits unzulässig.
Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nur vor, wenn das FG in seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem -ebenfalls tragenden- abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH abweicht (z.B. BFH-Beschluß vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, m.w.N.). In der Beschwerdeschrift muß diese BFH-Entscheidung "bezeichnet" werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu gehört, daß die abstrakten Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils und der Divergenzentscheidung gegenübergestellt werden, so daß eine Abweichung erkennbar wird. Aus der Beschwerdebegründung wird jedoch nicht deutlich, welchen abstrakten, von den zitierten BFH-Urteilen abweichenden Rechtssatz das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben soll.
3. Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 171054 |
BFH/NV 1999, 1087 |