Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung der Verfahrensruhe im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision
Leitsatz (NV)
1. Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass diese Anordnung wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen zweckmäßig ist.
2. Dabei genügt es, wenn die eine Partei einem entsprechenden Antrag der anderen Partei zustimmt.
3. Das Ruhen des Verfahrens kann auch hinsichtlich einer NZB angeordnet werden.
4. Die Verfahrensruhe ist zweckmäßig, wenn die Rechtsfrage, die Gegenstand eines beim BVerfG anhängigen Verfahrens ist, im Streitfall entscheidungserheblich ist.
Normenkette
FGO § 155; ZPO § 251
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung.
1. Hiernach hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Dabei genügt es, wenn die eine Partei einem entsprechenden Antrag der anderen Partei zustimmt (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 74 Rz. 23). Das Ruhen des Verfahrens kann auch hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde angeordnet werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Januar 2001 VI B 273/00, BFH/NV 2001, 893).
2. Im Streitfall hat die Klägerin und Beschwerdeführerin die Verfahrensruhe im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Aktenzeichen 2 BvR 294/06 anhängige Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte im Veranlagungszeitraum 1999 beantragt (Verfassungsbeschwerde zum BFH-Urteil vom 29. November 2005 IX R 49/04, BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178). Der Beklagte und Beschwerdegegner (die Familienkasse) hat diesem Antrag zugestimmt.
Die Verfahrensruhe ist zweckmäßig, weil die dem Verfahren beim BVerfG zugrunde liegende Rechtsfrage im Streitfall entscheidungserheblich ist.
3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil es sich um ein unselbständiges Nebenverfahren handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 4. August 1988 VIII B 83/87, BFHE 154, 15, BStBl II 1988, 947).
Fundstellen
Haufe-Index 1534864 |
BFH/NV 2006, 1505 |