Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz erfordert auch Angabe von Rechtssätzen der Vorentscheidung, aus denen sich die Abweichung ergibt
Leitsatz (NV)
Für eine auf den Zulassungsgrund der Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde genügt es nicht, Rechtssätze aus bestimmten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs anzuführen und hinsichtlich des angegriffenen FG-Urteils auszuführen, daß dieses im Hinblick auf diese Rechtssätze rechtsfehlerhaft sei, weil hieraus nicht ersichtlich wird, ob die Klageabweisung auf einer Abweichung von den genannten BFH-Urteilen oder auf einer lediglich unrichtigen Anwendung der vom FG beachteten Rechtssätze dieser Urteile beruht.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; sie genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung.
Eine auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde muß die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bezeichnen, derentwegen Abweichung geltend gemacht wird (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Darunter ist zu verstehen, daß die Abweichung kenntlich gemacht wird. Dies erfordert, daß der Beschwerdeführer abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils abstrakten Rechtssätzen aus derjenigen BFH-Entscheidung gegenüberstellt, zu der eine Abweichung geltend gemacht wird (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 87, 309).
Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift nicht. Ihr kann zwar als Rechtssatz aus dem von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) angeführten BFH-Urteil vom 18. Dezember 1986 V R 127/80 (BFHE 148, 226, BStBl II 1987, 222) entnommen werden, daß es für die Annahme eines rechtlichen Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides ausreiche, wenn ein den Vorauszahlungszeitraum umfassender Umsatzsteuerjahresbescheid ergangen ist und sich den Beteiligten in dem sich anschließenden Rechtsbehelfsverfahren der zu beurteilende Sachverhalt unverändert darstellt. Die Beschwerdeführerin hat es jedoch unterlassen, auch hinsichtlich der angefochtenen Vorentscheidung Rechtssätze anzugeben, aus denen sich die Abweichung ergibt. Sie hat insoweit lediglich ausgeführt, daß auf ihren Antrag, das Finanzgericht (FG) möge im Fortsetzungsfeststellungsverfahren (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) feststellen, daß der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid rechtswidrig gewesen sei, die Klage mit Urteil vom 17. Februar 1987 abgewiesen und der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens auferlegt worden seien. Damit ist keine Abweichung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet, sondern allenfalls eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall behauptet worden. Es ist aus der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich, ob die Klageabweisung auf einer Abweichung von dem genannten BFH-Urteil oder auf einer ggf. unrichtigen Anwendung der vom FG beachteten Rechtssätze des BFH-Urteils beruht (vgl. Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Februar 1983 1 ABN 33/82, Neue Juristische Wochenschrift 1983, 1510; BFH-Beschluß vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211).
Fundstellen