Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtliches Gehör; grundsätzliche Bedeutung; Vereinbarungen zwischen Eltern und Kindern
Leitsatz (NV)
1. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Versagung des rechtlichen Gehörs gerügt, ist neben der Darlegung der maßgeb lichen prozessualen Vorgänge insbesondere schlüssig vorzutragen, wozu sich der Beteiligte nicht hat äußern können, was bei ausreichendem rechtlichem Gehör im einzelnen vorgetragen worden wäre, daß und warum keine Möglichkeit bestanden hat, die Verletzung des rechtlichen Gehörs schon vor dem FG zu rügen, bzw. daß der Verstoß vor dem FG gerügt worden ist und inwiefern das FG ohne den Verfahrensmangel anders entschieden hätte.
2. Eine Rechtsfrage ist dann nicht (mehr) klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch den BFH geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH geboten erscheinen lassen.
3. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen beziehen sich auch auf Vereinbarungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3; EStG § 4 Abs. 4
Tatbestand
Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vertritt auch den am Klageverfahren beteiligten Beigeladenen. Der Senat geht jedoch davon aus, daß die Beschwerde nur für die Kläger eingelegt worden ist, da der gemeinsame Prozeßbevollmächtigte die Beschwerde in seiner Beschwerdebegründung vom 19. Juli 1996 ausdrücklich nur den Klägern zugeordnet hat.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Versagung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, ist neben der Darlegung der maßgeblichen prozessualen Vorgänge insbesondere schlüssig vorzutragen, wozu sich der Beteiligte nicht hat äußern können, was bei ausreichendem rechtlichem Gehör im einzelnen vorgetragen worden wäre, daß und warum keine Möglichkeit bestanden hat, die Verletzung des rechtlichen Gehörs schon im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) zu rügen, bzw. daß der Verstoß vor dem FG gerügt worden ist und schließlich, inwiefern das FG ohne den Verfahrensmangel anders entschieden hätte (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Tz. 90 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Diesen Voraussetzungen entspricht die Beschwerde nicht. Es fehlt insbesondere an der Darstellung im einzelnen, weshalb die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), obwohl sie in der mündlichen Verhandlung durch ihren Prozeßbevollmächtigten vertreten war, nicht ausreichend zu Wort gekommen sein soll, weshalb das FG aufgrund der mit der Beschwerde vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, sowie daß der nunmehr geltend gemachte Verstoß bereits vor dem FG gerügt worden ist.
2. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Es muß sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 141 ff.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 8, m. w. N.). Eine Rechtsfrage ist u. a. dann nicht (mehr) klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch den BFH geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (Herrmann, a. a. O., Rdnr. 145, m. w. N.; Gräber/Ruban, a. a. O., § 115 Rdnr. 9).
Die grundsätzliche Bedeutung muß dargelegt werden. Hat der BFH bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, so muß der Beschwerdeführer begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Hierzu muß er substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die vom BFH bereits entschiedene Rechtsfrage umstritten sei, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Rechtsprechung der FG und/oder in der Literatur gegen die Auffassung des BFH erhoben würden (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, m. w. N.; ständige Rechtsprechung).
Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin hat die Klärungsbedürftigkeit der von ihr für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage, ob sich die Rechtsprechung des BFH, wonach Verträge zwischen nahen Angehörigen einkommensteuerrechtlich nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie nach Inhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (z. B. BFH-Urteil vom 31. Oktober 1989 VIII R 293/84, BFH/NV 1990, 759), auch auf Vereinbarungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bezieht, nicht in hinlänglicher Weise dargelegt.
Entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin beziehen sich die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze -- insbesondere das Erfordernis der Vergleichbarkeit mit Rechtsbeziehungen unter einander fremden Personen -- zur Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen nicht nur auf Rechtsbeziehungen unter Ehegatten oder zu Minderjährigen. Dies zeigen u. a. das vom FG herangezogene Urteil des BFH in BFH/NV 1990, 759, und die dort zitierten weiteren Entscheidungen. Auch die Verwaltungsanweisung in R 19 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien 1995 kennt die von der Klägerin befürwortete Einschränkung nicht.
Die Klägerin hat sich mit dieser -- ständigen -- Rechtsprechung und Verwaltungspraxis nicht in genügender Weise auseinandergesetzt. Sie hat auch nicht dargelegt, daß und in welcher Form gewichtige Einwände dagegen in der Literatur oder in der Judikatur der FG vorgebracht werden, die eine erneute Überprüfung durch den BFH geboten erscheinen ließen. Auch das von ihr zitierte Urteil des FG Köln vom 12. Oktober 1994 11 K 2614/92 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 426) belegt die grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage nicht. Diese Entscheidung betrifft einen Sonderfall, in dem das FG von einem strengen Fremdvergleich abgesehen hat, weil die Möglichkeit anderweitiger Feststellungen gegeben war, die im Streitfall fehlte.
Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) ohne Angabe weiterer Gründe.
Fundstellen
Haufe-Index 422247 |
BFH/NV 1997, 667 |