Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederaufnahme des Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

Die Wiederaufnahme eines mit BFH-Beschluß rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über die Anordnung des FG, einen Bevollmächtigten zu bestellen, kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 62 Abs. 1 S. 2, §§ 134, 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 578

 

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für die Wiederaufnahme eines mit Senatsbeschluß vom 13. November 1997 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens. Mit diesem Beschluß hatte der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluß des Finanzgerichts (FG), in dem ihm die Bestellung eines Bevollmächtigten für ein dort anhängiges Verfahren in Vollstreckungssachen aufgegeben worden war, als unzulässig verworfen, da der Antragsteller vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht, wie erforderlich, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten war (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --).

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. §114 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).

Abgesehen davon, daß der Antragsteller hinsichtlich des bereits gestellten Nichtigkeitsantrags wiederum nicht ordnungsgemäß vor dem BFH vertreten ist (Art. 1 Nr. 1 BFHEnltG) und erneut seine Bedürftigkeit nicht mittels des dafür vorgesehenen Formblatts nachgewiesen hat, obwohl ihm dieses Erfordernis aus einem vorangegangenen PKH-Verfahren vor dem BFH (Senatsbeschluß vom 13. November 1997 VII S 26/97) bekannt war, kommt eine Wiederaufnahme des durch den Senatsbeschluß vom 13. November 1997 formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über die Anordnung des FG, einen Bevollmächtigten zu bestellen (§62 Abs. 1 Satz 2 FGO), nicht in Betracht.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist gegenüber Beschlüssen ein Wiederaufnahmeverfahren (§134 FGO i. V. m. §578 ZPO) nur statthaft, wenn durch den Beschluß ein selbständiges Verfahren abgeschlossen wird und der Beschluß der materiellen Rechtskraft fähig ist (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §134 Rz. 2, m. w. N.). Jedenfalls an der ersten Voraussetzung fehlt es hier. Der vom Antragsteller angegriffene Senatsbeschluß betrifft lediglich ein unselbständiges Zwischenverfahren (Gräber/Koch, Finanzgrichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §62 Rz. 26). Ob er der materiellen Rechtskraft fähig wäre, kann somit dahinstehen (vgl. BFH-Beschluß vom 14. November 1988 IV B 77/88, BFH/NV 1989, 515: begrenzte Rechtskraftwirkung). Überdies fehlte es auch an einer weiteren Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags, daß nämlich entsprechende Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe (zu ihnen BFH-Urteil vom 14. Juni 1991 III K 1/90, BFH/NV 1992, 184) vom Antragsteller in der Wiederaufnahmeschrift schlüssig dargetan sein müssen. Das ist hier nicht geschehen. Es fehlt sogar jeder Anhaltspunkt, der auf das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes schließen lassen könnte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67231

BFH/NV 1998, 874

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