Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen Kostenansatz
Leitsatz (NV)
1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.
2. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus.
3. Einwendungen gegen eine Zwangsvollstreckung können nicht mit der Erinnerung verfolgt werden.
Normenkette
GKG § 66 Abs. 1, § 21 Abs. 1; JBeitrO § 9 Abs. 1
Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 5. März 2008 X R 61/04 hat der Senat die Revision der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) als unzulässig verworfen und diesen die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnung vom 3. September 2008 nach Nr. 6120 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Gerichtskosten mit 1 325 € gegen die Kostenschuldner angesetzt, davon noch zu entrichten 1 050 €.
Dagegen haben die Kostenschuldner Erinnerung eingelegt. Sie beziehen sich u.a. auf das Verfahren X R 60/04 und machen geltend, dass in diesem Verfahren den Beigeladenen keine Kosten auferlegt worden seien. Die Kostenstelle wies darauf hin, dass das Verfahren X R 60/04 für den Kostenansatz zu X R 61/04 keine Bedeutung habe.
Entscheidungsgründe
II. Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92). Die an die Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen sie belastenden Rechtsfehler auf. Substantiierte Einwendungen gegen den Ansatz einzelner Kosten haben die Kostenschuldner nicht vorgebracht.
2. Soweit die Kostenschuldner der Sache nach begehren, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, ist die Erinnerung ebenfalls unbegründet. Zwar kann nach Satz 1 dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2005 X E 2/05, BFH/NV 2006, 326). Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der angerufene Senat hat die (mit Schriftsatz vom 19. August 2004 eingelegte) Revision X R 61/04 der Kostenschuldner zu Recht als unzulässig verworfen; in diesem Verfahren (des Konkursverwalters über das Vermögen der X-OHG i.K. gegen das Finanzamt Y) hatten die Kostenschuldner, die zum finanzgerichtlichen Verfahren beigeladen waren, im eigenen Namen Revision eingelegt.
Derjenige, der in dem Verfahren unterliegt, hat die Kosten des Verfahrens, insbesondere auch die Gerichtskosten, zu tragen (vgl. § 135 Abs. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung). Der Senat weist darauf hin, dass die Kostenentscheidung in der Sache X R 60/04 für die Beurteilung des hier streitigen Kostenansatzes keine Bedeutung hat.
3. Dem (sinngemäß gestellten) Antrag, von der Beitreibung abzusehen (nach § 9 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung) ist ebenfalls nicht zu entsprechen, da Einwendungen gegen eine Zwangsvollstreckung nicht mit der Erinnerung verfolgt werden können (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 1992 V ZR 112/90, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 1458).
4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Fundstellen