Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilwertvermutung für einen zu einem überhöhten Preis erworbenen Weinberg
Leitsatz (NV)
1. Durch die Rechtsprechung ist geklärt, daß eine Teilwertabschreibung ausscheidet, wenn bewußt aus betriebsfremden, rein persönlichen Überlegungen ein überhöhter Preis für ein Wirtschaftsgut bezahlt worden ist.
2. Eine Fehlmaßnahme liegt nicht vor, wenn ein Dritter an Stelle des Steuerpflichtigen wegen der besonderen Beziehung des Wirtschaftsgutes zu dem Betrieb ebenso gehandelt haben würde.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist eine Teilwertabschreibung für eine Weinbergsfläche streitig.
Entscheidungsgründe
Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) dargelegt und bezeichnet haben. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Danach wird vermutet, daß der Teilwert eines neu angeschafften nicht abnutzbaren Wirtschaftsgutes seinen Anschaffungskosten entspricht und sich zu einem späteren Zeitpunkt mit den Wiederbeschaffungskosten deckt (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 21. März 1995 IV B 95/94, BFH/NV 1996, 211, und 20. März 1997 IV B 48/95, BFH/NV 1997, 563 sowie BFH-Urteil vom 17. September 1987 III R 201-202/84, BFHE 152, 221, BStBl II 1988, 488). Diese Vermutung beruht auf der Erfahrung des Wirtschaftslebens, daß ein Kaufmann -- nicht anders ein Land- oder Forstwirt -- den betrieblichen Nutzen zu bewerten vermag und deshalb für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes keinen höheren Preis zu zahlen bereit ist, als ihm dieser wert ist. Grundsätzlich gilt die Teilwertvermutung auch für überhöhte oder erzwungene Aufwendungen (BFH-Urteil vom 4. März 1998 X R 151/94, BFH/NV 1998, 1086, m.w.N.). Danach ist die Bewertung mit den Herstellungs-/Anschaffungskosten die Regel und die mit dem Teilwert die Ausnahme (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. November 1990 I R 116/86, BFHE 162, 552, BStBl II 1991, 342). Die Vermutung gilt auch für spätere Bewertungsstichtage (BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 I R 148/90, BFHE 166, 472, BStBl II 1992, 383). Der Steuerpflichtige kann die Vermutung widerlegen. Dazu muß er nachweisen, daß und in welcher Höhe zwischen dem Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung wesentliche Umstände eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigen, daß am Bilanzstichtag die Wiederbeschaffungskosten in nicht unerheblichem Umfang unter dem ursprünglichen Wertansatz liegen oder sich die Investition als Fehlmaßnahme erwiesen hat. Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Herstellungs-/ Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist, desto stärker ist die Vermutung, daß Teilwert und Herstellungs-/Anschaffungsaufwand übereinstimmen, und desto größer sind auch die an den Nachweis einer Teilwertminderung zu stellenden Anforderungen (BFH-Urteile vom 17. Januar 1978 VIII R 31/75, BFHE 124, 441, BStBl II 1978, 335, und vom 13. April 1988 I R 104/86, BFHE 153, 340, BStBl II 1988, 892, sowie Urteil in BFH/NV 1998, 1086).
Durch die Rechtsprechung ist ebenfalls geklärt, daß eine Teilwertabschreibung ausscheidet, wenn bewußt aus betriebsfremden, rein persönlichen Überlegungen ein überhöhter Preis für ein Wirtschaftsgut bezahlt worden ist (BFH-Beschluß vom 25. Oktober 1972 GrS 6/71, BFHE 107, 296, BStBl II 1973, 79 sowie Urteile vom 14. Oktober 1971 I R 225/70, NV, und vom 6. Dezember 1968 VI R 128/66, NV; vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., §6 EStG Rdnr. 590 und 597; Werndl in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, §6 B 370; Blümich/Ehmcke, Einkommensteuergesetz, §6 Rdnr. 590).
Davon unterscheidet die Rechtsprechung des BFH den Fall, daß zwar ein überhöhter Preis gezahlt worden ist, ein Dritter aber an Stelle des Steuerpflichtigen wegen der besonderen Beziehung des Wirtschaftsgutes zu dem Betrieb ebenso gehandelt haben würde (BFH-Urteil vom 17. Januar 1978 VIII R 31/75, BFHE 124, 441, BStBl II 1978, 335). Sinn der Fiktion der Betriebsfortführung ist nämlich, eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für den lebenden Betrieb zu ermöglichen (Senatsurteil vom 31. Januar 1991 IV R 31/90, BFHE 164, 232, BStBl II 1991, 627). In diesem Fall liegt eine Fehlmaßnahme nicht vor, weil auch ein gedachter Erwerber des lebenden Betriebs sich von den gleichen wirtschaftlichen Erwägungen leiten lassen würde und ihm der Gegenstand ebensoviel wert ist wie dem Steuerpflichtigen, der den Überpreis bezahlt hat (BFH- Urteil vom 26. August 1958 I 80/57 U, BFHE 67, 382, BStBl III 1958, 420). Der Teilwert liegt dann über dem gemeinen Wert (vgl. BFH-Urteil vom 4. Januar 1962 I 22/61 U, BFHE 74, 496, BStBl III 1962, 186). Dafür spricht, daß der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut behalten hat (Urteil in BFH/NV 1998, 1086).
Im Streitfall ist die Frage, ob das Finanzgericht (FG) trotz des bereits sieben Jahre zurückliegenden Erwerbs des Grundstücks und trotz der niedrigeren Wiederbeschaffungskosten zu Recht die begehrte weitergehende Teilwertabschreibung für den gezahlten Überpreis versagt hat, nicht klärungsfähig. Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist Aufgabe des FG (BFH-Beschluß vom 28. April 1972 III B 40/71, BFHE 105, 335, BStBl II 1972, 575).
2. Soweit die Kläger die Beschwerde auf den Zulassungsgrund der Divergenz stützen (§115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), haben sie zwar mit den Urteilen in BFHE 152, 221, BStBl II 1988, 488 und vom 20. Mai 1988 III R 151/86 (BFHE 153, 566, BStBl II 1989, 269) zwei Entscheidungen benannt, von denen das angefochtene Urteil abweichen soll. Damit haben sie aber die geltend gemachte Divergenz nicht ordnungsgemäß i.S. von §115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet. Dazu hätten sie aus den Entscheidungen des BFH einerseits und dem angefochtenen Urteil andererseits tragende abstrakte Rechtssätze herausarbeiten und gegenüberstellen müssen, so daß eine Abweichung erkennbar wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 6. Oktober 1997 XI B 59/96, BFH/NV 1998, 474, sowie Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Anm. 63). Derartige Darlegungen fehlen indes.
3. Die Kläger haben auch keinen Verfahrensmangel i.S. von §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO entsprechend den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet. Bei einer Rüge der Verletzung der von Amts wegen gebotenen Pflicht zur Sachaufklärung gehören hierzu Ausführungen zu den auch ohne Antrag aufzuklärenden Tatsachen und zu den zu erhebenden Beweisen. Ferner muß die Beschwerde erkennen lassen, aus welchen Gründen ein durch einen sachkundigen Prozeßbevollmächtigten vertretener Kläger keine entsprechenden Beweisanträge gestellt hat, gleichwohl sich aber dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung von sich aus aufdrängen mußte. Des weiteren ist darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. November 1997 VIII B 12/97, BFH/NV 1998, 608, und vom 4. Dezember 1997 VIII B 18/97, BFH/NV 1998, 859, sowie Gräber/Ruban, a.a.O., §120 Anm. 40). Daran mangelt es hier. Die Kläger behaupten lediglich, das FG hätte die auf hypothetischen Annahmen beruhenden Ausführungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) zum Wert der Sache nicht übernehmen dürfen. Bei weitergehender Aufklärung hätte das Ergebnis anders lauten können und auch gelautet.
Fundstellen
Haufe-Index 154331 |
BFH/NV 1999, 305 |