Entscheidungsstichwort (Thema)
Bedeutung von Rechnung und besitzen i.S. des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der 6. Richtlinie 77/388/EWG
Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der 6. Richtlinie 77/388/EWG --Vorlage an den EuGH--
Orientierungssatz
1. Ist Rechnung i.S. des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG nur das Original, d.h. die Erstschrift der Abrechnung oder sind auch Durchschriften, Zweitschriften oder Ablichtungen als Rechnung in diesem Sinn zu verstehen?
2. Beinhaltet der Begriff "besitzen" i.S. des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, daß der Steuerpflichtige jederzeit in der Lage sein muß, die Rechnung den Finanzbehörden vorzulegen?
3. Ist aufgrund Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige eine Rechnung nicht mehr "besitzt"?
Normenkette
UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1, 4; EWGRL 388/77 Art. 18 Abs. 1 Buchst. a; EGVtr Art. 177 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3
Tatbestand
I. 1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) baute in ein ihm gehörendes Gebäude im Streitjahr 1988 Gewerberäume ein, die er ab November 1988 an den Betreiber eines Großmarktes vermietete. Er verzichtete mit den Umsatzsteuervoranmeldungen für das Streitjahr auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) und beantragte den Abzug von Vorsteuerbeträgen aus den Herstellungskosten der Gewerberäume.
Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung legte dieser verschiedene Rechnungen, insbesondere Zwischenrechnungen des Generalunternehmers in Kopie vor.
Da der Kläger trotz Aufforderung die Originalrechnungen nicht vorlegte, kürzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Vorsteuerbeträge.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es führt im wesentlichen aus, der Kläger habe trotz Aufforderung durch das Gericht versäumt, die Tatbestandsvoraussetzungen des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 durch Vorlage der nach eigenen Angaben vorhandenen und erreichbaren Originale der Rechnungen nachzuweisen. Als Rechnung i.S. des § 14 Abs. 1 UStG 1980 könne nur die Urkunde angesehen werden, mit der ein liefernder oder leistender Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger abrechne. Als zum Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung geeignetes Abrechnungspapier könne dabei nur die Rechnung angesehen werden, die dem Leistungsempfänger im Original zum Zweck der Abrechnung mit dem Rechnungsaussteller ausgestellt und übergeben bzw. übersandt werde (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. August 1988 X R 55/81, BFHE 154, 477, BStBl II 1989, 120). Die Originalrechnung unterscheide sich von anderen Rechnungen dadurch, daß sie als Unikat erkennbar und nicht mit Mehrausfertigungen, Zweitschriften oder Kopien von Rechnungen verwechselbar sei. Auf die Vorlage einer Originalrechnung könne nur dann verzichtet werden, wenn diese verlorengegangen sei oder mehr als kurzfristig nicht beschafft werden könne. Der erforderliche Nachweis könne dann auch auf andere Weise mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln (auch mit Rechnungskopien und ähnlichem) geführt werden. Vorliegend habe der Kläger einen Verlust von Originalrechnungen nicht vorgetragen. Den Kläger träfen deshalb die negativen rechtlichen Folgen aus der Tatsache, daß ihm die Darlegungs- und Feststellungslast betreffend die Vorsteuerabzugsberechtigung obliege.
Mit der vom BFH zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß Verletzung des § 15 UStG 1980.
Der Kläger beantragt, zum Teil sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuer 1988 auf ./. 168 192,70 DM festzusetzen, hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 kann der Unternehmer unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen als Vorsteuerbeträge abziehen die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG 1980 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Unter Rechnung ist gemäß § 14 Abs. 4 UStG 1980 jede Urkunde zu verstehen, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Ausstellung und Übergabe der Rechnung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 12. Juni 1986 V R 75/78, BFHE 146, 569, BStBl II 1986, 721; vom 24. September 1987 V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688, und V R 125/86, BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694).
Die Entscheidung im Streitfall hängt davon ab, in welcher Form der Nachweis für die Vorsteuerabzugsberechtigung zu erbringen ist und ob dies durch Vorlage der Originalrechnung, d.h. der Erstschrift der Abrechnung zu geschehen hat oder aber die Vorlage von Durchschriften, Zweitschriften oder Fotokopien ausreicht, um nachzuweisen, daß im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug eine Originalrechnung vorhanden war. Im nationalen Recht ist die Frage des Nachweises nicht geregelt.
III. Für die Entscheidung des Falles ist die Auslegung von Gemeinschaftsrecht erheblich; denn das Gemeinschaftsrecht enthält in Art. 18 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) Regelungen über "Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug". Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG muß der Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, über die nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a abziehbare Steuer eine nach Art. 22 Abs. 3 ausgestellte Rechnung besitzen. Der Rechnung kommt danach Nachweisfunktion zu. Hierauf deuten schon die Ausführungen im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 14. Juli 1988 Rs. 123,330/87 (EuGHE 1988 IV, 4517) hin.
1. Der Senat hat Zweifel, was unter Rechnung i.S. von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG zu verstehen ist, ob hiermit die Originalrechnung oder Erstschrift der Abrechnung gemeint ist oder ob auch Durchschriften, Zweitschriften oder Ablichtungen den Begriff Rechnung erfüllen. Für Originalrechnung könnte sprechen, daß der leistende/liefernde Steuerpflichtige nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG von der Rechnung bzw. den an deren Stelle tretenden Dokumenten ein Doppel aufzubewahren hat, also eine Unterscheidung zwischen Rechnung und Doppel getroffen wird.
Der Senat legt deshalb dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Ist Rechnung i.S. des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG nur das Original, d.h. die Erstschrift der Abrechnung oder sind auch Durchschriften, Zweitschriften oder Ablichtungen als Rechnung in diesem Sinn zu verstehen?
2. Für den Fall, daß nach Auffassung des EuGH die erste Vorlagefrage dahin zu beantworten ist, daß unter Rechnung die Originalrechnung zu verstehen ist, bedarf Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG insoweit der Auslegung, als die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vom Besitz der Rechnung abhängig gemacht wird. Der Wortlaut spricht dafür, daß die Berechtigung für den Vorsteuerabzug gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG allein durch eine Rechnung nachgewiesen werden kann, die der Steuerpflichtige in Händen hält. Für den Streitfall ist entscheidungserheblich, ob "besitzen" in der Weise zu verstehen ist, daß der Steuerpflichtige jederzeit in der Lage sein muß, die Rechnung den Finanzbehörden vorzulegen.
Der Senat legt deshalb als zweite Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor:
Beinhaltet der Begriff "besitzen" i.S. des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG, daß der Steuerpflichtige jederzeit in der Lage sein muß, die Rechnung den Finanzbehörden vorzulegen?
3. Für den Fall, daß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG den Besitz der Rechnung im Sinn der Vorlagefrage Nr. 2 erfordert, ist für die Entscheidung des Streitfalls erheblich, ob die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, wenn der Steuerpflichtige eine Rechnung nicht mehr besitzt.
Der Senat legt deshalb als dritte Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor:
Ist aufgrund Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige eine Rechnung nicht mehr "besitzt"?
Die Anrufung des EuGH ist gemäß Art. 177 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geboten, weil die Auslegung des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG entscheidungserheblich ist.
Fundstellen
BFH/NV 1995, 53 |
BFHE 176, 466 |
BFHE 1995, 466 |
BB 1995, 1225 |
BB 1995, 1225-1226 (ST) |
DB 1995, 812 (L) |
DStR 1995, 529-530 (KT) |
DStZ 1995, 509-510 (KT) |
HFR 1995, 340-341 (LT) |
StE 1995, 252 (K) |
StRK, R.70 (ST) |
Information StW 1995, 384 (KT) |
UVR 1995, 179 (L) |
UStR 1995, 230-231 (KT) |
RIW/AWD 1995, 433 (KT) |
EWS 1995, 211-212 (KT) |